Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabegesetz  1919.  §  13.

des  Stammkapitals  als  Geschäftsanteile  besitzen,  sondern  auch  während  der  für
die  KSt.  der  Gesellschaft  maßgebenden  Geschäftsjahre  der  letzteren  eine  leitende
Tätigkeit  bei  der  Gesellschaft  ausgeübt  haben,  so  daß  in  ihren  Anteilen  an  dem
Geschäfts,  und  daher  auch  an  dem  Mehrgewinn  der  Gesellschaft  nicht  bloß  der
Ertrag  ihrer  Einlagen,  sondern  zum  wesentlichen  Teile  auch  die  Frucht  ihrer
persönlichen  Arbeit  zu  erblicken  ist.
1.  Daher  ist  es  einerseits  gleichgültig,  ob  die  Tätigkeit  ausgeübt  ist  auf
Grund  einer  gesellschaftlichen  Verpflichtung  oder  auf  Grund  eines  Dienstvertrages
  mit  der  Gesellschaft.  Verlangt  wird  aber  vom  Ges.,  daß  es  sich  um
die  Tätigkeit  als  „Geschäftsführer"  oder  „Prokurist"  gehandelt  hat.  Geschäftsführer ­
  ist  nur,  wer  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  G.G.  m.  b.  H.  (vgl.
§§  6,  35ff.)  hierzu  bestellt  ist,  Prokurist  nur,  wem  in  Gemäßheit  des  §  48  HGB.
und  §  46  Ziff.  7  G.G.  m.  b.  H.  Prokura  erteilt  ist.  Eine  geschäftsführer-  oder
prokuristenähnliche  Tätigkeit  genügt  nicht.
2.  Das  KAG.  verlangt  nicht,  wie  das  KSt.G.,  Tätigkeit  als  Geschäftsführer
oder  Prokurist  während  der  ganzen  Dauer  der  für  die  Besteuerung  der  Gesellschaften ­
  in  Betracht  kommenden  Zeit;  es  genügt,  daß  der  Abgabepflichtige
einmal  Geschäftsführer  oder  Prokurist  der  Gesellschaft  gewesen  ist,  wenn  auch
noch  so  kurze  Zeit.
3.  Ob  der  betreffende  Gesellschafter  der  einzige  Geschäftsführer  oder
Prokurist  oder  einer  von  mehreren  war,  ist  gleichgültig,  ebenso  ob  sich  seine
Stellung  während  der  maßgebenden  Zeit  geändert  hat,  sofern  sie  nur  eben
die  eines  Geschäftsführers  oder  Prokuristen  im  gesetzlichen  Sinne  blieb.  Auch
der  Übergang  aus  der  Stellung  des  Geschäftsführers  in  die  des  Prokuristen
und  umgekehrt  ist  für  die  Anwendbarkeit  des  §  13  unschädlich.
ß)  Dem  während  der  Kriegsgeschäftsjahre  als  Geschäftsführer  oder  Prokurist ­
  tätig  gewesenen  Gesellschafter  stellt  das  Ges.  Gesellschafter  gleich,  die
Ehegatten  oder  Erben  eines  solchen  Gesellschafters  sind.
y)  Die  unter  Ziff.  2  des  §  13  Abs.  2  genannten  Personen  müssen  „allein
oder  zusammen"  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des
Stammkapitals  besitzen.  Diesem  Erfordernis  wird  auch  genügt,  wenn  mehrere
Geschäftsführer  oder  mehrere  Prokuristen  oder  Geschäftsführer  und  Prokuristen
zusammen,  oder  wenn  ein  Geschäftsführer  oder  Prokurist  mit  den  Erben  eines
anderen,  der  dies  vor  dem  1.  Aug.  1914  und  bis  zu  seinem  Tode  gewesen  ist,
oder  wenn  die  Erben  mehrerer  solcher  Gesellschafter  zusammen  Geschäftsanteile
in  jener  Höhe  besitzen.  Zu  einer  engeren  Auslegung  dahin,  daß  die  Erben  eines
und  desselben  Gesellschafters  Geschäftsanteile  in  derartiger  Höhe  in  ihrer  Hand
vereinigen  müßten,  zwingt  weder  der  Wortlaut,  in  dem  eine  auch  an  eine  Einschränkung ­
  denken  lassende  Wendung  wie  in  Ziff.  1  das  Wort  „zueinander"
nicht  enthalten  ist,  noch  die  Absicht  des  Ges.  Im  Gegenteil:  wenn  mehrere
als  Geschäftsführer  tätige  Gesellschafter  oder  Erben  solcher  mehr  als  die  Hälfte
des  Stammkapitals  in  ihren  Geschäftsanteilen  besitzen,  dann  liegt  recht  eigentlich
die  in  der  Begr.  zum  KSt.G.  hervorgehobene  Ähnlichkeit  mit  der  Stellung
von  „Mituntcrnehmern"  vor.
d)  MrozekfDir.  K.St.  Anm.  16  Abs.  2  zu  §  10)  nimmt  an,  bei  Erben  von
Geschäftsführern  oder  Prokuristen  müßten  auch  solche  Geschäftsanteile  mitzählen,
die  nicht  durch  Erbanfall  auf  sie  übergegangeir  sind.  Dem  nackten  Wortlaut
entspricht  diese  Auslegung,  aber  nicht  dem  gesetzgeberischen  Gedanken.  Daß
die  Erben  hier  überhaupt  der  für  den  verstorbenen  Geschäftsfürer  oder  Profünften
  bestimmten  Vergünstigung  teilhaftig  gemacht  werden,  geschieht  eben
nur,  weil  sie  als  Erben  dessen  Rechtspersönlichkeit  fortsetzen,  und  das  tun  sie
            
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