Text des Bcrmöge«szuwachsste«ergesetzes.
Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem
1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige
Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht be
sitzen. unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Ange
hörige des Deutschen Reichs.
§ 3. Als Bermögenszuwachs (§1) gilt der Unterschied
zwischen dem Anfangsvermögen (§ 4) und dem Endvermögen
(§§ 5 bis 14).
§ 4. Als Anfangsvermöqen gilt das Vermögen, das nach
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Jult 1913
(RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung als
Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder im Falle der
Steuer'pflicht zugrunde zu legen wäre.
Ist das Anfangsvermögen bereits rechtskräftig, aber in
folge eines Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des Abgabe
pflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfest,
stellung für die Veranlagung der Kriegsabgabe zu berichtigen.
Die Berichtigung ist insbesondere auch dann vorzunehmen,
wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Anteil
eines Abkömmlinges am Gesamtgut nicht bei Feststellung seines
Anfangsvermögens, sondern bei Feststellung des Anfangs
vermögens des überlebenden Ehegatten in Ansatz gebracht
worden ist. „ „ .
In Fällen, in denen Grundstücke bei der Wehrbeitragsver
anlagung mit einem unter den, gemeinen Werte (Verkaufs-
Wert) bleibenden Ertragswerte bewertet und innerhalb des
Beranlagungszeitraums veräußert worden sind, wird auf An
trag das Anfangsvermöqen unter Zugrundelegung des ge
meinen Wertes des veräußerten Grundstücks am 31. Dezem
ber 1913 anderweit festgestellt. o ^ a
Als Veranlagungszeitraum im Smne dieses Gesetzes gilt
der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangs
vermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens
maßgebenden Stichtag.
§ 5. Als Endvermögen gilt — vorbehaltlich der in den
SS 6 bis 14 vorgesehenen Abweichungen — das auf den
30. Juni 1919 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes
festzustellende steuerbare Vermögen des Abgabepflichtigen.
Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen
Wohnsitz öder dauernden Aufenthalt im Inland vor dem
39. Juni 1919 aufgegeben hat. das nach den Vorschriften des
Besitzftenergcsetzes auf den Tag des Wegzugs rechtskräftig
festgestellte oder, falls eine solche Feststell,mg nicht erfolgt ist,
das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des
Abgabepflichtigen.