Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Text des Bcrmöge«szuwachsste«ergesetzes. 
Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem 
1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige 
Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht be 
sitzen. unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Ange 
hörige des Deutschen Reichs. 
§ 3. Als Bermögenszuwachs (§1) gilt der Unterschied 
zwischen dem Anfangsvermögen (§ 4) und dem Endvermögen 
(§§ 5 bis 14). 
§ 4. Als Anfangsvermöqen gilt das Vermögen, das nach 
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Jult 1913 
(RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung als 
Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder im Falle der 
Steuer'pflicht zugrunde zu legen wäre. 
Ist das Anfangsvermögen bereits rechtskräftig, aber in 
folge eines Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des Abgabe 
pflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfest, 
stellung für die Veranlagung der Kriegsabgabe zu berichtigen. 
Die Berichtigung ist insbesondere auch dann vorzunehmen, 
wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Anteil 
eines Abkömmlinges am Gesamtgut nicht bei Feststellung seines 
Anfangsvermögens, sondern bei Feststellung des Anfangs 
vermögens des überlebenden Ehegatten in Ansatz gebracht 
worden ist. „ „ . 
In Fällen, in denen Grundstücke bei der Wehrbeitragsver 
anlagung mit einem unter den, gemeinen Werte (Verkaufs- 
Wert) bleibenden Ertragswerte bewertet und innerhalb des 
Beranlagungszeitraums veräußert worden sind, wird auf An 
trag das Anfangsvermöqen unter Zugrundelegung des ge 
meinen Wertes des veräußerten Grundstücks am 31. Dezem 
ber 1913 anderweit festgestellt. o ^ a 
Als Veranlagungszeitraum im Smne dieses Gesetzes gilt 
der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangs 
vermögens und dem für die Feststellung des Endvermögens 
maßgebenden Stichtag. 
§ 5. Als Endvermögen gilt — vorbehaltlich der in den 
SS 6 bis 14 vorgesehenen Abweichungen — das auf den 
30. Juni 1919 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes 
festzustellende steuerbare Vermögen des Abgabepflichtigen. 
Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen 
Wohnsitz öder dauernden Aufenthalt im Inland vor dem 
39. Juni 1919 aufgegeben hat. das nach den Vorschriften des 
Besitzftenergcsetzes auf den Tag des Wegzugs rechtskräftig 
festgestellte oder, falls eine solche Feststell,mg nicht erfolgt ist, 
das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des 
Abgabepflichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.