Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  17-24.

Abgabebetrag  aus  seinem  Anteil  am  Gesamtgut  gezahlt  oder
ihm  ersetzt  wird.
Der  überlebende  Ehegatte  ist  neben  dem  Abkömmling  für
den  auf  dessen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallenden  Abgabebetrag ­
  der  Staatskasse  als  Gesamtschuldner  verpflichtet.
§  21.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer ­
  zuständigen  Behörden.
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  die
Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  über  die
Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe.
§  22.  Innerhalb  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  zu  bestimmenden  Frist  hat  jeder  Abgabepflichtige,  dessen
Endvermögen  sein  Anfangsvermögen  um  mindestens  sechstausend ­
  Mark  übersteigt,  eine  Steuererklärung  abzugeben.  Die
Erklärung  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  der  Kriegsabgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachses ­
  erforderlichen  Angaben  zu  enthalten.
Das  Besitzsteueramt  ist  außerdem  berechtigt,  von  jedem
Abgabepflichtigen  die  Abgabe  einer  Steuererklärung  binnen
e»ner  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist,  die  mindestens  zwei
Wochen  betragen  mutz,  zu  verlangen.
Erschwert  oder  vereitelt  ein  im  Ausland  sich  aufhaltender
Abgabepflichtiger  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  dadurch,
datz  er  eine  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  so  kann
fern  im  Inland  befindliches  Vermögen  mit  Beschlag  belegt
werden.
§  23.  Ergibt  die  Vergleichung  des  Anfangs-  und  Endvermögens ­
  einen  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachs,  so  erteilt
das  Besitzstcueramt  einen  Bescheid  über  den  Gesamtbetrag  der
zu  zahlenden  Abgabe  (Kriegsabgabebescheid).
Der  Bescheid  hat  eine  Belehrung  über  die  gegen  ihn  zulässigen ­
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  in  den  vorgeschriebenen  Teilbeträgen  zu  den  bestimmten
Zahlungsfristen  (§24)  zu  enthalten.  Dem  Abgabepflichtigen
sind  in  dem  Bescheide  zugleich  die  Berechnungsgrundlagen  der
angeforderten  Abgabe  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  seinen  Angaben  in  der  Steuererklärung  abgewichen ­
  worden  ist.
§  24.  Die  Kriegsabgabe  ist  zur  Hälfte  binnen  drei  Monaten,
zu  einem  Viertel  binnen  sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten
Viertel  binnen  neun  Monaten  nach  Zustellung  des  Kriegs-
            
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