362 Kriegsabgabegcsetz ISIS. § 13.
S. Umfang der Vergünstigung. Tie Vergünstigung besteht darin,
daß der verhältnismäßig auf die Mehreinnahme aus den Geschäftsanteilen entfallende
Betrag der KA. nicht erhoben wird.
Was unter Mehreinnahme i. S. des 1. Satzes des § 13 Abs. 1 zu verstehen
ist, wird im 2. Satze, nicht gerade besonders gemeinverständlich, umschrieben.
a) Sie besteht nicht schlechthin in einem Anteil an dem Mehrgewinne der
Gesellschaft über den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn i. S. des
§ 17 KSt.G., sondern in dem Anteile des kriegsabgabepflichtigen Gesellschafters
an über den tatsächlichen durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn i. S.
nur des ersten Abs. des §17 KSt.G. hinaus verteilten Geschäftsgewinns;
der fiktive Geschäftsgewinn von 6 v. H. des eingezahlten Stammkapitals
kommt nicht in Betracht, sondern nur, wenn die Gesellschaft noch kein volles
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, eine fiktive sechsprozentige
Dividende. Betrug z. B. der frühere Geschäftsgewinn einer Gesellschaft
mit einem Stammkapital von 1 000 000 M. in den 5 Friedensgeschäftsjahren
106 000,120 000,150 000, 80 000 und 200 000 M., sind aber verteilt nur
50000, 80000, 140000, 60000 und 130000 M., so betrug zwar der durchschnittliche
frühere Geschaftsgewmn nach § 17 Abs. 1 KSt.G. jj =
125 000 M., dagegen der im Durchschnitte der nach § 17 Abs. 1 KSt.G.
„in Betracht kommenden Jahre", also auch unter Weglassung des besten
und schlechtesten Jahres, d. h. des Jahres mit dem höchsten und desjenigen
mit dem niedrigsten erzielte — gleichgültig, inwieweit verteilte — Geschäftsgewinn
M 000 + 80 000+ 140 ooo = 90 000 M. Die nach § 13 Abs. 1 KAG.
in Rechnung zu stellenden drei Geschäftsjahre sind somit stets dieselben wie
nach § 17 Abs. 1 KSt.G., brauchen aber nicht diejenigen zu sein, in denen
weder der höchste, noch der niedrigste Gewinn verteilt ist. Hätte jene Gesellschaft
als Geschäftsjahre die Kalenderjahre und in dem Kriegsgeschäftsjahr 1917
einen Geschäftsgewinn von 160 000 M. erzielt, aber hiervon 1918 nur 120 000 M.
verteilt, so bestände die Mehreinnahme des Gesellschafters in dem auf ihn entfallenden
Anteil an 120 000 — 90 000, also in 30 000 M.
b) Hat eine andere Gesellschaft nodalem volles Iahr vor den Kriegsgeschäftsjahren
bestanden und bei einem Stammkapital von 1 000 000 M. von
einem 1917 erzielten Gewinne von 200 000 M. 100 000 M. verteilt, so besteht
die Mehreinnahme der Gesellschafter in ihren Anteilen an 100 000 — 60 000,
also an 40 000 M. Unter einem „vollen Jahr" i. S. des § 13 KAG. wird
hier ein „volles Geschäftsjahr" i. S. des § 17 Abs. 4 KSt.G. zu verstehen
sein, d. h. ein volles satzungsmäßiges Geschäftsjahr im Gegensatze zu einem
kürzeren Eröffnungsgeschäftsjahr; denn es ist hier nur § 17 KSt.G. angezogen,
nicht auch § 16 Abs. 1 Satz 2 des vorliegenden Ges.; vgl. Erläuterungen zu
diesem. Die 6 v. H. bilden aber nach § 13 KAG. nicht, wie nach § 17 KSt.G.,
den Mindestbetrag, sondern den unveränderlichen Betrag, mit dem die Dividende
des Kriegsgeschäftsjahrs bei Nichtvorliegen eines vollen Friedensgeschäftsjahres
zu vergleichen ist, in obigem Beispiel also auch dann, wenn die Gesellschaft
etwa für ihr Eröffnungsjahr von 10 Monaten, das ihr einziges Friedensgeschäftsjahr
war, 75 000 = 7 1 /, v. H. an Dividende verteilt hätte. Vgl. auch
Strutz KSt.G., Anm. 5, 6, 7,14 zu § 17, sowie Staub - Hachenburg, Anm. 9
und 14 zu § 29. Die sechsprozentige Dividende ist nach der Summe der Nennbeträge
der Geschäftsanteile, nicht nach den eingezahlten Geschäftsanteilen zu
berechnen, während der fiktive Geschäftsgewinn im § 17 KSt.G. nach dem