Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

362  Kriegsabgabegcsetz  ISIS.  §  13.

S.  Umfang  der  Vergünstigung.  Tie  Vergünstigung  besteht  darin,
daß  der  verhältnismäßig  auf  die  Mehreinnahme  aus  den  Geschäftsanteilen  entfallende ­
  Betrag  der  KA.  nicht  erhoben  wird.
Was  unter  Mehreinnahme  i.  S.  des  1.  Satzes  des  §  13  Abs.  1  zu  verstehen ­
  ist,  wird  im  2.  Satze,  nicht  gerade  besonders  gemeinverständlich,  umschrieben. ­

a)  Sie  besteht  nicht  schlechthin  in  einem  Anteil  an  dem  Mehrgewinne  der
Gesellschaft  über  den  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  i.  S.  des
§  17  KSt.G.,  sondern  in  dem  Anteile  des  kriegsabgabepflichtigen  Gesellschafters
an  über  den  tatsächlichen  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  i.  S.
nur  des  ersten  Abs.  des  §17  KSt.G.  hinaus  verteilten  Geschäftsgewinns;
der  fiktive  Geschäftsgewinn  von  6  v.  H.  des  eingezahlten  Stammkapitals
kommt  nicht  in  Betracht,  sondern  nur,  wenn  die  Gesellschaft  noch  kein  volles
Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat,  eine  fiktive  sechsprozentige ­
  Dividende.  Betrug  z.  B.  der  frühere  Geschäftsgewinn  einer  Gesellschaft ­
  mit  einem  Stammkapital  von  1  000  000  M.  in  den  5  Friedensgeschäftsjahren ­
  106  000,120  000,150  000,  80  000  und  200  000  M.,  sind  aber  verteilt  nur
50000,  80000,  140000,  60000  und  130000  M.,  so  betrug  zwar  der  durchschnittliche
  frühere  Geschaftsgewmn  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  jj  =
125  000  M.,  dagegen  der  im  Durchschnitte  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.
„in  Betracht  kommenden  Jahre",  also  auch  unter  Weglassung  des  besten
und  schlechtesten  Jahres,  d.  h.  des  Jahres  mit  dem  höchsten  und  desjenigen
mit  dem  niedrigsten  erzielte  —  gleichgültig,  inwieweit  verteilte  —  Geschäftsgewinn ­
  M  000  +  80  000+  140  ooo  =  90  000  M.  Die  nach  §  13  Abs.  1  KAG.
in  Rechnung  zu  stellenden  drei  Geschäftsjahre  sind  somit  stets  dieselben  wie
nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.,  brauchen  aber  nicht  diejenigen  zu  sein,  in  denen
weder  der  höchste,  noch  der  niedrigste  Gewinn  verteilt  ist.  Hätte  jene  Gesellschaft ­
  als  Geschäftsjahre  die  Kalenderjahre  und  in  dem  Kriegsgeschäftsjahr  1917
einen  Geschäftsgewinn  von  160  000  M.  erzielt,  aber  hiervon  1918  nur  120  000  M.
verteilt,  so  bestände  die  Mehreinnahme  des  Gesellschafters  in  dem  auf  ihn  entfallenden ­
  Anteil  an  120  000  —  90  000,  also  in  30  000  M.
b)  Hat  eine  andere  Gesellschaft  nodalem  volles  Iahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren
  bestanden  und  bei  einem  Stammkapital  von  1  000  000  M.  von
einem  1917  erzielten  Gewinne  von  200  000  M.  100  000  M.  verteilt,  so  besteht
die  Mehreinnahme  der  Gesellschafter  in  ihren  Anteilen  an  100  000  —  60  000,
also  an  40  000  M.  Unter  einem  „vollen  Jahr"  i.  S.  des  §  13  KAG.  wird
hier  ein  „volles  Geschäftsjahr"  i.  S.  des  §  17  Abs.  4  KSt.G.  zu  verstehen
sein,  d.  h.  ein  volles  satzungsmäßiges  Geschäftsjahr  im  Gegensatze  zu  einem
kürzeren  Eröffnungsgeschäftsjahr;  denn  es  ist  hier  nur  §  17  KSt.G.  angezogen,
nicht  auch  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  vorliegenden  Ges.;  vgl.  Erläuterungen  zu
diesem.  Die  6  v.  H.  bilden  aber  nach  §  13  KAG.  nicht,  wie  nach  §  17  KSt.G.,
den  Mindestbetrag,  sondern  den  unveränderlichen  Betrag,  mit  dem  die  Dividende
  des  Kriegsgeschäftsjahrs  bei  Nichtvorliegen  eines  vollen  Friedensgeschäftsjahres
  zu  vergleichen  ist,  in  obigem  Beispiel  also  auch  dann,  wenn  die  Gesellschaft ­
  etwa  für  ihr  Eröffnungsjahr  von  10  Monaten,  das  ihr  einziges  Friedensgeschäftsjahr ­
  war,  75  000  =  7 1 /,  v.  H.  an  Dividende  verteilt  hätte.  Vgl.  auch
Strutz  KSt.G.,  Anm.  5,  6,  7,14  zu  §  17,  sowie  Staub  -  Hachenburg,  Anm.  9
und  14  zu  §  29.  Die  sechsprozentige  Dividende  ist  nach  der  Summe  der  Nennbeträge ­
  der  Geschäftsanteile,  nicht  nach  den  eingezahlten  Geschäftsanteilen  zu
berechnen,  während  der  fiktive  Geschäftsgewinn  im  §  17  KSt.G.  nach  dem
            
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