Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

noch  das  ungünstigste  Ergebnis  aufweisen.  Bestand  die  Gesellschaft  noch  nicht
während  fünf  Friedensgeschäftsjahren,  dann  ist  der  Durchschnitt  aus  den  Ergebnissen ­
  der  kürzeren  Zeit  zu  ziehen,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,
ohne  Ausscheidung  des  günstigsten  und  ungünstigsten  Ergebnisses.
1.  Nach  §  16  Abs.  1  Satz  2  KSt.G.  kommen  für  die  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  nur  volle  Geschäftsjahre  in  Betracht.  Diese  Bestimmung  enthielt ­
  weder  §  17  KSt.G.  noch  §  22  KAG.  1918.  Wenn  in  §  17  Abs.  4  KStG,
das  Vorliegen  eines  „vollen"  Geschäftsjahres  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren
verlangt  wurde,  so  war  damit  nur  ein  volles  satzungsgemäßes  Geschäftsjahr ­
  gemeint,  nicht,  daß  dieses  auch  ein  volles  Zeitjahr  von  12  Monaten  =  365
Tagen  umfaßt  haben  müsse  (Strutz  KSt.G.  Anm.  5/9  ju  §  17).  Daß  in  die
Durchschnittsrechnung  nach  §  17  KSt.G.  auch  kürzere  als  ein  Zeitjahr  umfassende
Geschäftsjahre  einzubeziehen  seien,  hat  die  Rechtsprechung  im  Anschluß  an  meine
Ausführungen  KSt.G.  Anm.  6  zu  §  15  und  DSt.Z.  VII  71  ff.  anerkannt  (Pr.
OVG.  VII  K  2  b.  26.  April  1918  im  St.A.  21  S.  173,  RFH.  Samml.  1 A  @.  172).
Durch  den  2.  Satz  des  §  16  Abs.  1  KSt.G.  1919  wird  die  Berücksichtigung  kürzerer
als  ein  volles  Zeitjahr  umfassender  Friedensgeschäftsjahre  ausgeschlossen.  Daß
dies  der  Sinn  des  Wortes  „volle"  ist,  ergibt  die  Begr.,  wo  es  heißt:  „Dabeisind
unter  vollen  Geschäftsjahren  solche  zu  verstehen,  'welche  einen  Zeitraum  von
12  Monaten  umfassen."
Befinden  sich  nun  unter  den  nach  §  17  KSt.G.  zu  berücksichtigenden  Friodensgeschäftsjahren
  solche,  die  nicht  volle  12  Monate  umfassen,  so  fragt  es  sich,
wie  hinsichtlich  ihrer  zu  verfahren  ist.  Becher-Liebes  Sinnt.  24,  25  zu  §16
wollen  1.,  wenn  das  kürzere  (sog.  Rumpf-)  Geschäftsjahr  überhaupt  das  einzige
Friedensgeschäftsjahr  ist,  dies  auf  ein  volles  Geschäftsjahr  von  12  Monaten
umrechnen,  2.,  wenn  es  das  erste  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  und  erste  der  nach
§  17  Abs.  1  KSt.G.  zu  berücksichtigenden  Friedensgeschäftsjahre  ist,  dies  außer
Betracht  lassen,  3.,  wenn  das  kürzere  Geschäftsjahr  weder  das  erste  noch  das
letzte,  sondern  eines  der  in  der  Mitte  liegenden,  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  zu
berücksichtigenden  Friedensgeschäftsjahre  ist,  für  die  Frage,  welches  Geschäftsjahr ­
  als  das  beste  und  welches  als  das  schlechteste  auszuscheiden  haben,  das
Ergebnis  des  Rumpfjahres  auf  12  Monate  umrechnen  und,  wenn  das  Rumpfjahr
danach  das  beste  oder  schlechteste  ist,  es  ausscheiden,  wenn  es  dies  aber  nicht  ist,
es  mit  seinem  tatsächlichen  Ergebnis  in  die  Durchschnittsrechnung  einstellen.
Dem  ist  nicht  zuzustimmen.  Denn  nach  dem  in  dieser  Hinsicht  unzweideutigen
Wortlaute  des  Ges.  dürfen  andere  als  —  in  obigem  Sinne  —  „volle"  Geschäftsjahre ­
  „nicht  in  Betracht  kommen";  das  tun  sie  aber  nach  der  Sluslegung  von
Becher  -  Liebes.  Es  fragt  sich  nur,  in  welcher  Weise  ihre  Außerbetrachtlassung
zu  bewirken  ist,  ob  dadurch,  daß  nur  diejenigen  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  maßgebenden ­
  Friedensgeschäftsjahre  in  Betracht  gezogen  werden,  die  „volle"  Geschäftsjahre ­
  im  obigen  Sinne  sind,  oder  dadurch,  daß  die  nicht  „vollen"  bei  der
Bestimmung  der  fünf  letzten  nicht  mitgezählt  werden,  somit  tatsächlich  über  die  fünf
letzten  Geschäftsjahre  hinaus  zurückgegriffen  wird,  wenn  also  eins  der  fünf  letzten
Geschäftsjahre  weniger  als  12  Monate  umfaßte,  das  sechstletzte  in  die  Berechnung
einbezogen  wird,  wenn  unter  den  fünf  zwei  kürzere  waren,  das  sechst-  und  siebentletzte. ­
  Ich  bin  geneigt,  diese  in  der  Tat  sehr  zweifechafte  Frage  im  ersteren  Sinne
zu  beantworten  von  der  Erwägung  aus,  daß  die  Gleichmäßigkeit  der  Behändlung
  der  abgabepflichtigen  Gesellschaften  empfindlicher  gestört  wird,  wenn  bei
einzelnen  auf  noch  vor  dem  fünftletzten  Friedensjahre  liegende  Geschäftsergebnisse ­
  zurückgegriffen  wird,  als  wenn  nur  innerhalb  des  fünfjährigen  Zeitraums
einzelne  Zwischenperioden,  die  das  Gesetz  wegen  der  Anomalie  des  Rumpfgeschäftsjahrs ­
  als  anormale  ansehen  mag,  ausgeschaltet  werden.  Ich  gebe  aber
            
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