Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

302  KricgSabgabegesetz  1919.  §  16.

dieser  kann  und  —  falls  die  Steuerpflichtige  es  verlangt  —  muß  ein  Ausgleich
zwischen  der  zu  hohen  und  zu  niedrigen  Bemessung  der  Konten  vorgenommen
werden  (pr.  OVG,  VII  E.  St.  85  v.  21.  Dez.  1918  in  DSt.Z.  VIII  18).
t)  Bon  einem  Konto,  das  weder  selbständige  Vermögenswerte  noch  immaterielle
  Dinge  von  wirtschaftlichem  Werte  darstellt,  sind  Abschreibungen  in
steuerrechtlicher  Hinsicht  nicht  zulässig  (pr.  OBG.  in  St.  12  S.  318),  wohl  aber  Abschreibungen ­
  auf  den  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  ohne  Bezugnahme  auf
einzelne  Konten;  vgl.  oben.
x)  Abschreibungen  wegen  völliger  Wertlosigleit  von  Vermögensgegenständen ­
  sind  ebenso  zu  behandeln  wie  solche  wegen  Wertverminderung;  der  Wert-Verlust
  ist  nur  der  höchste  Grad  der  Wertverminderung  (pr.  OBG.  in  St.  14  S.  303).
H)  Nach  §  40  Abs.  3  HGB.  sind  „zweifelhafte  Forderungen  nach  ihrem
wahrscheinlichen  Werte"  in  der  Bilanz  anzusetzen.  Ob  und  in  welchem  Grade
Forderungen  zweifelhaft  sind,  muß  nach  den  Umständen  bemessen  werden,  die
am  Schlüsse  des  Geschäftsjahres  obwalten,  für  das  die  Bilanz  aufgestellt  wird.
Die  Zweifel  in  Ansehung  einer  Forderung  können  ihren  rechtlichen  Bestand  und
ihre  Beitreibbarkeit,  namentlich  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners,  betreffen
(vgl.  RGZ.  68  S.  2  und  IW.  1912  S.  305  Nr.  26).  Eine  Forderung,  auf
die  nach  den  am  Schlüsse  des  Geschäftsjahres  obwaltenden  Umständen  voraussichtlich
  ein  Verlust  zu  erwarten  ist,  ist  „zweifelhaft"  i.  S.  des  §  40  Abs.  3
HGB  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Verlust  bereits  am  Schlüsse  des  Geschäftsjahrs
  feststand  (pr.  OVG.  V  A  207  v.  12.  Juli  1913  bei  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  34  cl  zu  z  15).  Ergibt  sich  erst  aus  nachträglich  eingetretenen ­
  oder  bekannt  gewordenen  Umständen,  daß  Ausstände  in  einer
Bilanz  zu  hoch  oder  zu  niedrig  bewertet  sind,  so  kann  das  die  Gewinnfeststellung
nicht  mehr  ändern;  denn  §  40  Abs.  2  HGB.  verlangt  Ansatz  der  Forderungen
mit  dem  Werte,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte  beizulegen  ist,  für  den  die  Bilanzaufstellung
  stattfindet  (pr.  OVG.  VII  a  137  v.  8.  Febr.  1919;  RFH.  I  A  216  v.
31.  Oft.  1919,  Sammt.  1  A  S.  272).
fi)  „Abschreibungen  auf  den  Wert  zeitlich  begrenzter  Unternehmungen  zum
Zwecke  der  Amortisation  des  angelegten  Kapitals  sind  an  sich  nicht  gestattet"
(pr.  OVG.  in  St.  1  S.  266).  Dagegen  sind  wegen  der  besondern  subjektiven
Wertverminderung  von  Betriebsgegenständen  infolge  einer  rechtlichen  Verpflichtung,
  das  Eigentum  einem  Dritten  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  zu
übertragen  —  z.  B.  bei  Gleisanlagen  bei  Pferde-  (Straßen-)  bahnen,  die  demnächst ­
  in  das  Eigentum  der  Stadt  übergehen  —,  Abschreibungen  auch  dann  gestattet,
  wenn  der  Wert  dieser  Gegenstände  objektiv  derselbe  bleibt  (pr.  OVG.  in
St.  5  S.  42;  vgl.  a.  a.  O.  11  S.  272  und  16  S.  290).
v)  Abschreibungen  wegen  Substanzverringerungcn  beim  Bergbau  und
anderen  sog.  Substanzbetrieben  sind  zulässig,  und  zwar  bildet  die  Differenz  des
gemeinen,  d.  h.  des  Verkaufswerts  des  Gesamtbestandes  der  anstehenden  Mineralien ­
  am  Ende  eines  Geschäftsjahres  gegen  den  Wert  am  Ende  des  vorhergehenden
  Geschäftsjahrs  das  zulässige  Maß  der  Abschreibung  wegen  Wertver-Minderung.
  Ist  der  so  ermittelte  Wert  der  Mineralsubstanz  am  Ende  eines  Geschäftsjahrs ­
  höher  oder  ebenso  hoch  als  am  Ende  des  vorhergehenden  Geschäftsjahrs,
  so  ist  für  dieses  Jahr  eine  Abschreibung  wegen  Substanzverringerung
überhaupt  nicht  zulässig.  Der  gemeine  oder  Verkaufswert  des  gesamten  Bestandes ­
  an  Mineralien  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  mit  Hilfe  der  üblichen
Rcntenformel  ein  Kapital  ermittelt  wird,  mittels  dessen  es  bei  Zugrundelegung
des  für  Bergbauunternehmungen  der  betreffenden  Art  üblichen  Zinsfußes
zur  Zeit,  für  die  der  Wert  festgestellt  werden  soll,  möglich  ist,  eine  jährliche  Rente
zu  erwerbe,  die  so  lange,  bis  die  Mineralmenge  verbraucht  ist,  gezahlt  werden
            
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