Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 16, 17. 
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nung auf „feste" Vorzugsdividenden, b. h. solche, deren Betrag im Gesell 
schaftsvertrage fest, sei es auf einen Prozentsatz, sei es, was auf dasselbe heraus 
kommt, auf eine feste Summe pro Vorzugsaktie oder für die Gesamtheit der 
Vorzugsaktien bestimmt ist; nicht also fällt hierunter die Beteiligung der bevor 
rechtigten Aktien am Gewinne mit einer festen Vorwegdividende und daneben 
an der allgemeinen Dividende für alle Aktien, soweit die feste Vorwegdividende 
nicht allein schon 6 ti. H. übersteigt, nicht ferner die Bestimmung eines gewissen 
Bruchteils des jeweiligen Geschäftsgewinns zu Vorzugsdividenden, während 
dem Grundgedanken der Bestimmung eine Berücksichtigung auch dieses Falles 
entsprechen würde; denn eine Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 10 000 000 
Mark, wovon 2 000 000 M. eine feste Vorrechtsdividende von 7 v. H. zu erhalten 
haben, ist mit einem Geschäftsgewinne von 420 000 M. in keiner ungünstigeren 
Lage, als eine solche mit gleichem Kapital, gleichem Betrag an Vorzugsaktien 
und gleichem Geschäftsgewinne, von dem die Vorzugsaktien Vs zu beanspruchen 
haben: in beiden Fällen bleiben für die nicht bevorrechtigten 8 000 000 M. Ak 
tien 280 000 M. oder 3,5 b. H. Gewinn übrig. 
Ferner schränkt das Gesetz die Hinzurechnung ein auf die „etwaige höhere 
feste Vorzugsdividende". Es darf also nur der Betrag hinzugerechnet werden, 
um 'bett die Vorzugsdividende über 6 v. H. hinausgeht. 
§17. Als fünftes Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäfts 
jahr, das auf den durch § 23 des Gesetzes über eine autzerordent- 
liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 born 26. Juli 
1918 (RGBl. S. 964) als viertes Kriegsgeschäftsjahr erfaßten 
Zeitraum folgt. 
Abgesehen von den Fällen der Reugründung oder der Auf 
lösung einer Gesellschaft muß das fünfte Kriegsgeschäftsjahr 
einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfassen. Ein 
beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäftsjahr 
ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt 
des Ablaufs der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht 
wird. 
Entw. § 18 (unbecänbert). — Ausf.Best. H 16, 17. 
Inhalt. 
I. Inhalt des z 17 399 III. Bedeutung des 2. Abs 400 
II. Das fünfte Kriegsgefchäftsjahr nach 
Abs. 1 400 
I. Inhalt des ß 17. 
Der § 17 bestimmt, was als fünftes Kriegsjahr zu gelten hat. Er baut 
sich im 1. Abs. auf auf dem § 23 Abs. 1 KAG. 1918, der lautet: „Als viertes 
Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftsjahr, das auf den durch den § 15 KSt.G. 
v. 21. Juni 1916 erfaßten Zeitraum folgt." Der hier angezogene § 15 KSt.G. 
aber bestimmt: „Als Kriegsgeschäftsjahre (§14) gelten die drei aufeinanderfol 
genden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt oder 
bei einer später gegründeten Gesellsckaft mitumfassen würde, wenn sie damals 
schon bestanden hätte." Der Abs. 2 des vorliegenden § 17 ist wörtlich gleich 
lautend mit § 23 Abs. 2 KAG. 1918 und entspricht wie dieser dem § 25 Abs. 2 
KSt.Ausf.Best., dem aber m. E. die Rechtswirksamkeit abzusprechen ist (vgl. 
©191. 21 S. 210 und Strutz KSt.G., Anm. 6 zu § 15).
	        
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