§§ 16, 17.
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nung auf „feste" Vorzugsdividenden, b. h. solche, deren Betrag im Gesell
schaftsvertrage fest, sei es auf einen Prozentsatz, sei es, was auf dasselbe heraus
kommt, auf eine feste Summe pro Vorzugsaktie oder für die Gesamtheit der
Vorzugsaktien bestimmt ist; nicht also fällt hierunter die Beteiligung der bevor
rechtigten Aktien am Gewinne mit einer festen Vorwegdividende und daneben
an der allgemeinen Dividende für alle Aktien, soweit die feste Vorwegdividende
nicht allein schon 6 ti. H. übersteigt, nicht ferner die Bestimmung eines gewissen
Bruchteils des jeweiligen Geschäftsgewinns zu Vorzugsdividenden, während
dem Grundgedanken der Bestimmung eine Berücksichtigung auch dieses Falles
entsprechen würde; denn eine Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 10 000 000
Mark, wovon 2 000 000 M. eine feste Vorrechtsdividende von 7 v. H. zu erhalten
haben, ist mit einem Geschäftsgewinne von 420 000 M. in keiner ungünstigeren
Lage, als eine solche mit gleichem Kapital, gleichem Betrag an Vorzugsaktien
und gleichem Geschäftsgewinne, von dem die Vorzugsaktien Vs zu beanspruchen
haben: in beiden Fällen bleiben für die nicht bevorrechtigten 8 000 000 M. Ak
tien 280 000 M. oder 3,5 b. H. Gewinn übrig.
Ferner schränkt das Gesetz die Hinzurechnung ein auf die „etwaige höhere
feste Vorzugsdividende". Es darf also nur der Betrag hinzugerechnet werden,
um 'bett die Vorzugsdividende über 6 v. H. hinausgeht.
§17. Als fünftes Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäfts
jahr, das auf den durch § 23 des Gesetzes über eine autzerordent-
liche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 born 26. Juli
1918 (RGBl. S. 964) als viertes Kriegsgeschäftsjahr erfaßten
Zeitraum folgt.
Abgesehen von den Fällen der Reugründung oder der Auf
lösung einer Gesellschaft muß das fünfte Kriegsgeschäftsjahr
einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfassen. Ein
beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäftsjahr
ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt
des Ablaufs der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht
wird.
Entw. § 18 (unbecänbert). — Ausf.Best. H 16, 17.
Inhalt.
I. Inhalt des z 17 399 III. Bedeutung des 2. Abs 400
II. Das fünfte Kriegsgefchäftsjahr nach
Abs. 1 400
I. Inhalt des ß 17.
Der § 17 bestimmt, was als fünftes Kriegsjahr zu gelten hat. Er baut
sich im 1. Abs. auf auf dem § 23 Abs. 1 KAG. 1918, der lautet: „Als viertes
Kriegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftsjahr, das auf den durch den § 15 KSt.G.
v. 21. Juni 1916 erfaßten Zeitraum folgt." Der hier angezogene § 15 KSt.G.
aber bestimmt: „Als Kriegsgeschäftsjahre (§14) gelten die drei aufeinanderfol
genden Geschäftsjahre, deren erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt oder
bei einer später gegründeten Gesellsckaft mitumfassen würde, wenn sie damals
schon bestanden hätte." Der Abs. 2 des vorliegenden § 17 ist wörtlich gleich
lautend mit § 23 Abs. 2 KAG. 1918 und entspricht wie dieser dem § 25 Abs. 2
KSt.Ausf.Best., dem aber m. E. die Rechtswirksamkeit abzusprechen ist (vgl.
©191. 21 S. 210 und Strutz KSt.G., Anm. 6 zu § 15).