Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabcgcsetz  1919.  §  16.

daß  die  6  ü.  H.  nur  von  derjenigen  Einnahme  zu  berechnen  sind,  die  eine  wirkliche ­
  Vermehrung  des  Grund-  ober  Stammkapitals  darstellt.  Von  den  Einzahlungen ­
  sind  also  in  Abzug  zu  bringen  z.  B.  Unkosten  der  Gesellschaft,  Aufgelder ­
  als  Gegenleistung  für  die  Teilnahme  erst  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
die  Mitgliedschaft  Erwerbender  an  dem  vollen  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres
zu  verteilenden  Gewinne,  der  Betrag  eines  Agiogewinnes,  der  für  Gründungskosten ­
  verwendet  ist  (RFH.  I  A  228  v.  28.  Okt.  1919,  Sammt.  IA  S.  278).
y)  Aus  dem  Worte  „Neueinzahlung"  ist  nicht  zu  schließen,  daß  die  Bestimmung ­
  auf  Sacheinlagen  keine  Anwendung  finde.  Jedoch  sind  die  Sacheinlagen ­
  nicht  etwa  mit  dem  Nennwerte  der  als  Gegenwert  ausgegebenen
Aktien  oder  Anteile,  sondern  mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen;  denn  nur
dieser  Wert  ist  der  Gesellschaft  „tatsächlich  zugeflossen".
d)  Das  KSt.G  erwähnt  nicht  den  Fall  einer  Verminderung  des  Grundoder
  Stammkapitals.  Geschieht  diese  in  Gestalt  einer  wirklichen  Rückzahlung
eines  Teiles  des  letzteren  an  die  Gesellschafter,  dann  ist  der  zurückgezahlte  Betrag ­
  der  Gesellschaft  nicht  mehr  zugeflossen,  besteht  das  Grund-  oder  Stammkapital ­
  nur  noch  in  dem  Restbeträge.  Besteht  die  Kapitalherabsetzung  dagegen  in
einer  Verminderung  des  Nennwerts  der  Aktien  oder  Geschäftsanteile,  Zusammenlegung ­
  oder  dgl.  <vgl.  Staub-Könige  Shun.  5—10  zu  §  288),  dann  ändert ­
  sich  das  eingezahlte  Kapital  nicht.  Nur  im  ersteren  Fall  ist  §  17  Abs.  2
KSt.G.  sinngemäß  anzuwenden.  Doch  scheint  pr.  OBG.  VII  K21  v.  21.  Juni
1918  aus  der  Begr.  zu  §  15  Sich.G.  folgern  zu  wollen,  daß  der  fiktive  Friedensgewinn ­
  von  6  v.  H.  stets  von  dem  herabgesetzten  Kapital  zu  berechnen  ist.  Thür.
OVG.  C  94  v.  2.  Juli  1919  führt  aus,  wenn  der  statutenmäßige  Betrag  des
Aktienkapitals  durch  Zusammenlegung  der  Slktien  oder  durch  Zurückzahlung ­
  herabgesetzt  sei,  dann  könne  das  „eingezahlte"  Grundkapital  niemals
höher  sein,  wie  dieser  Betrag,  selbst  wenn  früher  im  ganzen  höhere  Einzahlungen
gemacht  seien.
VI.  1.  Der  nach  §  17  Abs.  3  KSt.G.  berechnete  fiktive  Friedensgewinn
tritt  an  die  Stelle  des  nach  Abs.  1,  2  a.  a.  O.  berechneten  lvirklichen,  wenn  er
höher  als  dieser  ist,  dann  aber  stets;  es  ist  unzulässig,  etwa  bei  Gesellschaften,
die  erst  im  Laufe  des  Krieges  entstanden  sind,  an  Stelle  des  auf  6  v.  H.  des  Grundoder ­
  Stammkapitals  zu  fingierenden  Friedensgewinnes  einen  durch  Schätzung
zu  ermittelnden,  höheren  Friedensgewinn  einzusetzen,  den  die  Gesellschaft,
wenn  sie  schon  bestanden  hätte,  hätte  erzielen  können.  Unzulässig  ist  auch  die
Einsetzung  des  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  die  in  eine  abgabepflichtige ­
  Gesellschaft  umgewandelt  ist,  vor  der  Umwandlung  bezüglich  des  Betriebes,
in  dem  der  Gewinn  erworben  ist,  erzielten  Friedensgewinnes  (RFH.  I  A 139
vom  16.  Sept.  1919,  Samml.  IA  S.  207).
Liegt  kein  volles,  sondern  nur  ein  Rumpfgeschäftsjahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren ­
  vor,  so  bleibt  dessen  Gewinn  nach  dem  oben  unter  V  1  über  die
Auslegung  des  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  Gesagten  auch  dann  außer  Betracht,
sind  vielmehr  6  v.  H.  des  Grund-  oder  Stammkapitals  als  Friedensgewinn  auch
dann  einzustellen,  wenn  der  tatsächliche  Gewinn  des  Rumpfjahrs  bereitshöher  war.
Anders  infolge  Fehlens  einer  dem  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  entsprechenden
Bestimmung  nach  KSt.G.  u.  KAG.  1918;  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Slum.  14  zu  §  17.
8.  Hinzuzurechnen  ist  den  6  v.  H.  des  Grundkapitals  nach  §  17  Abs.  3  KSt.G.
der  Betrag,  der  „zur  Verteilung  einer  etwaigen  höheren  festen  Vorzugsdivideude
  für  bevorrechtigte  Slktien  notwendig  gewesen  wäre".  Denn  die  Fiktion  einer
vom  Ges.  als  normale  Rentabilität  angesehenen  Dividende  von  6  v  H.  setzt  in  solchen
Füllen  voraus,  daß  der  Gewinn  zu  einer  Verzinsung  von  6  v.  H.  für  das  gesamte
eingezahlte  Gesellschaftskapital  ausreicht.  Jedoch  beschränkt  sich  die  Hinzurech.
            
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