V. Ermäßigungen nach Abs. 3. VI. Zu Abs. 4. § 23. 423
Noch zweifelhafter ist, ob der Abs. 3 eine sinngemäße Anwendung auf den
Fall verträgt, wo der Geschäftsgewinn die in einer der Stufen des Abs. 1 an
gegebenen prozentualen Grenzen um ein Geringes übersteigt. Zur Bejahung
kann man nur gelangen, wenn man davon ausgeht, daß jeder „Betrag des
Mehrgewinns" auch ein solcher des „Geschäftsgewinns" ist. Würde man
diese Frage bejahen, so würde also z. B. eine Gesellschaft, die mit einem Kapital
und Reserven von 8 000 000 M. einen Geschäftsgewiun von 2 020 000 M. er«
zielt hat, worin 1 100 000 M. Mehrgewinn steckten, zu entrichten haben nicht
880000 M., sondern nur - 1 000 000 + 100 000 =) 820 000 M.
2. Nach dem 2. Latze des 3. Abs. muß der Gesellschaft von dem Mehr
gewinne stets mindestens der Betrag der „Freigrenze" verbleiben. Die Frei
grenze sind aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht 5000 M., sondern weniger als
5000 M.; 5000 M. überschreiten die Freigrenze bereits. Gemeint sind aber
volle 5000 M. Ist also der sich aus Abs. 1 ergebende Satz z. B. 40V.H. von 7000 M.
— 2800 M., so ermäßigt sich die Abgabe auf 2000 M.
VI. 1. Der Abs. 4 des § 23 (§ 24 Abs. 5 des Entw.) erledigt den Bor-
behalt des § 6 Ges. über Erhebung eines Zuschlags zur KSt. v. 9. April 1917.
Dort war bestimmt:
„Machen steuerpflichtige Einzelpersonen oder Gesellschaften glaubhaft, daß
das Jahr, das auf den vonr KSt.G. erfaßten Zeitraum folgt, zu einer Ber-
mögensminderung oder einem Mindergewinn in Höhe von mindestens einem
Fünftel des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns^ geführt
hat oder führen wird, so ist auf ihren Antrag der Zuschlag bis auf weitere ge
setzliche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Die bezahlte KA. sowie
etwaige im neuen Jahr gemachte Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen
oder gemeinnützigen Zwecken sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland verlegt hat."
Da das KAG. 1919 die Kriegsgewinnbesteuerung der Gesellschaften ab
schließend regeln will, mußte nunmehr die damals vorbehaltene gesetzliche
Regelung für die gestundeten Kriegssteuerzuschläge erfolgen. Sie geschieht in
der Weise, daß der gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten ist, als die
nach dem KSt.G. — also ohne Zuschlag — geschuldete Abgabe unter dem
Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamtergebnisse aller fünf Kriegs-
geschäftsjahre berechneten Mehrgewinns an KA. und Zuschlag nach dem Ges.
v. 21. Juni 1916 und v. 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre (vgl. Begr.
S. 11?., oben S. 309).
8. Es wird also berechnet, wieviel die Gesellschaft an KSt. nach dem Ges.
von 1916 und Zuschlag dazu nach dem Ges. von 1917 zu zahlen gehabt hätte,
wenn der KSt. die Ergebnisse nicht nur der drei ersten, sondern aller fünf Kriegs
geschäftsjahre zugrunde zu legen gewesen wären. Dieser Betrag — bezeichnen
wir ihn mit G — wird mit der nach dem KSt.G. veranlagten KSt. ohne Zu
schlag, K, verglichen: ist G größer als K und der nach § 6 Ges. v. 9. April 1917
gestundete Zuschlag Z größer als G—K, so hat die Gesellschaft nach dem Ges.
von 1917 noch zu entrichten Z — (G — K), also K + Z —G; ist Z niedriger
oder gleich hoch wie G — K, so hat die Gesellschaft nichts mehr zu zahlen, wird
mit anderen Worten der gestundete Zuschlag gestrichen. Ist der Zuschlag aber
nicht gestundet, sondern bezahlt, so bewendet es dabei; eine Rückzahlung
findet nicht statt. Beispiel: nach dem KSt.G. veranlagte KSt. 100 000 M.,
gestundeter Zuschlag von 20 v. H. 20 000 M.; für. alle fünf Kriegsgeschäftsjahre
würde sich nach dem KSt.G. eine KSt. von 150 000 M., also ein Zuschlag von