Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Subjektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften.  §  34.  425

Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  99;  2  S.  249;  3  S.  163).  Die  Frage  der  Rechtspersönlich,
keit  ist  unerheblich,  soweit  nicht  §  14  selbst  die  Abgabepflicht  ausdrücklich  von
der  Rechtspersönlichkeit  abhängig  macht,  wie  für  Bergbau  treibende  Vereint,
gungen,  die  weder  Aktien-,  noch  Aktienkommandit-,  noch  Gesellschaften  m.  b.  H.,
noch  Berggewerkschaften,  noch  eingetragene  Genossenschaften  sind:  diese  unterliegen ­
  der  Abgabe  nur,  wenn  sie  nach  dem  Rechte  ihres  Sitzes  die  Rechte  juristischer
Personen  haben.
3.  Über  den  „Titz"einer  Gesellschaft  vgl.  Erläutg.  III  3  zu  §  14  S.  367  f.
3.  Die  ausländische  Gesellschaft  muß  „im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb ­
  unterhalten".  Der  Wortlaut  „Geschäftsbetrieb  unterhalten"  und
die  Bezugnahme  auf  die  „bundesstaatlichen  Einkommensteuerveranlagungen"
im  2.  Satze  des  §  20  KSt.G.  (vgl.  unten  bei  III)  weisen  darauf  hin,  daß  das
Vorhandensein  einer  inländischen  Betriebsstätte  i.  S.  des  §  3  DG.  erforderlich
ist,  d.  i.  einer  sichtbaren  Stätte  als  festen  örtlichen  Mittelpunktes,  von  welchem
aus  ein  mehr  oder  minder  dauernder  Betrieb  stattfindet.  Ein  Betriebsort,
der  nicht  zugleich  Betriebsstätte  ist,  genügt  also  nicht;  über  den  Unterschied
zwischen  „Betriebsstätte"  und  „Betriebsart"  und  meine  Bedenken  gegen  diese
ganze  Unterscheidung  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  gr.  Komm.  Anm.  6
zu  §  2.  Über  gewerbliche  Betriebsstätten  im  einzelnen  vgl.  aber  dort  die  ausführlichen
  Darlegungen  in  Anm.  7—10  zu  §  2  und  Nachträge  S.  1146—1149,
ferner  die  kürzeren  in  Anm.  15—15  b  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Nun  spricht  freilich  §  24  nicht  von  „Gewerbe-",  sondern  von  „Geschäfts"-betrieb.
  Das  ist  das  Unternehmen  der  Gesellschaft,  dessen  finanzielles  Ergebnis
der  Geschäftsgelvinn  darstellt.  Ein  „Geschäftsbetrieb"  findet  daher  dort  statt,
wo  von  einem  festen  örtlichen  Mittelpunkt  aus  eine  mehr  oder  minder  dauernde
Tätigkeit  ausgeübt  wird,  die  zu  dem  Unternehmen  der  Gesellschaft  gehört.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  der  Besitz  eines  Grundstücks  für  sich
allein  nicht  unter  allen  Umständen  die  Abgabepflicht  begründet.
Der  Wohnsitz  des  Vertreters  eines  Gewerbetreibenden  kann  nur  unter
bestimmten  tatsächlichen  Umständen  als  Betriebsstätte  gelten.  Entweder  ge«
hören  hierzu  irgendwelche  sichtbaren  Anstalten  (Kontore  usw.),  oder  es  ist  der
besondere  Nachweis  erforderlich,  daß  die  gewerbliche  Tätigkeit  auf  Anweisung
des  Dienstherrn  gerade  und  als  integrierender  Teil  der  gewerblichen  Tätigkeit
dieses  letzteren  von  diesem  Orte  aus  ausgeübt  werden  soll  (vgl.  E.  in  St.  6
S.  431  ff.)  (pr.  OVG.  in  St.  11  S.  23).  Auch  §3  DG.  erfordert  „zur  Ausübung ­
  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen  Geschäftsteilhaber,
Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter  unterhaltene  Geschäftseinrichtungen".
Daß  die  Wohnung  als  Betriebsstätte  angesehen  werden  kann,  betont  auch  die
Begr.  zum  DG.
Eine  int  Auslande  domizilierte  Aktiengesellschaft  kann  auch  durch  eine
andere  Aktiengesellschaft  im  Inlands  ein  Gewerbe  betreiben  (pr.  OVG.  in
St.  12  S.  268ff.).  Ebenso  steht  an  sich  nickts  im  Wege,  daß  eine  außerpreußische
Aktiengesellschaft  auch  durch  eine  Gesellschaft  m.  b.  H.  ein  Gewerbe  in  Preußen
betreiben  kann.  Doch  ist  dies  nicht  schon  deshalb  anzunehmen,  weil  sie  sich  im
Besitze  sämtlicher  Geschäftsanteile  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  befindet,  während
andererseits  der  Umstand,  daß  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  eigene  Rechtsfähigkeit
hat  und  steuerpflichtig  ist,  die  Annahme  des  Betriebs  der  Aktiengesellschaft
durch  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  nicht  ausschließt;  ausschlaggebend  ist  vielmehr,
ob  die  letztere  als  eine  dem  Willen  und  der  beständigen  Leitung  der  Aktiengesellschaft ­
  unterworfene  Mittelsperson  anzusehen  ist  (pr.  OVG.  V  A  61  v.
23.  März  1910).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.