Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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der örtlichen Organisationen des Roten Kreuzes und anderer Kriegshilfen nicht 
mitumfaßt werden. Gemeint ist vielmehr nur, daß der Zweck dem allgememen 
Besten, dem öffentlichen Wohle dient, nicht bloß auf privatrechtlichen Beziehungen 
beruhenden Personenkreisen, wie Familienverbänden, der Arbeiterschaft eines 
einzelnen Unternehmens u. dgl. Auch der Begriff der „Kriegswohlfahrt" 
wird weit auszulegen, nicht etwa auf Fürsorge für die bewaffnete Macht zu 
beschränken sein; beispielsweise gehören hierher auch die Unterstützung der 
Kriegerfrauen, Aufwendungen zur Linderung der durch die Hungerblockade 
hervorgerufenen Nöte, Fürsorge für Schwangere und Wöchnerinnen, wenn 
sie ihren Anlaß in den besonderen Verhältnissen des Krieges hatte. 
3. Die Gewinnanteile müssen zu den bezeichneten Zwecken „verwendet 
worden" sein, während nach § 22 KSt.G. schon die „Bestimmung" und die 
Sicherung der Verwendung für die dort angegebenen Zwecke genügte. „Ver 
wendet" ist aber ein Betrag erst, aber auch schon, wenn sich die Gesellschaft 
der rechtlichen Verfügung über ihn begeben hat; sie darf nicht mehr Eigen- 
tümerin des Betrags sein, wohl aber kann er sich noch in der Kasse der empfangen 
den Kriegswohlfahrtsorganisation befinden, braucht von dieser noch Nicht ver 
ausgabt zu sein. 
III. Ausführung des § 26. 
Der § 22 Abs. 2 KSt.G. ließ m. E. keinen Zweifel darüber, daß es sich nur um 
eineAußerhebunqsetzung eines Teiles der KSt. handelte, nicht um eme Ver 
anlagungsmaßregel; vgl. Strutz KSt.G., Anm. 5 zu §22. Die Fassung des § 26 
KAG., „von der Abgabe befreit sind", gibt dem Zweifel Raum, ob das Ges. nicht 
meint, der Reichsrat habe generell anzuordnen, daß und unter welchen bestimmten 
Voraussetzungen Gewinnanteile aus dem Bilanzgewinne als nicht abgabe 
pflichtig auszuscheiden seien, so daß sich schon der zu veranlagende, nicht erst 
der zu erhebende Abgabebetrag mindere. Die Entstehungsgeschichte des § 26 
KSt.G. 1919 bzw. § 30 KAG. 1919 weist aber darauf hin, daß der Gesetzgeber 
nur beabsichtigt hat, die Vergünstigung des § 22 Abs. 1 KSt.G. in beschränk 
terem Umfange auch für die beiden KA. beizubehalten, nicht aber an tue 
Stelle einer Vorschrift über Außerhebungsetzung eines Teiles der Abgabe eine 
solche über eine objektive Befreiung von der Abgabepflicht zu setzen. So faßt 
anscheinend auch § 28 Ausf.Best. die Vorschrift trotz ihres dagegensprechenden 
Wortlauts auf. 
Gemeinsame Vorschriften. 
§ 27. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der 
Besitzsteuer zuständigen Behörden. .. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschrerbt, gelten dre 
Vorschriften des Besitzstcuergesetzes über die Veranlagung und 
Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung 
und Erhebung der Kriegsabgabe. 
Gut to. § 28 (unverändert). — Ausf.Best. § 1; Vollz.Anto. Art. 1—10. 
1. Der § 27 KAG. 1919 stimmt wörtlich mit § 21 VZAG. überein; vgl. 
daher die Erläuterungen zu diesem.
	        
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