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der örtlichen Organisationen des Roten Kreuzes und anderer Kriegshilfen nicht
mitumfaßt werden. Gemeint ist vielmehr nur, daß der Zweck dem allgememen
Besten, dem öffentlichen Wohle dient, nicht bloß auf privatrechtlichen Beziehungen
beruhenden Personenkreisen, wie Familienverbänden, der Arbeiterschaft eines
einzelnen Unternehmens u. dgl. Auch der Begriff der „Kriegswohlfahrt"
wird weit auszulegen, nicht etwa auf Fürsorge für die bewaffnete Macht zu
beschränken sein; beispielsweise gehören hierher auch die Unterstützung der
Kriegerfrauen, Aufwendungen zur Linderung der durch die Hungerblockade
hervorgerufenen Nöte, Fürsorge für Schwangere und Wöchnerinnen, wenn
sie ihren Anlaß in den besonderen Verhältnissen des Krieges hatte.
3. Die Gewinnanteile müssen zu den bezeichneten Zwecken „verwendet
worden" sein, während nach § 22 KSt.G. schon die „Bestimmung" und die
Sicherung der Verwendung für die dort angegebenen Zwecke genügte. „Ver
wendet" ist aber ein Betrag erst, aber auch schon, wenn sich die Gesellschaft
der rechtlichen Verfügung über ihn begeben hat; sie darf nicht mehr Eigen-
tümerin des Betrags sein, wohl aber kann er sich noch in der Kasse der empfangen
den Kriegswohlfahrtsorganisation befinden, braucht von dieser noch Nicht ver
ausgabt zu sein.
III. Ausführung des § 26.
Der § 22 Abs. 2 KSt.G. ließ m. E. keinen Zweifel darüber, daß es sich nur um
eineAußerhebunqsetzung eines Teiles der KSt. handelte, nicht um eme Ver
anlagungsmaßregel; vgl. Strutz KSt.G., Anm. 5 zu §22. Die Fassung des § 26
KAG., „von der Abgabe befreit sind", gibt dem Zweifel Raum, ob das Ges. nicht
meint, der Reichsrat habe generell anzuordnen, daß und unter welchen bestimmten
Voraussetzungen Gewinnanteile aus dem Bilanzgewinne als nicht abgabe
pflichtig auszuscheiden seien, so daß sich schon der zu veranlagende, nicht erst
der zu erhebende Abgabebetrag mindere. Die Entstehungsgeschichte des § 26
KSt.G. 1919 bzw. § 30 KAG. 1919 weist aber darauf hin, daß der Gesetzgeber
nur beabsichtigt hat, die Vergünstigung des § 22 Abs. 1 KSt.G. in beschränk
terem Umfange auch für die beiden KA. beizubehalten, nicht aber an tue
Stelle einer Vorschrift über Außerhebungsetzung eines Teiles der Abgabe eine
solche über eine objektive Befreiung von der Abgabepflicht zu setzen. So faßt
anscheinend auch § 28 Ausf.Best. die Vorschrift trotz ihres dagegensprechenden
Wortlauts auf.
Gemeinsame Vorschriften.
§ 27. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der
Besitzsteuer zuständigen Behörden. ..
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschrerbt, gelten dre
Vorschriften des Besitzstcuergesetzes über die Veranlagung und
Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung
und Erhebung der Kriegsabgabe.
Gut to. § 28 (unverändert). — Ausf.Best. § 1; Vollz.Anto. Art. 1—10.
1. Der § 27 KAG. 1919 stimmt wörtlich mit § 21 VZAG. überein; vgl.
daher die Erläuterungen zu diesem.