Ausführungsbestimmungen. Muster 2.
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Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A oder umstehend *) unter 2 B aufgeführten
Grundstücken anstatt des gemeinen Wertes (Verkaufswerts) die Gestehungskosten zugrunde gelegt
Zu den Gestehungskosten sind der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbs
preis), die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich der öffentlichen Abgaben und etwaiger Ver
mittlungsgebühren, alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der
Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören, zu rechnen. Bon den
Gestehungskosten abzuziehen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen
(§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes). . . t ™
a) Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben sind, güt der 6et der Veranlagung
des Wehrbeitrags festgestellte Wert als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungs
kosten, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten besonderen Aufwendungen
hinzuzurechnen und von ihm die seit betn 1. Januar 1914 durch Verschlechterung etwa
entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. t „
b) Für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1913 von Todes wegen im Sinne der §§ 1
bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906, im Wege der Erbteilung, von Eltern,
Großeltern oder entfernteren Voreltern, sowie auf Grund einer ohne entsprechende Gegen
leistung erfolgten Zuwendung unter Lebenden erworben sind, gilt, soweit die Grundstücke
dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken oder soweit bebaute
Grundstücke Wohn- oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und ihre Bebauung
und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Ectragswert,
sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes als Gestehungskosten berm Erwerbe, so
daß diesem Betrage die seit dem Erwerbe gemachten Aufwendungen hinzuzurechnen
und von ihm die seit dem Erwerbe durch Verschlechterung etwa entstandenen Wertminde
rungen abzuziehen sind. An die Stelle des Erttagswerts tritt auf Antrag d-r gemeine
Wert zur Zeit des Erwerbes.
Wird gegebenenfalls ein solcher Antrag gestellt? Vermöaens-
Vermögens-
wert (siehe
die Randbe
merkung f auf
S. shier 456))
Übertrag....
B. Berechtigungen, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes gelten, z. B. Erbbaurecht,
Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit nicht
in 2 B enthalten:
Zu 2 A und B. Zum
steuerbaren Vermögen ge
hören nicht Betriebsmittel,
die dem Betriebe der Land
oder Forstwirtschaft oder der
Gärtnerei oder des Berg
baues auf ausländischen
Grundstücken oder dem Be
trieb eines stehenden Gewer
bes außerhalb des Deutschen
Reichs gewidmet sind.
2. Betriebsvermögen
(soweit nicht schon unter I enthaltens:
A. Betriebskapital, das dein Betriebe der
Land- ober Forstwirtschaft oder der Gärt-
nerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist:
Gemarkung
IGemeinde,
Gutsbezirkf
Größe der
Pachtung
Bezeichnung
der
Pachtung
a)
b)
B. Bermögen, das dem Betriebe des
Bergbaues oder eines Gewerbes gewid
met ist, einfchließliai der dem Betriebe dienen
den eigenen Gebäude, Grundstücke oder Be-
rcchtigungen:')
Zu 2 B. Hier ist auch
derAnteil zu berücksichtigen,
der dem Abgabepflichtigen
als Teilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft
an deren Betriebsvermögen
zusteht.
Geschäfts-
Bezeich
nung des
Betriebs
UIUCU uc»
Abgabe-
pflichtigen
a)
b)
Seite
*) Auf dieser Seite unten.
♦) Als Betriebsvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende und andere Vorräte,
die zur Weiterveräußerung bestimmt sind.