Ausführungsbestimmungen. §§ 18—28.
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§ 24. Steuerbescheid, (i) Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach
Anleitung der Muster 4 und 5') zu erteilen. Er hat zu enthalten
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Slbgabe, soweit sie dem Abgabe
pflichtigen nicht anderweit bereits mitgeteilt sind,
eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel
frist und Bezeichnung der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist,
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Verzinsung verspätet gezahlter Ab
gabebeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle,
eine Belehrung über die Slnnahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an
Zahlungs Statt.
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Fest
stellung des Mehrgewinns von der Steuererklärung abgewichen worden ist. Eine
Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.
§ 25. Zuschlag. Für die Festsetzung eines Zuschlags wegen verspäteter Abgabe
der Steuererklärung scheiden die nach dem § 23 Abs. 3 und §25 Abs. 2 des Ges.
unerhoben bleibenden Beträge aus.
§ 26. Tod des Abgabepslichtigen. (i) Ist der Abgabepflichtige vor Entrichtung
der Kriegsabgabe gestorben, so ist die Kriegsabgabe nach Fälligkeit von den Erben
einzuziehen. Die Hebestelle hat das Ableben des Abgabepflichtigen der Veranlagungs
behörde anzuzeigen. War dem Abgabepflichtigen eine Stundung der Kriegsabgabe
oder deren Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt, so erlischt die Bewilligung mit
dem Ableben.
(2) Im Falle des Ablebens eines Abgabepflichtigen findet eine Überweisung
der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt.
§ 27. Erhebung oder Niederschlagung des gestundeten Zuschlags zur Kriegs
steuer nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916. (i) Ist einer Gesellschaft
auf Grund des § 6 des Ges. über Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom
9. April 1917 der Zuschlag zur Kriegsstener nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni
1916 gestundet worden, so hat das Finanzamt von Amts wegen festzustellen, inwie
weit dieser gesMndete Zuschlag gemäß § 23 Abs. 4 des Ges. zu erheben ist. Zu diesem
Zwecke hat das Finanzamt aus dem Gesamtergebnis aller fünf Kriegsgeschäftsjahrs
den gesamten Mehrgewinn für diese fünf Kriegsgeschäftsjahre zu ermitteln und von
dem ermittelten Gesamtmehrgewinne die Kriegssteuer nach dem Gesetze vom 21. Juni
1916 und den Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917 zu berechnen. Mit dem
in dieser Weise berechneten Abgabebetrag ist die von der betreffenden Gesellschaft
für die drei ersten Kriegsgeschäftsjahre nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916
geschuldete Kriegssteuer (ohne Zuschlag) zu vergleichen. Insoweit diese Kriegssteuer
lohne Zuschlag) hinter dem Abgabebetrage bleibt, der sich an Kriegssteuer und Zu
schlag für den Gesamtmehrgewinn der fünf Kriegsgeschäftsjahre berechnen würde,
ist der gestundete Zuschlag zu erheben; im übrigen ist der gestundete Zuschlag nieder
zuschlagen.
(2) Der demnach noch zu entrichtende Zuschlag ist gleichzeitig mit der Anforderung
der Kriegsabgabe 1919 oder durch besonderen Bescheid anzufordern) er ist innerhalb
der im § 31 des Ges. vorgesehenen Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 28. Freilassung von gemeinnützigen Zuwendungen, (i) Die Abgabe wird
von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnismäßig auf Gewinn
beträge entfällt, die dem Roten Kreuz, der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen
der int Kriege Gefallenen, der Marinesttftung und der Ludendorff-Spende zuge
wendet worden sind. Der unerhoben bleibende Betrag darf jedoch den zehnten Teil
der nach betn Gesetze geschuldeten Abgabe nicht übersteigen.
(2) Im übrigen entscheidet der Reichsrat über Abgabebefreiungen nach § 26
des Ges.
■) Abgedruckt unten S. 516, 518.