Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen. §§ 18—28. 
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§ 24. Steuerbescheid, (i) Dem Abgabepflichtigen ist ein Steuerbescheid nach 
Anleitung der Muster 4 und 5') zu erteilen. Er hat zu enthalten 
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Slbgabe, soweit sie dem Abgabe 
pflichtigen nicht anderweit bereits mitgeteilt sind, 
eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel 
frist und Bezeichnung der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfrist, 
einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Verzinsung verspätet gezahlter Ab 
gabebeträge, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Slnnahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde 
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt. 
(2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Fest 
stellung des Mehrgewinns von der Steuererklärung abgewichen worden ist. Eine 
Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
§ 25. Zuschlag. Für die Festsetzung eines Zuschlags wegen verspäteter Abgabe 
der Steuererklärung scheiden die nach dem § 23 Abs. 3 und §25 Abs. 2 des Ges. 
unerhoben bleibenden Beträge aus. 
§ 26. Tod des Abgabepslichtigen. (i) Ist der Abgabepflichtige vor Entrichtung 
der Kriegsabgabe gestorben, so ist die Kriegsabgabe nach Fälligkeit von den Erben 
einzuziehen. Die Hebestelle hat das Ableben des Abgabepflichtigen der Veranlagungs 
behörde anzuzeigen. War dem Abgabepflichtigen eine Stundung der Kriegsabgabe 
oder deren Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt, so erlischt die Bewilligung mit 
dem Ableben. 
(2) Im Falle des Ablebens eines Abgabepflichtigen findet eine Überweisung 
der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. 
§ 27. Erhebung oder Niederschlagung des gestundeten Zuschlags zur Kriegs 
steuer nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916. (i) Ist einer Gesellschaft 
auf Grund des § 6 des Ges. über Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 
9. April 1917 der Zuschlag zur Kriegsstener nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 
1916 gestundet worden, so hat das Finanzamt von Amts wegen festzustellen, inwie 
weit dieser gesMndete Zuschlag gemäß § 23 Abs. 4 des Ges. zu erheben ist. Zu diesem 
Zwecke hat das Finanzamt aus dem Gesamtergebnis aller fünf Kriegsgeschäftsjahrs 
den gesamten Mehrgewinn für diese fünf Kriegsgeschäftsjahre zu ermitteln und von 
dem ermittelten Gesamtmehrgewinne die Kriegssteuer nach dem Gesetze vom 21. Juni 
1916 und den Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917 zu berechnen. Mit dem 
in dieser Weise berechneten Abgabebetrag ist die von der betreffenden Gesellschaft 
für die drei ersten Kriegsgeschäftsjahre nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 
geschuldete Kriegssteuer (ohne Zuschlag) zu vergleichen. Insoweit diese Kriegssteuer 
lohne Zuschlag) hinter dem Abgabebetrage bleibt, der sich an Kriegssteuer und Zu 
schlag für den Gesamtmehrgewinn der fünf Kriegsgeschäftsjahre berechnen würde, 
ist der gestundete Zuschlag zu erheben; im übrigen ist der gestundete Zuschlag nieder 
zuschlagen. 
(2) Der demnach noch zu entrichtende Zuschlag ist gleichzeitig mit der Anforderung 
der Kriegsabgabe 1919 oder durch besonderen Bescheid anzufordern) er ist innerhalb 
der im § 31 des Ges. vorgesehenen Zahlungsfrist zu entrichten. 
§ 28. Freilassung von gemeinnützigen Zuwendungen, (i) Die Abgabe wird 
von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnismäßig auf Gewinn 
beträge entfällt, die dem Roten Kreuz, der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen 
der int Kriege Gefallenen, der Marinesttftung und der Ludendorff-Spende zuge 
wendet worden sind. Der unerhoben bleibende Betrag darf jedoch den zehnten Teil 
der nach betn Gesetze geschuldeten Abgabe nicht übersteigen. 
(2) Im übrigen entscheidet der Reichsrat über Abgabebefreiungen nach § 26 
des Ges. 
■) Abgedruckt unten S. 516, 518.
	        
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