Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

kombiniert  angewendet  wurden;  so  in  Großbritannien  Zoll  und
Lizenz.  Auch  in  Frankreich  wird  der  Wein  mehrfach  besteuert,
hauptsächlich  mit  einer  Verkehrs-  und  einer  Schanksteuer,  ebenso
in  Ungarn  mittels  einer  Schanksteuer  und  einer  Produktionssteuer.
Fin  interessantes  historisches  Datum  erwähnt,  daß  in  Ungarn  der
Bischof  von  Györ  (Raab)  und  der  Abt  von  Pannonhalma  (Martinsberg) ­
  eine  neue  Steuer  einführten,  das  Siegelgeld,  nach  jedem  Faß
Wein  12  Denare.  Die  Durchführung  der  Weinsteuer  begegnet
auch  darin  großen  Schwierigkeiten,  daß  die  Steuer  nicht  nach
Qualitäten  entsprechend  abgestuft  werden  kann,  was  dahin  führt,
daß  gerade  der  steuerkräftigste  Konsum  verschont  wird,  und  die
Steuer  degressiv  wirkt.  In  einzelnen  Staaten  werden  bloß  die
Luxusweine,  Champagner,  einer  Spezialsteuer  unterworfen.  Die
Besteuerung  des  Weines  führt  auch  zu  Weinfälschungen  und  zum
Ersatz  durch  Obstweine,  Kunstweine,  die  natürlich  auch  der  Steuer
unterworfen  werden  müssen.  Wegen  der  großen  Schwierigkeit  der
Besteuerung,  der  Belästigung  der  vielen  kleinen  Produzenten,  dem
den  schwächeren  Konsumenten  auferlegten  Steuerdruck,  der  großen
Ungleichheit  der  Besteuerung  infolge  der  großen  Qualitätsunterschiede, ­
  nimmt  Leroy-Beaulieu  gegen  die  Weinsteuer  Stellung.
Auch  die  Weinsteuer  hat  in  früheren  Zeiten  zu  großen  Plackereien ­
  geführt  und  sowohl  den  Produzenten  als  den  Konsumenten
die  größten  Belästigungen  verursacht.  Auch  hier  sind  die  Geschehnisse ­
  im  vorrevolutionären  Frankreich  typisch.  „Der  Weinproduzent
ist  der  bedauernswerteste  von  allen  kleinen  Landwirten;  Young
bezeugt,  daß  die  Ausdrücke  „Weinbauer“  und  „Elend“  gleichbedeutend ­
  waren  ...  In  der  Champagne  schütten  die  Bewohner  von
La  Ferte  ihren  Wein  oft  in  den  Fluß,  um  keine  Abgaben  zahlen
zu  müssen.  .  .  .  Wenn  jemals  zwei  Steuergattungen  darauf  berechnet
waren,  die  Bauern,  die  Armen  und  das  ganze  Volk  nicht  nur  auszusaugen, ­
  sondern  auch  in  hochgereizte  Stimmung  zu  versetzen,  so
sind  es  die  Salz-  und  die  Weinabgaben.“  1 )
3.  Biersteuer.  Die  Einführung  der  Biersteuer  findet  in
verschiedenen  Umständen  ihre  Erklärung.  Die  Biersteuer  motiviert
nicht  nur  der  Umstand,  daß  die  übrigen  geistigen  Getränke  besteuert ­
  sind,  sondern  auch  die  Tatsache,  daß  die  Steuerkraft  der
Bierkonsumenten  jedenfalls  eine  höhere  ist,  als  die  der  Branntweintrinker, ­
  die  sich  aus  den  ärmsten  Schichten  der  Bevölkerung  rekrutieren. ­
  Doch  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  das  Bier  in  manchen
Ländern  ein  Volksgetränk  ist,  das  dem  Arbeiter  bis  zu  einem

l )  Taine,  Das  vorrevolutionäre  Frankreich,  8.  370.
            
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