Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen.  §§  18—28.

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§  24.  Steuerbescheid,  (i)  Dem  Abgabepflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach
Anleitung  der  Muster  4  und  5')  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten
den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Slbgabe,  soweit  sie  dem  Abgabepflichtigen ­
  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt  sind,
eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfrist ­
  und  Bezeichnung  der  Behörde,  bei  der  das  Rechtsmittel  einzulegen  ist,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
einen  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung  verspätet  gezahlter  Abgabebeträge, ­

die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,
eine  Belehrung  über  die  Slnnahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung ­
  des  Mehrgewinns  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine
Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.
§  25.  Zuschlag.  Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe
der  Steuererklärung  scheiden  die  nach  dem  §  23  Abs.  3  und  §25  Abs.  2  des  Ges.
unerhoben  bleibenden  Beträge  aus.
§  26.  Tod  des  Abgabepslichtigen.  (i)  Ist  der  Abgabepflichtige  vor  Entrichtung
der  Kriegsabgabe  gestorben,  so  ist  die  Kriegsabgabe  nach  Fälligkeit  von  den  Erben
einzuziehen.  Die  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Abgabepflichtigen  der  Veranlagungsbehörde ­
  anzuzeigen.  War  dem  Abgabepflichtigen  eine  Stundung  der  Kriegsabgabe
oder  deren  Entrichtung  in  Teilbeträgen  bewilligt,  so  erlischt  die  Bewilligung  mit

dem  Ableben.
(2)  Im  Falle  des  Ablebens  eines  Abgabepflichtigen  findet  eine  Überweisung
der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.
§  27.  Erhebung  oder  Niederschlagung  des  gestundeten  Zuschlags  zur  Kriegssteuer ­
  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916.  (i)  Ist  einer  Gesellschaft
auf  Grund  des  §  6  des  Ges.  über  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom
9.  April  1917  der  Zuschlag  zur  Kriegsstener  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  gestundet  worden,  so  hat  das  Finanzamt  von  Amts  wegen  festzustellen,  inwieweit ­
  dieser  gesMndete  Zuschlag  gemäß  §  23  Abs.  4  des  Ges.  zu  erheben  ist.  Zu  diesem
Zwecke  hat  das  Finanzamt  aus  dem  Gesamtergebnis  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahrs
den  gesamten  Mehrgewinn  für  diese  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  zu  ermitteln  und  von
dem  ermittelten  Gesamtmehrgewinne  die  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni
1916  und  den  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1917  zu  berechnen.  Mit  dem
in  dieser  Weise  berechneten  Abgabebetrag  ist  die  von  der  betreffenden  Gesellschaft
für  die  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916
geschuldete  Kriegssteuer  (ohne  Zuschlag)  zu  vergleichen.  Insoweit  diese  Kriegssteuer
lohne  Zuschlag)  hinter  dem  Abgabebetrage  bleibt,  der  sich  an  Kriegssteuer  und  Zuschlag ­
  für  den  Gesamtmehrgewinn  der  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  berechnen  würde,
ist  der  gestundete  Zuschlag  zu  erheben;  im  übrigen  ist  der  gestundete  Zuschlag  niederzuschlagen. ­

(2)  Der  demnach  noch  zu  entrichtende  Zuschlag  ist  gleichzeitig  mit  der  Anforderung
der  Kriegsabgabe  1919  oder  durch  besonderen  Bescheid  anzufordern)  er  ist  innerhalb
der  im  §  31  des  Ges.  vorgesehenen  Zahlungsfrist  zu  entrichten.
§  28.  Freilassung  von  gemeinnützigen  Zuwendungen,  (i)  Die  Abgabe  wird
von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhältnismäßig  auf  Gewinnbeträge ­
  entfällt,  die  dem  Roten  Kreuz,  der  Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen
der  int  Kriege  Gefallenen,  der  Marinesttftung  und  der  Ludendorff-Spende  zugewendet ­
  worden  sind.  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  darf  jedoch  den  zehnten  Teil
der  nach  betn  Gesetze  geschuldeten  Abgabe  nicht  übersteigen.
(2)  Im  übrigen  entscheidet  der  Reichsrat  über  Abgabebefreiungen  nach  §  26
des  Ges.

■)  Abgedruckt  unten  S.  516,  518.
            
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