526 KriegSabgabegrsetz 1919.
(3) Erfolgt die Aufnahme eines noch nicht veranlagten Abgabepflichtigen in
die Zugangsliste, fo ist von diesem zunächst eine Steuererklärung zu fordern.
(4) Bet Zugang schon veranlagter Abgabepflichttger bedarf es der Ausfüllung
der Spalten 3—8 der Zugangsliste A nicht. Der betreffende Auszug aus der Steuer-
liste des Abzugsorts wird Beleg zur Zugangsliste.
(5) Ist ein Teil der Abgabe bereits entrichtet, so ist in Spalte 9 nur der Betrag
nachzuweisen, den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In der Spalte „Bemerkungen^
ist der bereits entrichtete Betrag zu vermerken.
(6) Die vereinnahmten Zinsen für verspätete Barzahlungen (einschließlich Stun
dungen) sind am Schlüsse des Rechnungsjahrs in einer Liste zusammenzustellen,
die alle für die Zinsenberechnung maßgebenden Daten enthalten muß; diese Liste
ist vom Finanzamt festzusetzen. Die Schlußsumme ist in die Zugangsliste zu über
nehmen; die Liste dient als Beleg zur Zugangsliste.
(7) Die Abgangsliste ist nach dem Muster G>) zu führen.
(8) Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu- und Abgangslisten
als notwendig erweist, kann solches vom Landesfinanzamt angeordnet werden.
(9) Die Belege zu den Zu- und Abgangslisten (empfangene und zurückerhaltene
Wegzugsnachrichten, Verfügungen wegen Erstattung, Niederschlagung, Nacherhebung,
Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit, festgesetzte Listen über Verzinsung der
Abgabe usw.) sind nach Nummern geordnet und geheftet bei den Zu- und Abgangs
listen aufzubewahren.
(10) Die Zu- und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund
des Abschlusses der Abgangslisten ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 9
der Steuerliste A (Spalte 17 der Steuerliste B) in einer Summe abzusetzen. Nach
dem Abschluß der Listen ist dem Landesfinanzamte der Betrag der für das betreffende
Vierteljahr festgesetzten Zugänge und der Abgänge, nach Erhebungsbezirken ge
trennt, in je einer Summe anzuzeigen.
(u) Zugleich mit dem Abschluß der Sollbücher sind die Zu- und Abgangslisten
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu- und Abgänge
und der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Bettäge sind Rest-, Zu- und
Abgangslisten zu führen.
Art. 36. Einreichung der Soll- und Einnahmebücher, Restnachweisung.
(i) Die mit dem 31. März 1922 vollständig abzuschließenden Sollbücher und die Ein
nahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen und den danach aufgestellten Rest
nachweisungen bis zum 30. April 1922 dem Finanzamt einzusenden, das den Ab
schluß nach Prüfung in den Sollbückiern bescheinigt, die vorgeschriebene Bescheinigung
auf dem Titelblatt der Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald der Hebestelle
zurückgibt.
(2) Die Restnachweisungen sind, sobald sämtliche darin verzeichneten Steuern
eingezogen sind, abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und Einnahme
büchern dem Finanzamt einzureichen.
Art. 37. Befugnis des Landesfinanzamts zur Ergänzung der Vollzugs
anweisung. (i) Soweit sich nach den örtlichen Verhältnissen eine Ergänzung der
in dieser Bollzugsanweisung gegebenen Anordnungen, insbesondere der Vorschriften
über das Kassen- und Rechnungswesen erforderlich erweist, hat das Landessinanz-
amt die nötigen Anordnungen zu erlassen.
(2) Abänderungen dieser Vollzugsanweisung durch das Landesfinanzamt sind
nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulässig.
*) Nicht abgedruckt.