Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  27—35.

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Art.  32.  Nachweisung  des  Sollanskommens.  Nach  Aufrechnung  und  Abschluß
der  Sollbücher  in  Spalte  4  geben  die  Finanzämter  ihrem  zuständigen  Landesfinanzamt ­
  die  für  jeden  Erhebungsbezirk  festgesetzte  Summe  der  Kriegsabgabe  an.  Die
Landesfinanzämter  zeigen  dem  Reichsminister  der  Finanzen  bis  zum  1.  August  1920
die  Summe  der  in  ihrem  Bezirke  veranlagten  Kriegsabgabe  an.
Art.  33.  Erhebung  der  Kriegsabgabe,  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.
(i)  Alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  hat  jede  Hebestelle  ein  Einnahmebuch  für  die  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  Muster  7  der  Ausf.Best.»  anzulegen.  Die  Kriegsabgabe-Einnahmebücher
  für  die  folgenden  Rechnungsjahre  find  rechtzeittg  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs ­
  einzurichten.
(2)  Die  Einnahmebücher  dürfen  mit  anderen  Einnahmebüchern  der  Hebestelle
nicht  verbunden  werden.
(3)  Die  Bescheinigung  über  die  Anzahl  der  Blätter  ist  von  dem  Vorsteher  des
Finanzamts  oder  einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Beamten  zu  erteilen.
(*)  Jede  Einzahlung  ist  sofort,  und  zwar  noch  in  Gegenwart  des  Einzahlenden
in  das  Einnahmebuch  einzutragen.
(5)  Die  Hebestelle  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch ­
  oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beträge  Sorge
zu  tragen.  Für  das  Beitreibungsverfahren  sind  die  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung ­
  maßgebend.
(6)  Die  eingezahlten  Beträge  sind  täglich  aus  dem  Einnahmebuch  in  das  Sollbuch ­
  zu  übertragen.
<7>  Am  Schlüsse  eines  jeden  Rechnungsjahrs  prüft  ein  vom  Vorsteher  des  Finanzamts ­
  hierzu  bestimmter  Beamter,  ob  Sollbuch  und  Einnahmebuch  übereinstimmen,
und  bescheinigt  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter
dem  Abschluß  des  Einnahmebuchs.  In  gleicher  Weise  erfolgt  später  die  Vergleichung
der  Restnachweisung  (Ausf.Best.  §  46)  mit  dem  Einnahmebuch  und  die  Bescheinigung
der  Übereinstimmung.
(8)  Die  Ablieferungen  der  nach  den  Einnahmebüchern  aufgekommenen  Kriegsabgabe ­
  und  die  Aufrechnung  der  nach  dem  Anhang  zum  Einnahmebuche  zurückgezahlten ­
  Beträge  an  die  Kassen  der  Finanzämter  und  der  Landesfinanzämter  und
von  letzteren  an  die  Reichshauptkasse  und  die  enfiprechenden  Abrechnungen  erfolgen
nach  Biaßgabe  der  noch  zu  erlassenden  Bestimmungen  über  das  Reichskassenwesen.
(9)  Die  Anweisungen  über  die  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge
erteilen  die  Landesfinanzämter.
Art.  34.  Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Verlegt  ein  Abgabepflichttger
  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  innerhalb ­
  des  Deutschen  Reichs,  so  hat  die  Hebestelle  alsbald  eine  Wegzugsnachricht  nach
dem  beigefügten  Muster  F 1  2 )  in  doppelter  Ausfertigung  an  das  Finanzamt  einzureichen. ­
  Dieses  fügt  der  Wegzugsnachricht  einen  Sluszug  aus  der  Steuerliste  und  die
den  Abgabepflichtigen  betreffenden  Kriegsabgabeakten  bei  und  verfährt  dann  weiter
sinngemäß  nach  den  Vorschriften  im  §  65  der  Besitzsteuerairsführungsbestimmungen-)
mit  der  Aiaßgabe,  daß  an  Stelle  des  Besitzsteueramts  das  Finanzamt  tritt.
Ilrt.  35.  Zu-  und  Abgangslisien.  (i)  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Steuerlisten ­
  und  der  Sollbücher  vorkommenden  Zu-  oder  Abgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
(2)  Die  Zugangslisten  sind  nach  dem  Muster  für  die  Steuerliste  A  zu  führen.
An  Stelle  der  Spalte  10  sind  folgende  Spalten  aufzunehmen:
10)  Ursache  des  Zuganges.
11)  Der  Betrag  ist  der  Hebestelle  zur  Einziehung  überwiesen  oder  von  dieser
als  Zugang  nachgewiesen  am:
12)  Nummer  der  Zugangsabteilung  des  Sollbuchs.
13)  Datum  der  Mtteilung  von  der  Übernahme  des  Zuganges  an  das  bis  dahin
zuständige  Finanzamt.
14)  Nummer  des  Belegs  (Auszug  aus  der  Steuerliste  usw.).
1 )  Nicht  abgedruckt.
2 )  §  65  der  Besitzsteuerausführungsbestimmungen  ist  oben  S.  481  abgedruckt.
            
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