Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

5 30 Kriegsabgabegesetz 1919. 
II Gcschäftsgewinn im fünften Kriegsgeschäftsjahre. 
M Pf. Geschäftsgewinn') im fünften Kriegsgeschäftsjahre (§ 18 
Abs. 1 des Ges. verbunden mit § 16 des Krtegsstener- 
gesetzes vom 21. Juni 1916). 
Dazu: 
M Pf. Summe <Sp. 9 der Kriegsabgabe 1919--- Steuerliste B). 
Davon: 
a) M Pf. Abzug gemäß § 18 Abs. 1 des 
Gesetzes verbunden mit § 18 des 
Kriegssteuergesetzes v. 21. Juni 
1916 Mehreinnahme aus Ak 
tien oder Anteilen einer anderen 
Gesellschaft, von der die Gesell 
schaft mehr als ein Fünftel aller 
Aktien oder Anteile besitzt, im 
fünften Kriegsgeschäftsjahre) — 
Sp. 10a der Kriegsabgabe 1919 
= Steuerliste B —, 
b) M. Pf. Abzug gemäß § 18 Abs. 3 des 
Ges., 
e) M Pf. Mindergewinn der früheren 
Kriegsgeschäftsjahre (§ 19 des 
Ges. und § 20 der Ausführungs 
bestimmungen zur Kriegsabgabe 
1919) — Sp. 10 b der Kriegs 
abgabe 1919 — Steuerliste B)— 
. M Pf. 
verbleiben: 
M Pf. (Sp. 11 der Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B). 
III. Berechnung des Mehrgewinns 
. M. Pf. Geschäftsgewinn im fünften Kriegsgeschäftsjahre — 
Sp. 11 der Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B — 
<s. unter II), 
. M Pf. durchschnittlicher früherer Geschäftsgewinn — Sp. 8 der 
Kriegsabgabe 1919 --- Steuerliste B — (f. unter I), 
.. M Pf. verbleibender Mehrgewinn, 
M. abgerundeter Mehrgewinn — § 15 Abs. 2 des Ges. 
<Sp. 12 der Kriegsabgabe 1919= Steuerliste B). 
Anmerkung: Beträge unter 5000 M. Bleiben außer Betracht (5 15 Abs. 2 des Gesetzes). 
>) Vom Geschäftsgewinn dürfen nicht abgesetzt werden: 
a) Vergütungen (Tantiemen) der Aussichtsratsmitglieder, die von der Höhe des Rein 
gewinns und von dessen Feststellung durch die Generalversammlung oder Gesellschafter 
versammlung abhängig sind, sowie die Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäfts 
führer wie der sonstigen Beamten und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche 
diese keinen Rechtsanspruch haben (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes), 
b) die Sonderrücklage iMiegssteuerrücklage) und die Kriegssteuer (Kriegsabgabe). 
Beträge einer freigewordenen Sonderriicklagc (Kriegssteuerrücklage) aus einem stüheren 
Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für dieZwecke 
der Kriegsabgabeberechnung abzuziehen (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes). 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingettagenen Genossenschaften, die mti- 
schließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen 
oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt 
als Geschäktsgewinn nicht derienige Tell des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesell 
schaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung aus den Kaufpreis 
der von den Gesellchastern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
	        
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