Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Muster  E.

531

IV.  Berechnung  der  Kricgsabgabe
M.  Pf.  Betrag  des  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapitals
bei  Beginn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs.
Dazu:
SH  M-  wirkliche  Reservekontenbeträge  bei  Beginn  des  ersten
Knegsgeschäftsjahrs  (§  23  Abs.  1  des  Ges.  und  §  19
der  Ausf.Best.  KA.  1919),
M  Pf-  Durchschnittsbetrag  des  im  Laufe  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
  vermehrten  Grund-  oder  Stammkapitals
für  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die  Gesellschaft  mit
dem  veränderten  Grund-  oder  Stammkapitale  bestanden
hat  (§  23  Abs.  2  des  Ges.),
nämlich  M.  auf  Tage,
M.  auf  Tage,
M.  auf  Tage.
M.  Pf.  Summe.
Im  Verhältnis  zu  diesem  Betrage  beträgt  der  Geschäftsgewinn ­
  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  v.  H.
A
M  Pf.  Kriegsabgabe  vom  Mehrgewinne  der  inländischen  Gesellschaften ­
  (§  23  des  Ges.)  nach  der  Hilfstafel  2  zu  den
Ausf.Best.  KA.  1919.

B
M  Pf.  Kriegsabgabe  vom  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften ­
  (§  25  des  Ges.)  nach  der  Hilfstafel  3  zu  den
Ausf.Best.  KA.  1919.

M.  Pf.  Kriegsabgabe  nach  A  oder  B  <Sp.  13  der  Kriegsabgabe
1919  =  Steuerliste  B).
Davon:
W.  Pf.  gemäß  §  26  des  Ges.  unerhoben  bleibende  Abgabe  für
Gewinnbeträge  zu  gemeinnützigen  Zwecken  <Sp.  14  der
Kriegsabgabe  1919  =  Steuerliste  B),  und  zwar:
von  M  Pf.  für  Zuwendungen  gemäß
§  28  Abs.  1  der  Ausf.Best.
KA.  1919,
von  M  Pf.  für  Zuwendungen  gemäß
§  28  Abs.  2  der  Ausf.Best.
KA.  1919,
von  M  Pf.  Zuwendungen  zusammen.

Demnach  sind  zu  erheben:
M  Pf.  <Sp.  15  der  Kriegsabgabe  1919  =  Steuerliste  B).
M  Pf.  Zuschlag  gemäß  §  170  Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung
(Sp.  16  der  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B).
            
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