Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Allgemeine Begründung des Ent 
wurfs eines Gesetzes über eine Kriegs 
abgabe vom Vermögenszuwachse. 
(Drucks, der verfassunggebenden Deut 
schen Nationalversammlung Nr. 373.) 
Das Verlangen nach einer ausgiebigen Besteuerung der Kriegs- 
aewinne, wie es bald nach Ausbruch des Weltkriegs überall in der 
Öffentlichkeit hervorgetreten ist, entsprang dem berechtigten Volksemp 
finden, daß aus diesem verheerenden Kriege, in dem die ganzen Grund 
lagen der Volks- und Weltwirtschaft in nie gekanntem Umfange erschüt 
tert wurden, in dem Millionen von Volksgenossen in schwerem Kampfe 
gegen übermächtige Feinde, ja fast gegen die ganze Welt, Leben, 
Gesundheit und Daseinsmöglichkeit einsetzen mußten, in dem eine 
völlige Umwälzung der Vermögensverteilung eintrat und der größte 
Teil des Volkes unter Not, Mangel und Einschränkungen auf das 
schwerste litt, daß aus einem solchen Kriege niemand persönliche Vor 
teile auf Kosten seiner Volksgenossen für sich ziehen dürfe, daß vielmehr 
jeder derartige Erwerb in weitestem Umfang dem Reiche und damit 
der Allgemeinheit wieder zugeführt werden müsse. Den Weg, dieses 
Ziel zu erreichen, erblickte man in einer möglichst scharfen Besteuerung 
der Kriegsgewinne. 
Diese Erwägungen führten denn auch zu dem KStG. v. 21. Juni 
1916 (RGBl. S. 561), bei dessen Ausarbeitung und Beratung sich jedoch 
die Unmöglichkeit ergab, eine brauchbare Abgrenzung des Begriffs 
der Kriegsgewinne im engeren Sinne und der Vermögenszunahmen, 
welche nicht unmittelbar eine Folge des Krieges waren und ihren Grund 
nicht in glücklichen Kriegsgeschäften hatten, zu finden, wenn einerseits 
jede Unbilligkeit vermieden, andererseits aber auch die völlige Erfassung 
der eigentlichen Kriegsgewinne wirklich ermöglicht werden sollte. Aus 
Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit wurde es daher für geboten 
erachtet, die Besteuerung überhaupt nicht auf bestimmte Erwerbs 
vorgänge, bei denen der Zusammenhang mit dem Kriege anzunehmen 
war, zu beschränken, sondern grundsätzlich jeden, dessen Vermögen sich 
während des Krieges erhöht hatte, mit diesem Vermögenszuwachse 
der Besteuerung ohne Rücksicht darauf zu unterwerfen, auf welche 
Ursachen dieser Zuwachs zurückzuführen ist.
	        
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