Allgemeine Begründung des Ent
wurfs eines Gesetzes über eine Kriegs
abgabe vom Vermögenszuwachse.
(Drucks, der verfassunggebenden Deut
schen Nationalversammlung Nr. 373.)
Das Verlangen nach einer ausgiebigen Besteuerung der Kriegs-
aewinne, wie es bald nach Ausbruch des Weltkriegs überall in der
Öffentlichkeit hervorgetreten ist, entsprang dem berechtigten Volksemp
finden, daß aus diesem verheerenden Kriege, in dem die ganzen Grund
lagen der Volks- und Weltwirtschaft in nie gekanntem Umfange erschüt
tert wurden, in dem Millionen von Volksgenossen in schwerem Kampfe
gegen übermächtige Feinde, ja fast gegen die ganze Welt, Leben,
Gesundheit und Daseinsmöglichkeit einsetzen mußten, in dem eine
völlige Umwälzung der Vermögensverteilung eintrat und der größte
Teil des Volkes unter Not, Mangel und Einschränkungen auf das
schwerste litt, daß aus einem solchen Kriege niemand persönliche Vor
teile auf Kosten seiner Volksgenossen für sich ziehen dürfe, daß vielmehr
jeder derartige Erwerb in weitestem Umfang dem Reiche und damit
der Allgemeinheit wieder zugeführt werden müsse. Den Weg, dieses
Ziel zu erreichen, erblickte man in einer möglichst scharfen Besteuerung
der Kriegsgewinne.
Diese Erwägungen führten denn auch zu dem KStG. v. 21. Juni
1916 (RGBl. S. 561), bei dessen Ausarbeitung und Beratung sich jedoch
die Unmöglichkeit ergab, eine brauchbare Abgrenzung des Begriffs
der Kriegsgewinne im engeren Sinne und der Vermögenszunahmen,
welche nicht unmittelbar eine Folge des Krieges waren und ihren Grund
nicht in glücklichen Kriegsgeschäften hatten, zu finden, wenn einerseits
jede Unbilligkeit vermieden, andererseits aber auch die völlige Erfassung
der eigentlichen Kriegsgewinne wirklich ermöglicht werden sollte. Aus
Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit wurde es daher für geboten
erachtet, die Besteuerung überhaupt nicht auf bestimmte Erwerbs
vorgänge, bei denen der Zusammenhang mit dem Kriege anzunehmen
war, zu beschränken, sondern grundsätzlich jeden, dessen Vermögen sich
während des Krieges erhöht hatte, mit diesem Vermögenszuwachse
der Besteuerung ohne Rücksicht darauf zu unterwerfen, auf welche
Ursachen dieser Zuwachs zurückzuführen ist.