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42 BcrmögenszuwachSstcucrgcsetz.
sollte. Demgemäß konnte das vorgenannte Gesetz die Besteuerung der
Gesellschaften auch für das seither noch nicht erfaßte vierte Kriegsgeschäftsjahr
auf der seitherigen Grundlage vorschreiben. Abschließend
soll die Kriegsgewinnbesteuerung der Gesellschaften — wie hier bemerkt
sei — durch das im Entwurf gleichzeitig vorgelegte Gesetz über
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 erfolgen,
auf welches hier verwiesen werden kann.
Der Krieg hat nunmehr tatsächlich sein Ende erreicht. Trotz aller
Opfer an Gut und Blut, trotz aller Opferfreudigkeit und Entschlossenheit,
trotz aller Leiden und Entbehrungen steht das deutsche Volk, niedergebrochen
vor der Übermacht der Feinde, am Ende des Krieges vor der
fast unlösbar erscheinenden Aufgabe, seine Volkswirtschaft neu aufzubauen,
die Folgen des unglücklichen Krieges zu überwinden und die
schweren Wunden, die dieser dem ganzen Volke wie Millionen von
einzelnen Volksgenossen geschlagen hat, zu heilen. In dieser Zeit der
schwersten Not und eines nationalen Unglücks, wie es ein Volk wohl
niemals getroffen hat, muß aber die sittliche Forderung erhoben
werden, daß nicht nur selbstverständlich jeder, der aus dem Kriege
selbst persönliche Vorteile für sich vor seinen Volksgenossen ziehen konnte,
sondern daß jeder, dessen Vermögen und Leistungsfähigkeit sich während
und trotz des Krieges erhöht hat, dem Volke das wieder zurückgeben
muß, was er während des Krieges erwerben konnte. Wenn
Millionen von Volksgenossen Gut und Blut zum Wohle des Reichs
und Volkes opferten, wenn dieses Volk heute in schwerster Not um feine
Zukunft bangt und sorgt, da soll niemand von sich sagen müssen, er habe
in dieser Zeit des schwersten nationalen Unglücks Reichtümer sammeln
und Vermögen erwerben können.
Dieser sittlichen Forderung würde somit keineswegs Genüge geleistet,
wenn nur die Kriegsgewinne im engeren Sinne restlos erfaßt
würden; sie geht vielmehr weiter und enthält auch das Verlangen,
daß überhaupt alle Vermögenserhohungen, welche während und trotz
des Krieges eingetreten sind, der Besteuerung unterworfen werden,
ohne Rücksicht daraus, auf welche Ursachen sie zurückzuführen sind.
Neben der auch heute noch bestehenden Unmöglichkeit, bestimmte objektive
Anhaltspunkte für die Abgrenzung des Begriffs der eigentlichen
Kriegsgewinne den Steuerbehörden gesetzlich an die Hand zu geben,
muß somit unter den jetzigen Verhältnissen erst recht an dem Grundsatz
des Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 festgehalten werden, daß unterschiedslos
die während des Krieges eingetretenen Vermögenserhöhungen
möglichst restlos erfaßt werden.
Dieser sittlichen Forderung will der vorliegende Entwurf entsprechen.
Wenn er daher jeden während des Krieges eingetretenen
Bermögenszuwachs der Besteuerung unterwirft und hierbei keinen
Unterschied nach den Ursachen macht, auf die dieser Zuwachs zurückzuführen
ist, so will er mit dieser unterschiedslosen Besteuerung des
Vermögenszuwachses keineswegs jeden Vermögenszuwachs als Kriegs-