Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

»•-.»M».-"-  vT  T

42  BcrmögenszuwachSstcucrgcsetz.

sollte.  Demgemäß  konnte  das  vorgenannte  Gesetz  die  Besteuerung  der
Gesellschaften  auch  für  das  seither  noch  nicht  erfaßte  vierte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  auf  der  seitherigen  Grundlage  vorschreiben.  Abschließend
soll  die  Kriegsgewinnbesteuerung  der  Gesellschaften  —  wie  hier  bemerkt ­
  sei  —  durch  das  im  Entwurf  gleichzeitig  vorgelegte  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  erfolgen, ­
  auf  welches  hier  verwiesen  werden  kann.
Der  Krieg  hat  nunmehr  tatsächlich  sein  Ende  erreicht.  Trotz  aller
Opfer  an  Gut  und  Blut,  trotz  aller  Opferfreudigkeit  und  Entschlossenheit,
trotz  aller  Leiden  und  Entbehrungen  steht  das  deutsche  Volk,  niedergebrochen ­
  vor  der  Übermacht  der  Feinde,  am  Ende  des  Krieges  vor  der
fast  unlösbar  erscheinenden  Aufgabe,  seine  Volkswirtschaft  neu  aufzubauen, ­
  die  Folgen  des  unglücklichen  Krieges  zu  überwinden  und  die
schweren  Wunden,  die  dieser  dem  ganzen  Volke  wie  Millionen  von
einzelnen  Volksgenossen  geschlagen  hat,  zu  heilen.  In  dieser  Zeit  der
schwersten  Not  und  eines  nationalen  Unglücks,  wie  es  ein  Volk  wohl
niemals  getroffen  hat,  muß  aber  die  sittliche  Forderung  erhoben
werden,  daß  nicht  nur  selbstverständlich  jeder,  der  aus  dem  Kriege
selbst  persönliche  Vorteile  für  sich  vor  seinen  Volksgenossen  ziehen  konnte,
sondern  daß  jeder,  dessen  Vermögen  und  Leistungsfähigkeit  sich  während ­
  und  trotz  des  Krieges  erhöht  hat,  dem  Volke  das  wieder  zurückgeben ­
  muß,  was  er  während  des  Krieges  erwerben  konnte.  Wenn
Millionen  von  Volksgenossen  Gut  und  Blut  zum  Wohle  des  Reichs
und  Volkes  opferten,  wenn  dieses  Volk  heute  in  schwerster  Not  um  feine
Zukunft  bangt  und  sorgt,  da  soll  niemand  von  sich  sagen  müssen,  er  habe
in  dieser  Zeit  des  schwersten  nationalen  Unglücks  Reichtümer  sammeln
und  Vermögen  erwerben  können.
Dieser  sittlichen  Forderung  würde  somit  keineswegs  Genüge  geleistet, ­
  wenn  nur  die  Kriegsgewinne  im  engeren  Sinne  restlos  erfaßt
würden;  sie  geht  vielmehr  weiter  und  enthält  auch  das  Verlangen,
daß  überhaupt  alle  Vermögenserhohungen,  welche  während  und  trotz
des  Krieges  eingetreten  sind,  der  Besteuerung  unterworfen  werden,
ohne  Rücksicht  daraus,  auf  welche  Ursachen  sie  zurückzuführen  sind.
Neben  der  auch  heute  noch  bestehenden  Unmöglichkeit,  bestimmte  objektive ­
  Anhaltspunkte  für  die  Abgrenzung  des  Begriffs  der  eigentlichen
Kriegsgewinne  den  Steuerbehörden  gesetzlich  an  die  Hand  zu  geben,
muß  somit  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  erst  recht  an  dem  Grundsatz ­
  des  Kr.St.G.  v.  21.  Juni  1916  festgehalten  werden,  daß  unterschiedslos ­
  die  während  des  Krieges  eingetretenen  Vermögenserhöhungen
möglichst  restlos  erfaßt  werden.
Dieser  sittlichen  Forderung  will  der  vorliegende  Entwurf  entsprechen. ­
  Wenn  er  daher  jeden  während  des  Krieges  eingetretenen
Bermögenszuwachs  der  Besteuerung  unterwirft  und  hierbei  keinen
Unterschied  nach  den  Ursachen  macht,  auf  die  dieser  Zuwachs  zurückzuführen ­
  ist,  so  will  er  mit  dieser  unterschiedslosen  Besteuerung  des
Vermögenszuwachses  keineswegs  jeden  Vermögenszuwachs  als  Kriegs-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.