Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Der  2.  Abs.  des  §  6.  §  6.

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stsirrig,  aber  unangefochten  angenommen  hat,  das  Ver»
te  sei  dem  Abgabepflichtigen  bereits  angefallen  gewesen,
kommen  aus  dem  Vermögen  bezogen,  während  dieses  er-I
  er  Abs.  2  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Vermögensanfall  bei
*!ing  unberücksichtigt  geblieben  ist,  sondern  greift  auch  Platz,
"ig  aus  diesem  Vermögen  in  Ansatz  gebracht  worden  ist,
al  zinslos  dalag  oder  der  angefallene  Grundbesitz  keinen
2  ergibt  sich,  daß  nur  nach  der  Landeseinkommensteuer-"
  lensteuerpflichtiges  oder  doch  bei  der  Kriegsveranlagung
pflichtig  erachtetes  Einkommen  nach  Abs.  1  dem  Friedenschnet
  werden  kann;  denn  ein  nicht  steuerpflichtiges  oder
g  erachtetes  Einkommen  kann  bei  der  Veranlagung  nicht
Abs.  1  kann  also  —  von  unrichtigen  Annahmen  der  Steuerigen
  Kriegsveranlagungen  abgesehen  —  nicht  zur  Anwen-:ußen
  z.  B.,  wenn  das  einem  kriegsabgabepflichtigen  Ausft
  zugefallene  Vermögen  in  ausländischem  Grundbesitz
;  ttriebskapital  bestand,  sofern  der  Ausländer  nicht  des  Er-Vohnsitz
  oder  Aufenthalt  in  Preußen  hatte  (§  5  Nr.  2  pr.
:n  auch,  wenn  das  einem  Inländer  angefallene  Vermögen
-  tz  oder  Betriebskapital  bestand,  aber  dessen  Ertrag  nicht
-.Aufwands  nach  Bayern  bezogen  wurde  (bahr.  Eink.St.G.

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I  Gesagten  ergibt  sich,  daß  je  nach  Lage  der  landesrechtlichen
vmmen  aus  angefallenem  vermögen,  trotzdem  sich
ändert  hat,  in  dem  einen  Jahre  bei  der  Einkommensteuernichtigen
  sein  konnte,  in  dem  anderen  nicht,  so  in  Bayern
mg  des  Einkommens  aus  ausländischem  Grundbesitz  oder
Preußen  je  nach  betn  von  einem  Ausländer  mit  dem  in»
Der  Aufenthalt  verfolgten  Zwecke,
igt"  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  ist  das  Eingefallenen ­
  Vermögen  auch  dann,  wenn  die  angefallenen
e  selbst  sich  nicht  mehr  im  Vermögen  des  Abgabepflich-:n
  veräußert  und  mit  ihrem  Erlös  andere  ertragbringende
geschafft  sind.  Waren  aber  die  angefallenen  Vermögens-II
  bestimmte,  nicht  vertretbare  (§  91  BGB.),  und  sind  sie
nögen  wieder  ausgeschieden,  z.  B.  durch  Untergang,  Schenein
  Einkommen  aus  ihnen  bei  der  Einkommensteuerver-.,
  wohl  aber,  wenn  nur  eine  der  angefallenen  gleiche  Quan»
m,  insbes.  eine  der  angefallenen  gleiche  Geldsumme,
mögen  des  Abgabepflichtrgen  ersatzlos  ausgeschieden  ist,
rlust  habe  seinen  Grund  in  dem  Anfalle.  Ist  das  letztere
r  Abgabepflichtige  vielmehr  aus  anderen  Gründen  einen
ist  sein  Vermögen  trotzdem  um  den  angefallenen  Betrag,
ien  Ertrag  des  letzteren  größer  geblieben,  als  es  ohne  den
i  nur  kleiner  geworden,  als  es  ohne  den  Verlust  sein  würde,
rnd  Varnhagen  KAG.  1919  Anm.  5  zu  §  6  KAG.  nicht
'  e  meinen,  ein  Pflichtiger,  der  im  Jahre  1915  100  000  M.
iem  Friedenseinkommen  nur  dann  ö  v.H.biervon  =  50003)?.
in  seiner  Veranlagung  für  1919  diese  5000  M.  noch  ent*
000  M."  sind,  sofern  die  100  000  M.  Geldkapitalien  waren,
1  für  1919  auch  dann  noch  enthalten,  wenn  er  100  000  M.
            
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