Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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des  Veranlagungszeitraums  anzusehen  ist,  enthalt  schon  §  19  Abs.  2  BSt.G.
Demnach  bleibt  der  Vermögenszuwachs,  soweit  er  nur  eine  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes ­
  vorhandene  Überschuldung  ausgleicht,  steuerfrei,  wird  also
auch  bei  damals  vorhanden  gewesener  Überschuldung  angenommen,  die  Aktiva
seien  den  Passivis  gleich  gewesen,  mit  anderen  Worten  ein  Vermögensstand  von
0  angenommen.  Übersteigen  z.  B.  am  1.  Jan.  1914  die  Schulden  die  Aktiva  um
20  000  M.,  übersteigen  aber  am  31.  Dez.  1916  die  Aktiven  die  Passiven  um
100  000  M.,  dann  sind  als  steuerbarer  Vermögenszuwachs  zu  versteuern
nicht  120  000  M.,  sondern  nur  100  000  M.  Diese  Bestimmung  des  §  19  Abs.  2
BSt.G.  gilt  auch  für  die  Kriegssteuer  nach  dein  Ges.  v.  21.  Juni  1916,  da
nach  dessen  §  2  abgabepflichtiger  Vermögensznwachs  i.  S.  des  Ges.  ist
„vorbehaltlich  der  in  den  §§  3—7  dieses  Ges.  vorgesehenen  Abweichungen"
der  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festgestellte  Vermögenszuwachs.  Sie
gilt  aber  nicht  für  die  VZA.  des  VZAG.  Denn  dieses  legt  der  Besteuerung ­
  nicht  den  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  berechneten  Vermögenszuwachs ­
  zugrunde,  sondern  den  Vermögenszuwachs,  der  sich  als  Unterschied
zwischen  dem  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  ermittelten  Anfangs-  und  Endvermögen ­
  ergibt.  Es  kommen  also  für  die  VZA.  in  Anwendung  nur  Vorschriften ­
  des  BSt.G.,  die  sich  auf  die  Begriffe  des  Anfangs-  und  des  Endvermögens
  beziehen,  nicht  auch  solche,  die,  wie  §  19  Abs.  2  BSt.G.,  nur  einen
Abzug  von  dem  als  Vermögenszuwachs  geltenden  Unterschiede  zwischen  dem  Anfangs- ­
  und  dem  Endvermögen  betreffen.  In  einem  Falle  der  vorerwähnten
Llrt  beträgt  also  der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  i.  S.  des  VZAG.
nicht  bloß  100  000,  sondern  120  000  M.  Dieser  Standpunkt  des  VZAG.  ist  auch
der  folgerichtigere.  Denn  ein  Vermögenszuwachs  liegt  auch  vor,  wenn  am  2lnfange
  des  Beranlagungszeitraumes  die  Schulden  die  Aktiva  überstiegen,  am  Ende
des  Zeitraumes  Aktiva  und  Passiva  balancieren.

HI.  Der  Berinögensbegriff  des  Gesetzes.
1.  Der  Begriff  des  steuerbaren  Berrnögens  im  allgemeinen.
a)  Das  VZAG.  enthält  ebensowenig  Wiedas  K  .St.G.  eine  Begriffsbestimmung ­
  des  „steuerbaren  Vermögens".  Aus  §§  4  und  5  wie  überhaupt  aus  dem
Zusammenhange  zwischen  der  VZA.  und  der  BSt.  ergibt  sich  aber,  daß  das
VZAG.  ebenso  wie  das  Kr.St.G.  von  demselben  Vermögensbegriff  wie  das
BSt.G.  ausgeht.  Auch  dieses  enthält  aber  keine  Begriffsbestimmung.  Denn
es  lautet  sein  mit  §2  WBG.  übereinstimmender
§2:
„Als  Vermögen  im  Sinne  des  §  1  gilt,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt, ­
  das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  nach  Abzug  der
Schulden.  Es  umfaßt:
1.  Grundstücke  einschließlich  des  Zubehörs  (Grundvermögen);
2.  das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder
eines  Gewerbes  dienende  Vermögen  (Betriebsvermögen);
3.  das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht  Grund-  oder  Betriebsvermögen
ist  (Kapitalvermögen)."
Diese  Bestimmung  findet  ihre  Ergänzung  in  dem  —  mit  §  7  WBG.  übereinstimmenden ­
  —
§8.
„Als  steuerbares  Vermögen  gelten  nicht  Möbel,  Hausrat  und  andere  nicht
unter  §  6  fallende  bewegliche  körperliche  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  als  Zubehör
            
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