Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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In  der  letzten  Zeit  wird  aus  dem  Ausland  Wein  über
13°  Alkoholgehalt  in  Glasballons  von  etwa  3  Wedro  Raumgehalt ­
  eingeführt.  Da  Weine  nach  dem  Tarif  zusammen
mit  dem  Gewichte  der  Behälter  verzollt  werden,  im  Tarif
aber  nur  zwei  Arten  von  Behältern,  nämlich  Fässer  (Art.  28.
P.  1  des  Tarifs)  und  Flaschen  (Art.  28,  P.  2)  vorgesehen
sind,  so  wurde  von  einigen  Zollämtern  die  Frage  aufgeworfen,
wie  die  Weine  zu  verzollen  sind,  die  in  Glasballons  eingeführt
werden.  Dazu  macht  das  Zolldepartement  bekannt,  dass  der
Finanzminister  in  Anbetracht  der  vorliegenden  Angaben
über  das  gegenseitige  Verhältnis  des  Gewichts  des  Weines
und  der  Ballons  angeordnet  hat,  dass  die  in  Glasballons  eingeführten ­
  Weine  wie  Weine  in  Fässern  gemäss  Art.  28,  P.  1,
des  Tarifs  eingelassen  werden  (C.  07,  Nr.  35  112).
2.  in  Flaschen:
a)  nicht  schäumende,  mit  einem  Alkoholgehalt ­
  von  nicht  mehr  als  25  °,  mit  dem
Gewicht  der  Flaschen  zusammen,  für
das  Pud  12,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Aus  28.  Traubenweine:
2.  in  Flaschen:
a)  bis  inklusive  25°  Alkoholgehalt  (ausgenommen ­
  Schaumwein),  einschliesslich  des
Gewichtes  der  Flaschen,  für  das  Pud  .  6,—  11
b)  schäumende  aller  Art,  mit  dem  Gewicht
der  Flaschen  zusammen,  für  das  Pud  .  25,—  R
b)  Schaumweine  aller  Art,  einschliesslich
des  Gewichtes  der  Flaschen,  für  das  Pud  14,—  11
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung.  Weine,
schäumende,  eingeführt  in  Flaschen,  deren  Gewicht
zusammen  mit  dem  Wein  drei  Pfund  nicht  übersteigt, ­
  werden  nach  dem  im  P.  2  lit.  b  dieses  (28.)
Artikels  fetgesetzten  Zollsätze  verzollt,  mit  einem
Abzug  von  11%.
Anmerkung.  Medizinische  Weine  werden
verzollt:
a)  bei  einem  Alkoholgehalt  von  nicht  mehr
als  25  0  —  nach  diesem  Artikel  (28).
b)  bei  einem  Alkoholgehalt  von  mehr  als  25  0
—  nach  Art.  27.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Erleichterungen,
die  einem  dritten  Staat  hinsichtlich  der  Zölle  oder
der  Zollbehandlung  der  unter  einen  der  Absätze  oder
Unterabsätze  des  Artikels  28  fallenden  Weine  be-4*


            
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