Full text : Die Volkszählung vom 1. Dezember 1910 sowie die Ergebnisse der Bevölkerungsaufnahmen in den Jahren 1911 bis 1917 im hamburgischen Staate

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I.  4.  Aufnahmearbeiten.  Erhebungsbogen.

I.  4.  Aufnahmearbeiten.  Erhebungsbogen.

5

Haushaltungsliste,  Seite  2.

Aufzeichnung  aller  Anwesenden  (A)  und  der  zufällig  aus  dieser  Wohnung  Abwesenden  (B).

Gefl.  alle  Fragen  genau  beantworten,  damit  Rückfragen  vermieden  werden.

Seite  3.

S
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3
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3
3

NB.  Alle  Angaben  gefl.  auf  die  punktierten  Linien  schreiben!
Eintragung  der  Namen  gefl.  in  nachstehender  Folge:
Vorstand  der  Haushaltung,  Ehefrau,  Kinder  (auch  Säuglinge), ­
  andere  Verwandte,  häusliche,  gewerbliche  Dienstboten, ­
  eigenes  G-eschäftspersonal  (in  Kost  und  Wohnung),
sonstige  Wohnungsgenossen  (Einlogierer,  Schlafgänger),
vorübergehend  Anwesende  (auch  wenn  Verwandte)

Im  oberen  Teil:  A.
Für  nur  vorübergehend  oder
zufällig  Anwesende:
Ständige  Wohnung
(Wohnort,  Straße,  Nummer)

Geschlecht
durch
1
zu  bezeichnen

Geburtstag
und
-jahr

Geburtsort
und
Kreis  oder  Bezirk
und  Land
(auch  bei  Ausländern)

Im  unteren  Teil:  B.
Für  vorübergehend  abwesende
Haushaltungsmitglieder:
Aufenthaltsort
(auch  Straße  und  Nr.)  und
Grund  der  Abwesenheit

männlich ­


weiblieh ­


Vornamen
(Rufnamen  unterstreichen!)

Familienname

i

2

3

4

5

Seit  wann
in  dieser  Stadt
oder  Gemeinde
wohnhaft?  1
(Monat  und  Jaln  1
des  letzten  Zuzu^
auch  bei  hier  Ge-  »
borenen,  die  auswärts
gewohnt  haben)

6a

I
I

i ’lir  Zugezogene)
Aus  welchem
Orte
(zuletzt)
zugezogen?
6b

Staatsangehörigkeit ­

(Angabe  des
Staates)
Siehe  Anleitung
auf  Seite  4!

Religions-





Familien ­
 ­

ob  ledig,
verheiratet,
Witwe(r),
geschieden,
getrennt
lebend,
eheverlassen ­


Verwandtschaft
oder  Stellung
zum  Vorstand  der
Haushaltung.
Vorstand.  Ehefrau.  Sohn.
Tochter.  Mutter.  Enkel.
Schwester  usw.  Oder
Dienstbote.  Eigener  Lehrling. ­
  In  Pension.  Einlogierer. ­
  Zu  Besuch.
Sohn  zu  Besuch  usw.

io

Stand,  Beruf,  Erwerb,  Beschäftigungsart

G-enaue  Bezeichnung
des  Berufszweiges
oder  der  gegenwärtigen
Erwerbsquelle
(bei  öffentl.  Angestellten:
Behörde  und  hierneben
Amtsbezeichnung)

[  Stellung  im  Beruf  oder
Bes  chäf  tigungsart.
Sind  Sie  Inhaber,  Prinzipal,
selbständiger  Handwerker,
Meister,  Geschäftsleiter?
oder  Kontorist,  Verkäufer,'
Werkmeister?  oder  Geselle,
Lehrling,  Dienstbote  für
häusliche  oder  gewerbliche
Zwecke,Kellner,  Bote  usw.  ?

Bei  deutschen  aktiven  Militär  personell  (Heer  und
Flotte)  ist  Truppenteil  und  Dienstgrad  zu  nennen,  auch
das  Wort  „aktiv“  beizufügen

Für  alle  Erwerbstätigen
und  Schüler(innen)
Angabe  des
Beschäftigungsorts
(Geschäftslokal,  Arbeitsstätte) ­
  oder  der  Schule
usw.  nach  Ort,  Straße,
Nr.  und  Stockwerk.
(FürAngestellteu  Arbeiter:
m.  Angabe  d.  Arbeitgebers)
Siehe  Anleitung
auf  Seite  4!

A.  Sämtliche  Anwesenden.

Alle  in  der  Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember  1910  in  dieser  Wohnung  und  den  zugehörigen  Räumlichkeiten  anwesenden  Personen.

Hier  waren  4  Beispiele  mvj,  ‘  H5  Zeilen  vorgesehen.

B.  Vorübergehend  oder  zufällig  Abwesende.

Die  aus  dieser  Wohnung  (ihrer  regelmäßigen  Schlafstelle)
Hier  waren  2  Beispiele  und 11

vorübergehend  (auf  Reisen  usw.)  abwesenden  Personen.
*3  Zeilen  vorgesehen.

Haushaltungsliste,  Seite  4.
Das  Statistische  Bureau  fordert  hiermit  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Senates  vom  16.  September  1910  die
Bewohner  der  Stadt  wie  des  Landgebietes  auf,  die  auf  den  Seiten  1  bis  3  dieser  Haushaitungsliste  enthaltenen  Fragen  genau  und
gewissenhaft  zu  beantworten.
Die  Haushaltungsvorstände  haben  sich  zu  überzeugen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  keine  der  Personen,  die  sich  in  den  von  ihnen
benutzten  oder  weiter  vermieteten  Räumlichkeiten  befinden,  oder  doch  zu  ihrer  Haushaltung  gehören,  hei  der  Zählung  übergangen  wird.
Die  Angaben  dieses  Fragebogens  dienen  nicht  ausschließlich  statistischen  Zusammenstellungen,  sondern  sollen  auch  die  in
anderen  Jahren  für  Verwaltungszwecke  stattfindenden  Erhebungen  ersetzen;  es  werden  daher  die  Haushaltungsvorstände  usw.  noch  ausdrücklich ­
  auf  die  in  dem  Gesetze  vom  4.  Juli  1881  für  unrichtige  Angaben  über  die  Miete  und  in  dem  Gesetze  vom  2.  Februar  1903
für  ungenaue  Ausfüllung  der  Umfragezettel  angedrohten  Strafen  hingewiesen.  Über  alle  Angaben  der  einzelnen  Haushaltung  wird  das
Amtsgeheimnis  gewahrt.
Die  Zählungsformulare  müssen  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember  1910  ausgefüllt  werden.  Am  1.  Dezember  vormittags  wird
mit  dem  Abholen  begonnen.  —  Zur  Erlangung  von  Auskunft  über  die  Ausfüllung'  der  Formulare  sowie  bei  nachträglich  entstehendem
Mehrbedarf  an  Formularen  wende  man  sich  an  die  Zähler  oder  an  das  betreffende  Volkszählungs-Distriktsbureau,  dessen  Lage
aus  der  Überschrift  der  ersten  Seite  dieser  Haushaltungsliste  zu  ersehen  ist.  —  Nach  Ausfüllung  der  Liste  hat  der  Haushaltungsvorstand
oder  seine  Vertretung  am  Schluß  dieser  Seite  die  Richtigkeit  der  Angaben  durch  Unterschrift  zu  bescheinigen.

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Haushaltungsliste.
In  jede  Haushaltung  und  in  jede  selbständig  benutzte
Gewerbelokalität  wird  eine  Haushaltungsliste  gegeben.  In  ihr
sind  die  Räume  sowie  alle  zur  Haushaltung  gehörigen  Personen
naehzuweisen.  Falls  mehr  als  15  anwesende,  aber  keine  vorübergehend ­
  abwesende  Personen  aufzuführen  sind,  kann  nach
Durchstreichung  der  Überschrift  von  Teil  B  dort  mit  laufender
Nr.  16  usw.  fortgefahren  werden,  andernfalls  wird  der  Zähler
Ergänzungslisten  verabfolgen.
Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  Wohn-  und  hanswirtschaftlichen
  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen. ­
  Ihr  gleichgeachtet  werden  einzellebende  Personen, ­
  die  eine  eigene  Hauswirtschaft  führen.  Andere  alleinstehende ­
  Personen,  z.  B.  Zimmerabmieter  ohne  eigene  Hauswirtschaft, ­
  Einlogierer  usw.  gehören  zu  der  Haushaltung,  bei
der  sie  wohnen,  und  die  für  sie  die  Hauswirtschaft  führt,  auch
wenn  sie  in  ihr  keine  Beköstigung  empfangen.
Innerhalb  einer  Anstalt  wohnende  Familien ­
  oder  Einzelpersonen  mit  eigener
Hauswirtschaft  (die  also  an  der  Hauswirtschaft  der
Anstalt  nicht  teilnehmen  und  ihre  Wohnung  selbst  in  Ordnung
halten)  gelten  auch  als  gewöhnliche  selbständige  Haus-  j
haltungen  oder  Einzelhaushalte  und  haben  je  eine  Liste  für  1
sich  auszufüllen.
Die  Insassen  von  Anstalten  und  deren  Personal  ohne
eigene  Hauswirtschaft  bilden  zusammen  eine  Anstaltshaushaltung, ­
  für  die  eine  Haushaltungsliste  auszufertigen ­
  ist.
In  Hotels,  Herbergen,  Gasthäusern  mit  m  indes  te  ns
1  vorüber  gehend  anwesenden  Gast  oder  6  und  mehr  1
ständigen  Logiergästen  sind  immer  zwei  Haushaltungslisten
auszufüllen:  die  eine  für  den  Besitzer  nebst  den  übrigen  Haushaltsangehörigen ­
  und  den  persönlichen  Dienstboten,  die  zweite
Liste  für  das  Geschäftspersonal  und  die  Logiergäste;  die

Gäste  werden  aber  unter  der  Bezeichnung:  „Außerdem  Gäste“
(in  Spalte  1)  nur  der  Zahl  nach,  in  männliche  und  weibliche
getrennt,  in  Spalte  3  angegeben,  jedoch  ist  für  jeden  Hoteloder ­
  Logiergast  usw.  eine  besondere  vollständige  KartA
auszufüllen.
In  den  oberen  Teil  A  der  Haushaltungsliste  sind  alle
Personen  einzutragen,  die  vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember ­
  in  .der  Wohnung  des  Haushaltungsvorstandes  und  den
zugehörigen  Räumlichkeiten  übernachtet  haben,  gleichviel ­
  ob  sie  ständig  oder  vorübergehend  anwesend,  Inländer
oder  Ausländer,  Militär-  oder  Zivilpersonen  sind.  Für  eine
Person,  die  sich  in  der  Zählungsnacht  in  verschiedenen
Wohnungen  aufgehalten  hat,  gilt  als  Nachtquartier  die
eigene  Wohnung  oder,  wenn  sie  nur  in  fremden  Wohnungen
war,  diejenige,  in  der  sie  sich  zuletzt  aufgehalten  hat.  Personen, ­
  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet ­
  haben  (z.  B.  solche,  die  während  der  Nacht  auf  Reisen
waren,  auch  Eisenbahn-  und  Postbedienstete,  •  Arbeiter,
Wächter  usw.,  die  in  der  Nacht  außerhalb  ihrer  Wohnung
beschäftigt  waren),  werden  in  der  Liste  derjenigen  Haushaltung ­
  angegeben,  in  der  sie  am  Vormittag  des  1.  Dezember
ankommen,  sonst  in  der  eigenen  Wohnung.
Für  die  Aufzeichnung  der  in  der  Nacht  vom  30.  November
zum  1.  Dezember  Geborenen  und  Gestorbenen  ist  entscheidend,
ob  sie  die  Mitternachtsstunde  erlebt  haben.  Einzutragen ­
  sind  die  vor  Mitternacht  Geborenen  und  nach
Mitternacht  Gestorbenen.
Vorübergehend  abwesende  Haushaltungsmitglieder ­
  sind  im  unteren  Teil  B  der  Haushaltungsliste  aufzuführen.. ­
  Insbesondere  ist  auch  der  Haushaltungsvorstand,
wenn  er  vorübergehend  abwesend  ist,  hier  mit.genauer  Angabe
aller  seiner  Personalien  einzutragen.
Gänzlich  unberücksichtigt  bleiben  in  dieser  Liste  dagegen
solche  Familienmitglieder,  die  im  aktiven  Militärdienste,  oder
als  Student,  Gymnasiast,  Lehrling  usw.,  als  Dienstboten,  oder

1*  *

in  Strafanstalten,  Irrenanstalten  u.  dergl.  aus  dieser  Haushaltung ­
  abwesend  sind.
Zu  Spalte  1.  Die  Angabe  sämtlicher  Yornam  e  n  ist
erwünscht,  der  Rufname  ist  zu  unterstreichen.  In  der  Spalte
„Familienname“  kommt  bei  den  verheirateten  und  verwitweten ­
  Frauen  in  erster  Linie  der  Name  des  Mannes
in  Betracht.
Zu  Spalte  2.  Nicht  als  nur  „vorübergehend“  anwesend, ­
  sondern  einfach  als  anwesend  sind  solche  Personen
einzutragen,  die  ausbildungs-  oder  erwerbshalber  (als  Pensionäre, ­
  Volontäre,  Lehrlinge,  Studenten  usw.)  bei  der  Haushaltung ­
  wohnen.  Diese  sind  demgemäß  in  der  Haushaltung
ihrer  Eltern  auch  nicht  als  vorübergehend  abwesend  aufzugeben. ­

Bei  vorübergehend  Abwesenden  ist  auch  der  Grund  der
Abwesenheit  anzuführen.
Zu  Spalte  3.  Das  Geschlecht  („männlich“,  „weiblich“)
wird  durch  einen  senkrechten  Strich  (|)  oder  durch  1  in  der
zutreffenden  Spalte  bezeichnet.
Zu  Spalte  4.  Das  Geburtsdatum  ist  genau  nach  Tag,
Monat  und  Jahr  anzugeben.
Zu  Spalte  5.  Der  Geburtsort  ist  so  genau  zu  bezeichnen,
daß  kein  Zweifel  sein  kann,  welcher  Ort  gemeint  ist.  Für  Orte
im  Deutschen  Reich  ist  der  Verwaltungsbezirk  (Kreis,  Amt,
Amtsbezirk,  Bezirksamt  usw.)  mit  anzugeben,  namentlich  wenn
derselbe  Ortsname  in  verschiedenen  Gegenden  vorkommt.  Auch
im  Ausland  Geborene  haben  ihren  Geburtsort  genau  anzuführen ­
  und  dazu  das  Geburtsland.
Zu  Spalte  6  a.  Die  Frage  „Seit  wann  in  dieser  Stadt  oder
Gemeinde  wohnhaft?“  ist  von  allen  hier  wohnhaften  Personen
zu  beantworten,  die  entweder  am  Orte  nicht  geboren  sind  oder
zeitweise  ihren  Wohnsitz  von  hier  verlegt  gehabt  haben.
Ständig  Anwesende,  die  nie  außerhalb  dieses  Ortes  gewohnt
haben,  schreiben:  „Seit  Geburt“,  während  zufällig  Anwesende,
die  nicht  innerhalb  des  Ortes  ihren  regelmäßigen  Wohnsitz
haben,  in  den  Spalten  6  a  und  6  b  einen  wagereebten  Strich  (—)
machen.  ^  ,  ,  ,  .
Zu  Spalte  6  b.  Alle  zugezogenen  Personen  haben  hier
anzugeben,  von  wo  sie  zuletzt  zugezogen  sind.  Der  Ort  ist
genau  mit  Hinzufügung  des  Kreises  usw.  zu  bezeichnen.
Zu  Spalte  7.  Die  hamburgische  Staatsangehörigkeit  wird
von  Angehörigen  anderer  Staaten  nicht  durch  längeren  Aufenthalt ­
  hierselbst  oder  durch  Zahlung  von  hiesigen  Steuern,
sondern  nur  durch  förmliche  Aufnahme  in  den  hiesigen  Staatsverband ­
  erworben.  Hier  geborene  Kinder  eines  nicht  hainburgischen
  Staatsangehörigen  besitzen  die  Staatsangehörigkeit
ihres  Vaters.  Frauen  erhalten  durch  die  Verheiratung  stets
die  Staatsangehörigkeit  ihres  Ehemannes.  —  Reichsausländer
erwerben  die  Angehörigkeit  zu  einem  deutschen  Staate  nur
durch  förmliche  Naturalisation,  Frauen  durch  Verheiratung  an
einen  Inländer;  Kinder  eines  Reichsausländers  sind  nicht  schon
durch  Geburt  im  Inlande  deutsche  Reichsangehörige  geworden.
Zu  Spalte  8.  Hier  ist  das  Religionsbekenntnis  so  genau

wie  möglich  einzutragen,  z.  B.  evangelisch-lutherisch,  evangelisch-reformiert,
  römisch-katholisch,  christlich-dissident  usw.
Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  „evangelisch“,  „protestantisch“,
„katholisch“  u.  dergl.,  sind  zu  vermeiden.  Für  ungetaufte
Kinder  ist  das  Bekenntnis  anzugeben,  in  dem  sie  erzogen
werden.
Zu  Spalte  9.  Als  „ledig“  sind  nur  solche  Personen  zu
bezeichnen,  die  weder  verheiratet  sind,  noch  waren,  als  Witwer
und  Witwe  nur  solche,  die  ihre  Ehegattin  oder  ihren  Ehegatten ­
  durch  den  Tod  verloren  haben.  Als  „geschieden“  haben
sich  nur  solche  Personen  anzugeben,  die  auf  Lebenszeit  gerichtlich ­
  geschieden  sind.  Unter  „getrennt  lebenden“  Ehegatten ­
  sind  solche  verheirateten  Personen  zu  verstehen,  die
infolge  -ehelichen  Zwistes  nicht  zusammen  wohnen.  „Eheverlassen“ ­
  ist  anzugeben  bei  böslichem  Verlassen  durch  die
andere  Ehehälfte.
Zu  Spalte  10.  In  dieser  Spalte  soll  nur  die  verwandtschaftliche ­
  oder  sonstige  Beziehung  zur  Haushaltung  angegeben
werden;  deshalb  müssen  Kinder  usw.,  die  auf  Besuch  anwesend
sind,  auch  als  „auf  Besuch“  bezeichnet  werden.  Als  „Geselle“,
„Gehilfe“,  „Kommis“,  „Kellner“,  „Lehrling“  usw.  dürfen  nur
eigene  Arbeitsgeliilfen  des  Hau.shaltungsvorstandos,
die  bei  ihm  wohnen,  bezeichnet  werden;  Gesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  die  hier  wohnen  oder  übernachtet  haben,  aber  bei
anderen  Arbeitgebern  in  Arbeit  usw.  stehen,  sind  in  der
Spalte  10  nur  in  ihrer  Beziehung  zum  Haushaitungsvorstand
zu  kennzeichnen,  also  „in  Wohnung“,  „in  Kost  und  Wohnung“,
„über  Nacht“,  „Einlogierer“  usw.
Zu  Spalte  11.  Hier  ist  für  jede  einen  Beruf  ausübende
oder  erwerbend  tätige  Person  der  Beruf,  Stand,  Erwerbs-  oder
Nahrungszweig,  auf  dem  die  Lebensstellung  beruht  und  von
dem  der  Erwerb  herrührt,  so  genau  wie  möglich  anzugeben.
Ausdrücke  wie  Fabrikant,  Kaufmann,  Ingenieur,  Buchhalter,
Kontorist,  Werkführer,  Maschinist,  Heizer,  Arbeiter  allein  ohne
nähere  Angabe  sind  hierfür  unzureichend,  es  muß  vielmehr  der
besondere  Zweig  der  Fabrikation,  des  Handwerks,
Handels  oder  sonstigen  Berufs,  in  welchem  der  (oder  die)
Betreffende  tätig  ist,  angegeben  werden,  also  z.  B.  Farbholzmühle,
  Zigarrenfabrikation,  Stärkefabrikation,  Kolonialwarenhandlung, ­
  ebenso  Personen-  oder  Lastfuhrwesen  und  für
Schiffer  und  Fischer,  ob  auf  See,  an  Küsten  oder  in  Binnengewässern. ­
  Insbesondere  sollen  Arbeiter,  und  Tagelöhner ­
  stets  die  Art  der  Arbeit  und  den  Arbeits-  oder
Geschäftszweig  angeben,  in  dem  sie  ständig  oder  meistens
arbeiten,  z.  B.  Landwirtschaft,  Gärtnerei,  Brauerei,  Eisenbahnbau, ­
  Glashütten,  Getreidespeicher  usw.,  Dienstboten:,  ob
nur  oder  hauptsächlich  für  häusliche,  persönliche  Dienste,  oder
aber  ob  für  Landwirtschaft,  Gastwirtschaft  oder  für  welches
andere  Gewerbe.  Bei  deutschen  aktiven  Militärpersonen ­
  ist  Truppenteil  und  Dienstgrad  zu  nennen,  auch
das  Wort  „a  k  t  i  v“  beizufügen.  V  erabschiedete  Militärpersonen ­
  und  Beamte  machen  dies  durch  den  Zusatz:  a.  D.,
z.  D.  oder  pens.  kenntlich.  Öffentliche  Beamte  haben
            
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