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I. 4. Aufnahmearbeiten. Erhebungsbogen.
I. 4. Aufnahmearbeiten. Erhebungsbogen.
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Haushaltungsliste, Seite 2.
Aufzeichnung aller Anwesenden (A) und der zufällig aus dieser Wohnung Abwesenden (B).
Gefl. alle Fragen genau beantworten, damit Rückfragen vermieden werden.
Seite 3.
S
s
3
£
3
3
NB. Alle Angaben gefl. auf die punktierten Linien schreiben!
Eintragung der Namen gefl. in nachstehender Folge:
Vorstand der Haushaltung, Ehefrau, Kinder (auch Säuglinge),
andere Verwandte, häusliche, gewerbliche Dienstboten,
eigenes G-eschäftspersonal (in Kost und Wohnung),
sonstige Wohnungsgenossen (Einlogierer, Schlafgänger),
vorübergehend Anwesende (auch wenn Verwandte)
Im oberen Teil: A.
Für nur vorübergehend oder
zufällig Anwesende:
Ständige Wohnung
(Wohnort, Straße, Nummer)
Geschlecht
durch
1
zu bezeichnen
Geburtstag
und
-jahr
Geburtsort
und
Kreis oder Bezirk
und Land
(auch bei Ausländern)
Im unteren Teil: B.
Für vorübergehend abwesende
Haushaltungsmitglieder:
Aufenthaltsort
(auch Straße und Nr.) und
Grund der Abwesenheit
männlich
weiblieh
Vornamen
(Rufnamen unterstreichen!)
Familienname
i
2
3
4
5
Seit wann
in dieser Stadt
oder Gemeinde
wohnhaft? 1
(Monat und Jaln 1
des letzten Zuzu^
auch bei hier Ge- »
borenen, die auswärts
gewohnt haben)
6a
I
I
i ’lir Zugezogene)
Aus welchem
Orte
(zuletzt)
zugezogen?
6b
Staatsangehörigkeit
(Angabe des
Staates)
Siehe Anleitung
auf Seite 4!
Religions-
Familien
ob ledig,
verheiratet,
Witwe(r),
geschieden,
getrennt
lebend,
eheverlassen
Verwandtschaft
oder Stellung
zum Vorstand der
Haushaltung.
Vorstand. Ehefrau. Sohn.
Tochter. Mutter. Enkel.
Schwester usw. Oder
Dienstbote. Eigener Lehrling.
In Pension. Einlogierer.
Zu Besuch.
Sohn zu Besuch usw.
io
Stand, Beruf, Erwerb, Beschäftigungsart
G-enaue Bezeichnung
des Berufszweiges
oder der gegenwärtigen
Erwerbsquelle
(bei öffentl. Angestellten:
Behörde und hierneben
Amtsbezeichnung)
[ Stellung im Beruf oder
Bes chäf tigungsart.
Sind Sie Inhaber, Prinzipal,
selbständiger Handwerker,
Meister, Geschäftsleiter?
oder Kontorist, Verkäufer,'
Werkmeister? oder Geselle,
Lehrling, Dienstbote für
häusliche oder gewerbliche
Zwecke,Kellner, Bote usw. ?
Bei deutschen aktiven Militär personell (Heer und
Flotte) ist Truppenteil und Dienstgrad zu nennen, auch
das Wort „aktiv“ beizufügen
Für alle Erwerbstätigen
und Schüler(innen)
Angabe des
Beschäftigungsorts
(Geschäftslokal, Arbeitsstätte)
oder der Schule
usw. nach Ort, Straße,
Nr. und Stockwerk.
(FürAngestellteu Arbeiter:
m. Angabe d. Arbeitgebers)
Siehe Anleitung
auf Seite 4!
A. Sämtliche Anwesenden.
Alle in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1910 in dieser Wohnung und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen.
Hier waren 4 Beispiele mvj, ‘ H5 Zeilen vorgesehen.
B. Vorübergehend oder zufällig Abwesende.
Die aus dieser Wohnung (ihrer regelmäßigen Schlafstelle)
Hier waren 2 Beispiele und 11
vorübergehend (auf Reisen usw.) abwesenden Personen.
*3 Zeilen vorgesehen.
Haushaltungsliste, Seite 4.
Das Statistische Bureau fordert hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senates vom 16. September 1910 die
Bewohner der Stadt wie des Landgebietes auf, die auf den Seiten 1 bis 3 dieser Haushaitungsliste enthaltenen Fragen genau und
gewissenhaft zu beantworten.
Die Haushaltungsvorstände haben sich zu überzeugen und dafür zu sorgen, daß keine der Personen, die sich in den von ihnen
benutzten oder weiter vermieteten Räumlichkeiten befinden, oder doch zu ihrer Haushaltung gehören, hei der Zählung übergangen wird.
Die Angaben dieses Fragebogens dienen nicht ausschließlich statistischen Zusammenstellungen, sondern sollen auch die in
anderen Jahren für Verwaltungszwecke stattfindenden Erhebungen ersetzen; es werden daher die Haushaltungsvorstände usw. noch ausdrücklich
auf die in dem Gesetze vom 4. Juli 1881 für unrichtige Angaben über die Miete und in dem Gesetze vom 2. Februar 1903
für ungenaue Ausfüllung der Umfragezettel angedrohten Strafen hingewiesen. Über alle Angaben der einzelnen Haushaltung wird das
Amtsgeheimnis gewahrt.
Die Zählungsformulare müssen nach dem Stande vom 1. Dezember 1910 ausgefüllt werden. Am 1. Dezember vormittags wird
mit dem Abholen begonnen. — Zur Erlangung von Auskunft über die Ausfüllung' der Formulare sowie bei nachträglich entstehendem
Mehrbedarf an Formularen wende man sich an die Zähler oder an das betreffende Volkszählungs-Distriktsbureau, dessen Lage
aus der Überschrift der ersten Seite dieser Haushaltungsliste zu ersehen ist. — Nach Ausfüllung der Liste hat der Haushaltungsvorstand
oder seine Vertretung am Schluß dieser Seite die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen.
Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungsliste.
In jede Haushaltung und in jede selbständig benutzte
Gewerbelokalität wird eine Haushaltungsliste gegeben. In ihr
sind die Räume sowie alle zur Haushaltung gehörigen Personen
naehzuweisen. Falls mehr als 15 anwesende, aber keine vorübergehend
abwesende Personen aufzuführen sind, kann nach
Durchstreichung der Überschrift von Teil B dort mit laufender
Nr. 16 usw. fortgefahren werden, andernfalls wird der Zähler
Ergänzungslisten verabfolgen.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und hanswirtschaftlichen
Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen.
Ihr gleichgeachtet werden einzellebende Personen,
die eine eigene Hauswirtschaft führen. Andere alleinstehende
Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirtschaft,
Einlogierer usw. gehören zu der Haushaltung, bei
der sie wohnen, und die für sie die Hauswirtschaft führt, auch
wenn sie in ihr keine Beköstigung empfangen.
Innerhalb einer Anstalt wohnende Familien
oder Einzelpersonen mit eigener
Hauswirtschaft (die also an der Hauswirtschaft der
Anstalt nicht teilnehmen und ihre Wohnung selbst in Ordnung
halten) gelten auch als gewöhnliche selbständige Haus- j
haltungen oder Einzelhaushalte und haben je eine Liste für 1
sich auszufüllen.
Die Insassen von Anstalten und deren Personal ohne
eigene Hauswirtschaft bilden zusammen eine Anstaltshaushaltung,
für die eine Haushaltungsliste auszufertigen
ist.
In Hotels, Herbergen, Gasthäusern mit m indes te ns
1 vorüber gehend anwesenden Gast oder 6 und mehr 1
ständigen Logiergästen sind immer zwei Haushaltungslisten
auszufüllen: die eine für den Besitzer nebst den übrigen Haushaltsangehörigen
und den persönlichen Dienstboten, die zweite
Liste für das Geschäftspersonal und die Logiergäste; die
Gäste werden aber unter der Bezeichnung: „Außerdem Gäste“
(in Spalte 1) nur der Zahl nach, in männliche und weibliche
getrennt, in Spalte 3 angegeben, jedoch ist für jeden Hoteloder
Logiergast usw. eine besondere vollständige KartA
auszufüllen.
In den oberen Teil A der Haushaltungsliste sind alle
Personen einzutragen, die vom 30. November auf den 1. Dezember
in .der Wohnung des Haushaltungsvorstandes und den
zugehörigen Räumlichkeiten übernachtet haben, gleichviel
ob sie ständig oder vorübergehend anwesend, Inländer
oder Ausländer, Militär- oder Zivilpersonen sind. Für eine
Person, die sich in der Zählungsnacht in verschiedenen
Wohnungen aufgehalten hat, gilt als Nachtquartier die
eigene Wohnung oder, wenn sie nur in fremden Wohnungen
war, diejenige, in der sie sich zuletzt aufgehalten hat. Personen,
die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet
haben (z. B. solche, die während der Nacht auf Reisen
waren, auch Eisenbahn- und Postbedienstete, • Arbeiter,
Wächter usw., die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung
beschäftigt waren), werden in der Liste derjenigen Haushaltung
angegeben, in der sie am Vormittag des 1. Dezember
ankommen, sonst in der eigenen Wohnung.
Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 30. November
zum 1. Dezember Geborenen und Gestorbenen ist entscheidend,
ob sie die Mitternachtsstunde erlebt haben. Einzutragen
sind die vor Mitternacht Geborenen und nach
Mitternacht Gestorbenen.
Vorübergehend abwesende Haushaltungsmitglieder
sind im unteren Teil B der Haushaltungsliste aufzuführen..
Insbesondere ist auch der Haushaltungsvorstand,
wenn er vorübergehend abwesend ist, hier mit.genauer Angabe
aller seiner Personalien einzutragen.
Gänzlich unberücksichtigt bleiben in dieser Liste dagegen
solche Familienmitglieder, die im aktiven Militärdienste, oder
als Student, Gymnasiast, Lehrling usw., als Dienstboten, oder
1* *
in Strafanstalten, Irrenanstalten u. dergl. aus dieser Haushaltung
abwesend sind.
Zu Spalte 1. Die Angabe sämtlicher Yornam e n ist
erwünscht, der Rufname ist zu unterstreichen. In der Spalte
„Familienname“ kommt bei den verheirateten und verwitweten
Frauen in erster Linie der Name des Mannes
in Betracht.
Zu Spalte 2. Nicht als nur „vorübergehend“ anwesend,
sondern einfach als anwesend sind solche Personen
einzutragen, die ausbildungs- oder erwerbshalber (als Pensionäre,
Volontäre, Lehrlinge, Studenten usw.) bei der Haushaltung
wohnen. Diese sind demgemäß in der Haushaltung
ihrer Eltern auch nicht als vorübergehend abwesend aufzugeben.
Bei vorübergehend Abwesenden ist auch der Grund der
Abwesenheit anzuführen.
Zu Spalte 3. Das Geschlecht („männlich“, „weiblich“)
wird durch einen senkrechten Strich (|) oder durch 1 in der
zutreffenden Spalte bezeichnet.
Zu Spalte 4. Das Geburtsdatum ist genau nach Tag,
Monat und Jahr anzugeben.
Zu Spalte 5. Der Geburtsort ist so genau zu bezeichnen,
daß kein Zweifel sein kann, welcher Ort gemeint ist. Für Orte
im Deutschen Reich ist der Verwaltungsbezirk (Kreis, Amt,
Amtsbezirk, Bezirksamt usw.) mit anzugeben, namentlich wenn
derselbe Ortsname in verschiedenen Gegenden vorkommt. Auch
im Ausland Geborene haben ihren Geburtsort genau anzuführen
und dazu das Geburtsland.
Zu Spalte 6 a. Die Frage „Seit wann in dieser Stadt oder
Gemeinde wohnhaft?“ ist von allen hier wohnhaften Personen
zu beantworten, die entweder am Orte nicht geboren sind oder
zeitweise ihren Wohnsitz von hier verlegt gehabt haben.
Ständig Anwesende, die nie außerhalb dieses Ortes gewohnt
haben, schreiben: „Seit Geburt“, während zufällig Anwesende,
die nicht innerhalb des Ortes ihren regelmäßigen Wohnsitz
haben, in den Spalten 6 a und 6 b einen wagereebten Strich (—)
machen. ^ , , , .
Zu Spalte 6 b. Alle zugezogenen Personen haben hier
anzugeben, von wo sie zuletzt zugezogen sind. Der Ort ist
genau mit Hinzufügung des Kreises usw. zu bezeichnen.
Zu Spalte 7. Die hamburgische Staatsangehörigkeit wird
von Angehörigen anderer Staaten nicht durch längeren Aufenthalt
hierselbst oder durch Zahlung von hiesigen Steuern,
sondern nur durch förmliche Aufnahme in den hiesigen Staatsverband
erworben. Hier geborene Kinder eines nicht hainburgischen
Staatsangehörigen besitzen die Staatsangehörigkeit
ihres Vaters. Frauen erhalten durch die Verheiratung stets
die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes. — Reichsausländer
erwerben die Angehörigkeit zu einem deutschen Staate nur
durch förmliche Naturalisation, Frauen durch Verheiratung an
einen Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind nicht schon
durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden.
Zu Spalte 8. Hier ist das Religionsbekenntnis so genau
wie möglich einzutragen, z. B. evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert,
römisch-katholisch, christlich-dissident usw.
Allgemeine Bezeichnungen, wie „evangelisch“, „protestantisch“,
„katholisch“ u. dergl., sind zu vermeiden. Für ungetaufte
Kinder ist das Bekenntnis anzugeben, in dem sie erzogen
werden.
Zu Spalte 9. Als „ledig“ sind nur solche Personen zu
bezeichnen, die weder verheiratet sind, noch waren, als Witwer
und Witwe nur solche, die ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten
durch den Tod verloren haben. Als „geschieden“ haben
sich nur solche Personen anzugeben, die auf Lebenszeit gerichtlich
geschieden sind. Unter „getrennt lebenden“ Ehegatten
sind solche verheirateten Personen zu verstehen, die
infolge -ehelichen Zwistes nicht zusammen wohnen. „Eheverlassen“
ist anzugeben bei böslichem Verlassen durch die
andere Ehehälfte.
Zu Spalte 10. In dieser Spalte soll nur die verwandtschaftliche
oder sonstige Beziehung zur Haushaltung angegeben
werden; deshalb müssen Kinder usw., die auf Besuch anwesend
sind, auch als „auf Besuch“ bezeichnet werden. Als „Geselle“,
„Gehilfe“, „Kommis“, „Kellner“, „Lehrling“ usw. dürfen nur
eigene Arbeitsgeliilfen des Hau.shaltungsvorstandos,
die bei ihm wohnen, bezeichnet werden; Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, die hier wohnen oder übernachtet haben, aber bei
anderen Arbeitgebern in Arbeit usw. stehen, sind in der
Spalte 10 nur in ihrer Beziehung zum Haushaitungsvorstand
zu kennzeichnen, also „in Wohnung“, „in Kost und Wohnung“,
„über Nacht“, „Einlogierer“ usw.
Zu Spalte 11. Hier ist für jede einen Beruf ausübende
oder erwerbend tätige Person der Beruf, Stand, Erwerbs- oder
Nahrungszweig, auf dem die Lebensstellung beruht und von
dem der Erwerb herrührt, so genau wie möglich anzugeben.
Ausdrücke wie Fabrikant, Kaufmann, Ingenieur, Buchhalter,
Kontorist, Werkführer, Maschinist, Heizer, Arbeiter allein ohne
nähere Angabe sind hierfür unzureichend, es muß vielmehr der
besondere Zweig der Fabrikation, des Handwerks,
Handels oder sonstigen Berufs, in welchem der (oder die)
Betreffende tätig ist, angegeben werden, also z. B. Farbholzmühle,
Zigarrenfabrikation, Stärkefabrikation, Kolonialwarenhandlung,
ebenso Personen- oder Lastfuhrwesen und für
Schiffer und Fischer, ob auf See, an Küsten oder in Binnengewässern.
Insbesondere sollen Arbeiter, und Tagelöhner
stets die Art der Arbeit und den Arbeits- oder
Geschäftszweig angeben, in dem sie ständig oder meistens
arbeiten, z. B. Landwirtschaft, Gärtnerei, Brauerei, Eisenbahnbau,
Glashütten, Getreidespeicher usw., Dienstboten:, ob
nur oder hauptsächlich für häusliche, persönliche Dienste, oder
aber ob für Landwirtschaft, Gastwirtschaft oder für welches
andere Gewerbe. Bei deutschen aktiven Militärpersonen
ist Truppenteil und Dienstgrad zu nennen, auch
das Wort „a k t i v“ beizufügen. V erabschiedete Militärpersonen
und Beamte machen dies durch den Zusatz: a. D.,
z. D. oder pens. kenntlich. Öffentliche Beamte haben