fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8. Titel: Mäklervertrag. S 652. 1147 
ein beftimmtes Maß von Tätigkeit im Sinne des Auftrags unter allen Um- 
tänden zu entwicdeln. Der maßicdhaffende Regulator Liegt hier in dem eigenen 
Heldinterefie des Mükler5s. 
Üeber Kündigung des Möklers 1. Borbem. 4, c. 
Neber Doppeltätigkeit des Möklers f. 8 654 mit Dem, 
Darüber, ob gegen die Provifion&sforderung eine8 Handels oder Gewerbe 
Sm au8 einer Möklertätigfeit für ein KonkurrenzgeiGäft der 
inwand des unjittlidhen Recht8gejbäits zuläffig iit, 1. Seuff. Arch. 
Bd. 59 Nr. 144. 
2, Auch das Verhalten des Auftraggebers ilt aber durch den SGrundfaß von Treu 
und Gfauben beherricht. Dies wird insbeiondere von Wichtigkeit bei einem Weg- 
drängen des Mätklers durch den Yurftraggeber, wie dies im Leben {jo häufig gefchiebt. 
Val. hierüber unten Die Bem. 1, 5, inZbef. d über den Kaufalzufammenhang 3zwilchen 
der Tätigkeit ‚des Mökler8 und dem MertragSabichluffe, fowie ferner die eingehenden Aus- 
Hhrungen bei Dürr a. a. D. S. 632 ff. Vol. auch Gammerger. in Bl. f Ri Bez. D. 
Kammerger. 1910 S. 95 (Schadenzerfabanfpruc des MöklerS gegen feinen NYuftraggeber 
wegen unridhtiger Angaben bei der Auftragserteilung?) 
a) Hier fchlägt auch die Frage ein, ob dem Auftraggeber freier Wider: 
yuf @ündigung) des Vertrags zufteht oder nicht vgl. au Borbem. 4, c)? 
2) Der Regel nach it anzunehmen, daß der Auftraggeber berechtigt ift, 
jederzeit den Yuftrag zu widerrufen und vom Bertrage zurück 
jutreten und 30T gleichviel, vb er von dem beabfichtigten Ge{chäfte 
gänzlich abjehen oder es felbft zuftande bringen oder einen anderen 
Wäkler beauftragen will (übereinftimmend land, Dertmann und 
Neumann zu $ 652, Rospatt a. a. DO. S. 546, Dörr a. a. 3. und 
Nipr. d. DL®. [Kiel] Bd. 8 S. 76, [Gamburg] Bd. 12 S. 88 [Angabe 
eine8 unrichtigen @rundes für die Entlafflung des Mökler3]; Das 
zegen aber Lotmar a. a. D. S. 535 Anm. 1 und f. ferner auch 
Kipr. d. OLG. Bd. 12 S. 89 und Recht 1907 Nr. 444). 
Sn den beiden lebteren Alternativen muß freilich vorausgefeßt 
merden, Daß nicht bereit3 ein genügender urjächlicher Zufammenbhang 
zwifchen der DereitS entjalteten Tätigkeit des (oder de8 erften) Mäklers 
and dem AbihluNe des Hauptvertrags befteht, modurch der Anfpruch 
auf Mätklerlohn gleichwohl aufrecht erhalten mürde; vgl. hierüber 
anten Ber. IN, 5 und Rospatt a. a. OD. S. 546. 
Bon beionderen Umftänden abgefebhen (3. DB. der Widerruf erfolgt nur, 
am den Möfler um feinen Qohn zu bringen; vol. auch unten 
Bem. I, 2, c a. E. und d a. €), bildet daher au für den 
Normalfall der Widerruf des NuftraggeberS Leine geeignete 
Srundlage eines etwaigen ScohadenzerjabaniprudhS aus dem 
Sefichtapunkt einer unerlaubten und rechtswidrigen Handlung Üüber- 
Anitimmend 9. 11, 512, 513, land ze 8 652, Riejenfeld a. a. ©. 
Kospatt a. a. OD. S. 547, Endemann 8 175, f. ferner Ripr. d. OLG. 
Braunfchweig] Bd. 13 S. 392). Vol. aber auch « AbH. 2. 
Sraglich it nur, ob nicht diefe SRechtSlage eine Nenderung erfahren muß, 
Denn der Auftraggeber für eine gewiffe Zeit auf das Recht zum 
Widerrufe verzichtet hat 3. BD. 5 wurde ausgemacht, daß „der 
Auftrag feft und unwiderruflich gelten folle bis zum 1. April (fd. 88.9)? 
Xn einen Urt. des HLS. Karlarıhe Mipr. D. CLG. Bd. 1 S. 236) 
mird ausgeführt, daß hier der Anfpruch auf den Möfklerlohn im Hin- 
5lict auf 8 324 BGB. aufrecht bleiben müfle, eventuell fönne auch & 162 
bi. 1 BGB. herangezogen merden. Allein, mie Kospatt a. a. D. ZU“ 
;xeifend näher ausführt, muß diefe Begründung al8 verfehlt erjdheinen ; 
jenn einerfeit® Kann ja Deim Müäklervertrage der Auftraggeber, mie 
ben ausgeführt, jederzeit widerrufen und jelbit daS zum Wojhlulte 
ertige Ge{häft noch ablehnen, {o daß $ 324 nicht zutrifit (abgelehen 
Javon, daß leßteren oles {trenggenommen gar nicht die Leiftung, 
'ondern nur der Erfolg der Müftertätigkeit unmöglich gemadt wird), 
nd au8 gleichem O©runde, nämlich der vorberührten Eigenart des 
WMäklervertragsS infolge des freien Widerrufs kanıt auch S 162, von 
Jefonderen Tatumftänden abgetehen, regelmäßig hier_ nicht Ddurch- 
'Olagen. Konfequenterweife muß daher au hier ein SchadenSerfaß 
‘ortfallen, außer eS_ gelingt dem Mökler der Nachweis daß obhne 
sen Widerruf feine Tätigkeit zum Abichluffle des Geichäftes geführt 
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