4.' Das Verhältnis zwischen passiv- und tlltivgeschäften. 15
fällig werden, Eingänge aus Forderungen zur Verfügung stehen.
Mer für drei Monate borgt, mutz seine Dispositionen so einrichten, daß
er bei Ablauf der Zeit die Mittel zur Rückzahlung erhält. Ls muß auch
auffallen, daß dieses „Prinzip der Liquidität", wie man es gewöhnlich
bezeichnst, in der Praxis bei einer Gruppe von Banken nicht ausgesprochen
zu werden pflegt, nämlich bei den Hypothekenbanken: eine
Hypothekenbank, die Pfandbriefe mit 55 jähriger Dauer ausgibt und
jährlich % % rückzahlt, die so gewonnenen Mittel zu hgpothekenkrediten
auf 55 Jahre mit jährlicher Tilgung verwendet, ist gerade ein Muster
für eine dem Passivgeschäft völlig entsprechende Anlage im Aktivgeschäft,'
dennoch wird, wenn von Liquidität gesprochen wird, niemand
an die Hypothekenbanken denken. — Auch bei den Versicherungsgesellschaften
wird man diese Forderung kaum je erörtern hören,' sie wird
so gut wie ausschließlich den Depositen- und Notenbanken gegenüber
angewendet.
von allen andern wirtschaftlichen Unternehmungen unterscheiden
sich diese beiden Bankgruppen durch die Ungewißheit des Fälligkeitstermins
des größten Teils ihrer Schuldverpflichtungen. Reine der
großen Notenbanken vermag zu sagen, wann und in welchen Beträgen
die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlösung präsentiert werden,-von
den Depositen der Deutschen Bank sind 70% täglich oder in
wenigen Tagen abhebbar, und bei der Dresdener Bank ist nur bei 4%
aller Depositen ein längerer als dreimonatlicher Ueberlassungstermin
bedungen. Zudem erfolgt Noteneinlösung oder Guthabensabhebung
nicht aus Momenten, die sich mit einiger Sicherheit vorherbestimmen
lassen: die Verpflichtungen der Lebensversicherungsgesellschaften werden
;. B. fällig, wenn der versicherte das 60. Zahr erreicht oder wenn
er stirbt, somit unter Bedingungen, die foom Selbstmord abgesehen)
vom Millen des versicherten unabhängig sind und deren Eintrittsdauer
bei einer größeren Zahl von versicherten auf Grund der Sterblichkeitstaseln
mit annähernder Genauigkeit errechnet werden kanndie
Erfüllungszeit der Verpflichtungen bei Depositsn- und Notenbanken
hangt aber nicht von objektiven Momenten, sondern ausschließlich
vom freien Entschluß der Noteninhaber und Deponenten ab, der
sich natürlich jedem versuch einer exalten Messung entzieht.
Die Renntnis der Einleger und der Art ihres Geschäftes vermag
Anhaltspunkte für eine Schätzung der Abhebungszeit zu geben, die aber
nur sehr ungenau sein kann,' die Banken dürfen sich darauf nicht verlassen,
sondern müssen ihre Vorkehrungen so treffen, daß sie auch an
sie gestellte Ansprüche erfüllen können, welche ihre Schätzung über-