Full text : Proposed new customs tariff

4.'  Das  Verhältnis  zwischen  passiv-  und  tlltivgeschäften.  15
fällig  werden,  Eingänge  aus  Forderungen  zur  Verfügung  stehen.
Mer  für  drei  Monate  borgt,  mutz  seine  Dispositionen  so  einrichten,  daß
er  bei  Ablauf  der  Zeit  die  Mittel  zur  Rückzahlung  erhält.  Ls  muß  auch
auffallen,  daß  dieses  „Prinzip  der  Liquidität",  wie  man  es  gewöhnlich
bezeichnst,  in  der  Praxis  bei  einer  Gruppe  von  Banken  nicht  ausgesprochen ­
  zu  werden  pflegt,  nämlich  bei  den  Hypothekenbanken:  eine
Hypothekenbank,  die  Pfandbriefe  mit  55  jähriger  Dauer  ausgibt  und
jährlich  %  %  rückzahlt,  die  so  gewonnenen  Mittel  zu  hgpothekenkrediten
auf  55  Jahre  mit  jährlicher  Tilgung  verwendet,  ist  gerade  ein  Muster
für  eine  dem  Passivgeschäft  völlig  entsprechende  Anlage  im  Aktivgeschäft,'
  dennoch  wird,  wenn  von  Liquidität  gesprochen  wird,  niemand
an  die  Hypothekenbanken  denken.  —  Auch  bei  den  Versicherungsgesellschaften ­
  wird  man  diese  Forderung  kaum  je  erörtern  hören,'  sie  wird
so  gut  wie  ausschließlich  den  Depositen-  und  Notenbanken  gegenüber
angewendet.
von  allen  andern  wirtschaftlichen  Unternehmungen  unterscheiden
sich  diese  beiden  Bankgruppen  durch  die  Ungewißheit  des  Fälligkeitstermins ­
  des  größten  Teils  ihrer  Schuldverpflichtungen.  Reine  der
großen  Notenbanken  vermag  zu  sagen,  wann  und  in  welchen  Beträgen
die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einlösung  präsentiert  werden,-von
  den  Depositen  der  Deutschen  Bank  sind  70%  täglich  oder  in
wenigen  Tagen  abhebbar,  und  bei  der  Dresdener  Bank  ist  nur  bei  4%
aller  Depositen  ein  längerer  als  dreimonatlicher  Ueberlassungstermin
bedungen.  Zudem  erfolgt  Noteneinlösung  oder  Guthabensabhebung
nicht  aus  Momenten,  die  sich  mit  einiger  Sicherheit  vorherbestimmen
lassen:  die  Verpflichtungen  der  Lebensversicherungsgesellschaften  werden ­
  ;.  B.  fällig,  wenn  der  versicherte  das  60.  Zahr  erreicht  oder  wenn
er  stirbt,  somit  unter  Bedingungen,  die  foom  Selbstmord  abgesehen)
vom  Millen  des  versicherten  unabhängig  sind  und  deren  Eintrittsdauer ­
  bei  einer  größeren  Zahl  von  versicherten  auf  Grund  der  Sterblichkeitstaseln
  mit  annähernder  Genauigkeit  errechnet  werden  kanndie
  Erfüllungszeit  der  Verpflichtungen  bei  Depositsn-  und  Notenbanken ­
  hangt  aber  nicht  von  objektiven  Momenten,  sondern  ausschließlich ­
  vom  freien  Entschluß  der  Noteninhaber  und  Deponenten  ab,  der
sich  natürlich  jedem  versuch  einer  exalten  Messung  entzieht.
Die  Renntnis  der  Einleger  und  der  Art  ihres  Geschäftes  vermag
Anhaltspunkte  für  eine  Schätzung  der  Abhebungszeit  zu  geben,  die  aber
nur  sehr  ungenau  sein  kann,'  die  Banken  dürfen  sich  darauf  nicht  verlassen, ­
  sondern  müssen  ihre  Vorkehrungen  so  treffen,  daß  sie  auch  an
sie  gestellte  Ansprüche  erfüllen  können,  welche  ihre  Schätzung  über-
            
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