Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Bcrmöjrcnszliwachssteuergcsctz.  §  i$.

G8

Veranlagungsperiode  oder  durch  Wertvollerwerden  bei  Beginn  der  Veranlagungsperiode ­
  bereits  vorhandener  Bestandteile  des  steuerbaren  Vermögens  wahrend
der  Veranlagungsperiode  verursacht  ist,  eine  bloße  Eigenschaft,  kein  Bestandteil,
überhaupt  kein  besonderer  Gegenstand  oder  Inbegriff  besonderer  Gegenstände
des  Vermögens,  und  daher  nicht  Gegenstand,  sondern  nur  Bemessungsgrundlage
der  Steuer.  Die  Begr.  zum  BSt.G.  <Anlage  4  zur  Begr.  des  Entw.  eines  Ges.
betr.  Abänderungen  btt  Finanzwesen  des  Reiches  —  Trucks,  des  RT.  1912/13
Nr.  872  —  S.  37)  bemerkt  hierzu:  „Wenn  ....  §  1  als  Gegenstand  der  Steuer
den  Vermögenszuwachs  bezeichnet,  so  ist  darunter  der  Vermögenszuwachs  im
weitesten  Sinne  zu  verstehen,  nämlich  der  Betrag,  um  den  sich  der  Gesambvert
des  Vermögens  einer  Person  erhöht  hat'.  Dieser  Vermögenszuwachs  umfaßt:
a)  den  Vermögenserwerb  auf  Grund  von  Rechtstiteln,  die  dem  Erbrecht  angehören, ­
  sowie  auf  Grund  von  unentgeltlichen  Zuwendungen  unter  Lebenden;
b)  den  Vermögenserwerb  durch  Spekulationsgewinne  und  infolge  sonstiger
Glückszufälle  <z.  B.  Lotteriegewinn);  c)  die  Erhöhung  des  Vermögenswertes
durch  eine  Wertsteigerung  einzelner  Vermögensgegenstände,  z.  B.  Grundstücke, ­
  Wertpapiere  sKonjunkturgewinne,  Wertzuwachs  im  engeren  Sinne);
d)  die  Vermögensbildung  aus  erspartem  Einkommen  (Umwandlung  von  Verbrauchsvermögen ­
  in  Gebrauchsvermögen)."  An  dieser  Aufzählung  ist  zunächst
verfehlt,  wenn  bei  d  in  Klammer  hinzugefügt  ist  „Umwandlung  von  Verbrauchs-Vermögen
  in  Gebrauchsvermögen",  da  „Vermögen"  und  „Einkommen"  begrifflich
Gegensätze  sind.  Daher  ist  auch  das,  was  unter  d  aufgeführt  wird,  eine  weitere
Art  des  „Vermögenserwerbs"  im  Gegensatze  zum  „Wertzuwachs  im  engeren
Sinne".  Was  diesen  letzteren  anlangt,  so  weist  der  Wortlaut  „Wertzuwachs"
unzweideutiger  wie  viele  andere  technische  Ausdrücke  in  der  Volkswirtschaftslehre
und  Finanzwissenschaft  nach  einer  ganz  bestimmten  Richtung  hin.  „Wert"  im
wirtschaftlichen  Sinne  ist  nach  Roscher  die  Bedeutung,  welche  ein  wirtschaftliches ­
  Gut  für  das  Zweckbewußtsein  des  wirtschaftenden  Menschen  hat,  er  ist
eine  nach  dem  Urteil  des  wirtschaftenden  Menschen  einer  Sache  innewohnende
Eigenschaft.  Der  Begriff  des  „Wachsens"  aber  ist  der  Entwicklung  der  organischen
Körper  entlehnt  und  bedeutet  bei  diesen  deren  fortschreitende,  vermöge  einer
ihnen  innewohnenden  organischen  Fähigkeit  aus  ihnen  selbst  heraus  sich  vollziehende ­
  Weiterentwicklung,  namentlich  im  engeren  Sinne  in  der  Richtung  des
äußeren  Umfanges.  „Zugewachsen"  ist  einer  Sache  nur  dasjenige,  um  was  sie
an  Umfang  durch  das  eigene  Wachsen  aus  sich  heraus  zugenommen  hat,  im  Gegensatz ­
  zu  dem,  was  ihr  von  außen  her  hinzugefügt  ist,  wie  man  denn  in  diesem  Sinne
beim  Walde  von  dem  Holzzuwachs  spricht.  Ter  „Wertzuwachs"  einer  Sache  ist
also  derjenige  Teil  ihres  Wertes,  um  den  dieser  seit  einem  bestimmten  früheren
Zeitpunkt  dadurch  zugenommen  hat,  daß  der  Sache  eine  höhere  wirtschaftliche
Bedeutung  beigelegt  wird,  nicht  dadurch,  daß  inzwischen  andere  wirtschaftliche
Güter  mit  ihr  verbunden,  in  ihr  ausgegangen  sind  (Strutz,  Ter  Wertzuwachs  im
RZSt.G.,  int  Finanzarchiv  XXVIII.  Jahrg.  Bd.  2  S.  5s.).  Nicht  erwähnt  ist
in  obiger  Aufzählung  die  Umwandlung  nicht  steuerbarer  Vermögensteile  in
steuerbare.
Der  Ausspruch  in  der  Begründung  des  BSt.G.,  daß  Gegenstand  der  Bestenerung
  der  Vermögenszuwachs  „im  weitesten  Sinne"  sei,  trifft  auf  die  VZA.
nur  in  beschränktem  Umfange  zu,  da  sie  durch  §  6  VZAG.  sehr  bedeutsame  Arten
des  Vermögenszuwachses  von  der  Besteuerung  ausschließt,  insbesondere  den
„Vermögenserwerb  auf  Grund  von  Rechtstiteln,  die  dem  Erbrecht  angehören,
sowie  auf  Grund  von  unentgeltlichen  Zuwendungen  unter  Lebenden"  fast  völlig.
2.  Eine  tveitere  Ausnahme  von  dem  Grundsätze,  daß  als  steuerbarer  Vermögenszuwachs
  der  Unterschied  im  Vcrmögensstand  am  Anfang  und  am  Ende
            
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