Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

66  Bcrmögcnsznwachssteuergesetz.  §§  3,  3.

nach  betn  30.  Juni  1919  unberücksichtigt  zu  bleiben  hat,  andererseits  aber  auch
der  nach  diesem  Stichtag  erfolgte  Eintritt  dieser  Voraussetzungen,  endlich  auch
eine  Änderung  in  diesen  Voraussetzungen  nach  dem  Stichtage.
Hieraus  ergibt  sich  folgendes:
a)  Reichsangehörige,  die  am  30.  Juni  1919  seit  dem  1.  Jan.  1914  sich  un«
unterbrochen  im  Ausland  aufhielten,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Jnlande
zu  haben,  bleiben  abgabefrei,  auch  wenn  sie  nach  dem  30.  Juni  1919
ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Inland  genommen  haben.
b)  Ausländer,  die  erst  nach  dem  30.  Juni  1919  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
  Aufenthalt  im  Inland  genommen  haben,  bleiben  abgabefrei.
Die  Statuierung  einer  solchen  nachträglichen  Steuerpflicht  für  Ausländer,
die  längst  das  durch  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  geknüpfte  Band  mit  dem  Inland
gelöst  haben,  ist  neu,  praktisch  aber,  wenn  sie  kein  Vermögen  im  Inland  zurückgelassen ­
  haben,  kaum  durchführbar.
2.  Nach  dem  1.  Satze  des  2.  Abs.  würden  abgabepflichtig  sein  nur  diejenigen ­
  Personen,  auf  welche  die  subjektiven  Voraussetzungen  der  Abgabepflicht
am  30.  Juni  1919  zutrafen;  der  2.  Satz  enthält  also  eine  Erweiterung  der  Abgabepflicht, ­
  indem  nach  ihm  die  letztere  nicht  berührt  wird,  wenn  der  inländische
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nach  dem  31.  Dez.  1913  aufgegeben  ist.  Da  Angehörige ­
  des  Deutschen  Reiches  nur  dann  abgabesrei  sind,  wenn  sie  schon  seit
dem  1.  Jan.  1914  sich  sowohl  ununterbrochen  im  Ausland  aufhielten,  als  auch
keinen  Wohnsitz  im  Inland  hatten,  berührt  Aufgabe  des  inländischen  Wohnsitzes
und  Aufenthalt  nach  dem  31.  Dez.  1913  ihre  Abgabepflicht  schon  nach  Abs.  111
nicht.  Wohl  aber  enthält  der  2.  Satz  des  Abs.  2  eine  Ausdehnung  der  Abgabepflicht ­
  von  Reichsangehörigen  über  den  durch  Satz  1  Abs.  2  gesteckten  Rahmen
hinaus,  indem  solche  Reichsangehörige,  die  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914
ununterbrochen  int  Auslande  sich  aufgehalten  haben,  ohne  einen  Wohnsitz  im
Jnlande  zu  haben,  aber  nach  dem  30.  Juni  1919  ins  Inland  zurückgekehrt  sind,
trotzdem  auf  sie  die  Voraussetzungen  der  Abgabepflicht  am  Stichtage  nicht  zutrafen, ­
  gleichwohl  durch  Abs.  2  Satz  2  abgabepflichtig  werden.  Denn  dieser
2.  Satz  des  Abs.  2  bezieht  sich  auf  Aufgabe  des  inländischen  Wohnsitzes ­
  und  Aufenthaltes  sowohl  zwischen  dem  31.  Dez.  1913  und  dem
30.  Juni  1919,  als  auch  nach  dem  30.  Juni  1919,  und  aus  ihm  folgt,  daß
auch  eine  nach  dem  30.  Juni  1919  durch  Wohnsitz-  oder  Ausenthaltsnahme  im
Jnlande  begründete  Abgabepflicht  durch  Wegzug  nach  dem  30.  Juni  1919  nicht
wieder  erlischt.  Daher  werden  auch  Ausländer  die  zwischen  dem  30.  Juni  1919
und  der  Veranlagung  ins  Ausland  verziehen,  hierdurch  nicht  abgabefrei;  sie
sind  es  aber  auch  nicht  geworden,  wenn  sie  vor  dem  30.  Juni  1919,  aber  nach
dem  31.  Dez.  1913  ihren  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben
haben.
3.  Der  2.  Abs.  geht  dem  3.  voraus,  bezieht  sich  aber  gleichwohl  auch  auf
diesen,  weil  nach  letzterem  die  hier  bezeichneten  Personen  der  Abgabe  „in
gleichem  Umfange"  wie  die  int  Abs.  1  erwähnten  Angehörigen  des  Deutschen
Reiches  unterliegen.

§  3.  Als  Vermögenszuwachs  (g  1)  gilt  der  Unterschied
zwischen  dem  Anfangsvermögen  (§  4)  und  dem  Endvermögen
(§§  5  bis  14).
Entw.  §  3  (unverändert).  —  Begr.  S.  18f.  —  Ausf.Best.  §  11.
            
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