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Aber auch für die Vorreife ist die Gemeinsamkeitsreife Vor
bedingung. Viele Erfindungen würden gar nicht gemacht
werden, wenn nicht die Einrichtung der Patentierung, viele
Muster gar nicht erdacht und eingeführt werden, wenn nicht die
Einrichtung des Musterschutzes vorhanden wäre. Hier ist es
handgreiflich, wie das im Erfinder- und Musterschutz liegende
Kapital höherer Ordnung, d. h. die dadurch geleistete Gemein
samkeitsreife, begriffliche Vorbedingung der Erfindung, der Vor
reife, wird (aber keine real-psychologische, denn der „Muster
schutz" bringt keine Gedanken hervor). — Jedoch auch soweit die
Gemeinsamkeitsreife im Erziehungs- und Schulwesen liegt, wo
technische Geschicklichkeiten gelehrt, wo die Fähigkeiten zum Er
finden ausbildet werden (s. besonders die technischen Hochschulen),
soweit sie ferner in den organisatorischen Vorsorgen dafür be
steht — Laboratorien, Versuchswesen eines Landes! — erscheint
sie gleichfalls deutlich als Bedingung der Vorreife. Ebenso muß
die Gemeinsamkeitsreife für das „Lehren" Vorsorgen, welches
das Erfundene und Alterrungene unaufhörlich weitergibt.
Im „Wanderzwang" hatte das Mittelalter, im Lehrlingswesen
und Fachschulwesen, in Ausstellungen und der Publizistik hat
die heutige Zeit diese unentbehrlichen Leistungen der Gemein
samkeitsreife gesichert.
2. vorreife ist vor hervorbringungsreife.
Dieser Satz leuchtet bereits aus dem früheren ein. Würden
z. B. die Erfindungen nicht durch Lehren weiter verbreitet, so
würden sie bald wieder in Vergessenheit geraten. Das Lehren
ist also die Voraussetzung für dauernde Anwendung der Er
findungen und damit die Voraussetzung für die Hervorbringung
überhaupt. Daß Vorreife vor aller hervorbringenden Wirt
schaft ist, ergibt sich auch zwingend, wenn man bedenkt, daß alle
durchführende wirtschaftliche Arbeit einmal erfunden und aus
gedacht werden mußte (ebenso wie das Erfundene wieder ge-