Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

122

C.  Erläuternde  und  zusätzliche  Bemerkungen. ­

a)  Die  Stellung  der  Wirtschaftsverbände.
Den  vorstehenden  Darlegungen  könnte  zunächst  der  Einwurf ­
  gemacht  werden,  daß  es  unstatthaft  sei,  die  Verbandswirtschaften
  —  als  deren  Beispiele  wir  u.  a.  Kartelle,  Genossenschaftsverbände ­
  und  Genossenschaften,  Gewerkschaftsverbände
und  Gewerkschaften  anführten  —  als  Unterganzheiten  der
„Volkswirtschaft"  zu  behandeln.  Die  zunftähnlichen  Verbände,
so  könnte  man  einwenden,  seien  sichtbare  und  greifbare  „Organisationen" ­
  mit  einer  Leitung,  einem  „Vorstande",  an  der
Spitze;  und  ihr  Wesen  sei  die  Selbsthilfe  der  einzelnen  Wirtschafter, ­
  welche  sich  in  ihnen  zusammentun,  um  sich  monopolistische ­
  Stellungen  für  ihre  wirtschaftlichen  Leistungen  zu
erobern.
Dieser  Einwurf  ist  nicht  stichhaltig.  Die  Volkswirtschaft
kann  und  muß  —  wenn  man  schon  von  dieser  Seite  der  Betrachtung ­
  ausgeht  —  ganz  ähnlich  als  „Organisation"  der  Wirtschaft ­
  betrachtet  werden,  wie  ein  Kartell  oder  eine  Genossenschaft ­
  „Organisation"  einzelner  Teilgebiete  oder  Fachbereiche
ist.  Der  Organisator  heißt  aber  in  der  Volkswirtschaft  nicht
„Kartelldirektor"  oder  „Genossenschafts-Vorstand",  sondern  —
Staat,  und  in  der  Gebietswirtschaft:  Landesregierung,  Provinzregierung, ­
  Landrat,  Gemeinderat!  Allerdings  muß  man  sich
daran  gewöhnen,  im  Bannkreis  der  wirtschaftlichen  Erscheinungen ­
  ausschließliche  lautere  Wirtschaft  zu  suchen
und  zu  sehen.  Der  Staat  ist  hier,  wie  wir  schon  oben  (S.  97)
betonten,  nicht  in  seiner  Eigenschaft  als  „Staat"  Bestandteil
desjenigen,  was  wir  als  „Volkswirtschaft"  vor  uns  haben;  er
ist  daher  im  strengsten  Sinne  des  Wortes  auch  durchaus  nicht
als  der  „Organisator"  der  Volkswirtschaft  zu  betrachten!
Denn  „Staat"  und  „Organisation"  sind  ab-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.