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C. Erläuternde und zusätzliche Bemerkungen.
a) Die Stellung der Wirtschaftsverbände.
Den vorstehenden Darlegungen könnte zunächst der Einwurf
gemacht werden, daß es unstatthaft sei, die Verbandswirtschaften
— als deren Beispiele wir u. a. Kartelle, Genossenschaftsverbände
und Genossenschaften, Gewerkschaftsverbände
und Gewerkschaften anführten — als Unterganzheiten der
„Volkswirtschaft" zu behandeln. Die zunftähnlichen Verbände,
so könnte man einwenden, seien sichtbare und greifbare „Organisationen"
mit einer Leitung, einem „Vorstande", an der
Spitze; und ihr Wesen sei die Selbsthilfe der einzelnen Wirtschafter,
welche sich in ihnen zusammentun, um sich monopolistische
Stellungen für ihre wirtschaftlichen Leistungen zu
erobern.
Dieser Einwurf ist nicht stichhaltig. Die Volkswirtschaft
kann und muß — wenn man schon von dieser Seite der Betrachtung
ausgeht — ganz ähnlich als „Organisation" der Wirtschaft
betrachtet werden, wie ein Kartell oder eine Genossenschaft
„Organisation" einzelner Teilgebiete oder Fachbereiche
ist. Der Organisator heißt aber in der Volkswirtschaft nicht
„Kartelldirektor" oder „Genossenschafts-Vorstand", sondern —
Staat, und in der Gebietswirtschaft: Landesregierung, Provinzregierung,
Landrat, Gemeinderat! Allerdings muß man sich
daran gewöhnen, im Bannkreis der wirtschaftlichen Erscheinungen
ausschließliche lautere Wirtschaft zu suchen
und zu sehen. Der Staat ist hier, wie wir schon oben (S. 97)
betonten, nicht in seiner Eigenschaft als „Staat" Bestandteil
desjenigen, was wir als „Volkswirtschaft" vor uns haben; er
ist daher im strengsten Sinne des Wortes auch durchaus nicht
als der „Organisator" der Volkswirtschaft zu betrachten!
Denn „Staat" und „Organisation" sind ab-