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fälscht, ober der Händler, der die Kartenpflicht außer acht läßt, seine
Bücher und Kundenlisten falsch führt und dergl. Die größten
Schwierigkeiten begegneten naturgemäß, wie überall, auch auf diesem
Gebiete der öffentlichen Hand da, wo sie nicht oder nur schwer eine
sich geschlossene, zwangsläufig wirkende Ordnung schaffen konnte.
Das trifft zuvörderst bei der S e l b st v e r s o r g u n g aus Aus
übung der Jagd oder durch Hausfchlachtung von Hühnern zu.
gilt zwar die Anmeldepflicht, es fehlt aber ein die Ver
pflichteten zur Anmeldung treibender wirtschaftlicher Beweggrund,
wie ihn z. B. der Fleischer hat, der, wenn er ohne Karten verkauft,
sich selbst straft, da ihm diese Karten dann bei der nächsten Fleisch-
Mteilung durch die Stadt fehlen. Wo aber ein solcher Antrieb fehlt, wo
also nur die Gewissenhaftigkeit verpflichtet, da pflegt oft der Eigen-
uni; über letztere zu siegen, so daß die schuldige Anmeldung unterbleibt.
Das galt bisher in ähnlichem Maße für den Absatz auslän
discher Fleisch waren im Kleinhandel. Es fanden sich noch
>»nner solche, zum Teil geschmuggelte Waren zu übermäßigen Preisen,
i>"n Teil aber tatsächlich dem Bezirk zugeteilte, von der Zentral-Ein-
laufsgesellschaft eingeführte Waren. Schon die Verordnung vom
,, Februar 1916 schrieb vor, daß die Kommunalverbände hierfür
Breise regeln und den Verkauf von dem der Jnlandwaren räumlich
pennen sollten. Das ist in den seltensten Fällen geschehen. Die
c^alge war eine bedauerliche Verwirrung, indem oft ganz irriger-
angenommen wurde, diese äußerst teuren Waren dürften
artenfrei verkauft werden, wodurch solche Waren dem Kettenhandel
"ud der Preistreiberei verfielen. Der ungeregelte Zustand verlockte
ruicr weniger gefestigte Naturen, Inlandsware zu Auslandsware zu
caipeln, indem ersparte Mengen, auch solche aus Hausschlachtungen,
asvefondere nach leichtfertiger Nachprüfung des Schlachtgewichts,
,UI ^' falscher Flagge segelten.
Die Verordnung vom 2. Mai 1917 schärfte erneut ein, daß die
> aiiununalverbände die Preise und den völlig getrennten Absatz für
. Ublandswaren zu regeln haben. Inzwischen sind Maßnahmen in
m n ’,?' ln 'e getroffen worden, daß die gesamte Einfuhr zu den höheren
Gfl'cke» ans dem Handel verschwindet und für Zwecke der staatlichen
,^'valtu„g Verwendung findet. Das hat den Erlaß der Verordnung
I 8 - Juli 1917 (Reichsgesetzbl. S. 632) möglich gemacht, die
. üu ' 1- August 1917 ab jeden Verkauf von Fleischwaren zu höheren
* ’’ Inlandspreisen verbietet.
, Besondere Schwierigkeiten bietet auch im Gebiete der Fleisch-
1 ^rgnng der Schleichhandel, die unvermeidliche Begleit