Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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17. Schweizerische Seetalbahn-Gesellschaft. 
§12. Die Genussscheine bilden das Äquivalent für 
folgende Kapitalbeteiligungen: 
a) Einwohnergemeinde Münster .... Fr. 60,000 
b) Korporationsgemeinde Münster .... » 60,000 
c) Einwohnergemeinde Gunzwil .... » 40,000 
d) Löbl. Stift Bero-Münster » 20,000 
Summa Fr. 180,000 
Diese Körperschaften erhalten in einem ihrer Kapital 
beteiligung entsprechenden Betrage Genussscheine. Die 
Genussscheine lauten auf den Namen und werden im No 
minalbeträge von Fr. 5000 ausgestellt. 
Sie geben ein Anrecht auf Verzinsung resp. auf einen 
eventuellen Gewinn nach Massgabe des Vertrages vom 
12. Juli 1904 zwischen der Schweizerischen Seetalbahn 
gesellschaft und den genannten Körperschaften. 
Im übrigen begründen die Genussscheine weder Rechte 
am Gesellschaftsvermögen noch Stimmrecht in der Gesell 
schaft. 
§ 13. Weitere Genussscheine werden ausgestellt zu 
gunsten des Staates für den von ihm zu leistenden Beitrag. 
Die zugunsten des Staates ausgestellten Genussscheine 
haben dieselbe rechtliche Natur, wie die zugunsten der 
obgenannten Körperschaften ausgestellten. 
18. Aktiengesellschaft «Lncerna». Anglo-Swiss Milk 
Chocolate Co. (Statuten vom Jahre 1907). 
§ 42. Vom verbleibenden Saldo 50% zur Verfügung 
der Stammaktionäre, 15 % zur Verfügung des Verwaltungs 
rates, 10% der Direktoren, 25% den Gründern der Gesell 
schaft, als parts de fondateur, vertreten durch 600 zedier 
bare Genussscheine, welche kein weiteres Anrecht an das 
Gesellschaftsvermögen geben.
	        
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