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17. Schweizerische Seetalbahn-Gesellschaft.
§12. Die Genussscheine bilden das Äquivalent für
folgende Kapitalbeteiligungen:
a) Einwohnergemeinde Münster .... Fr. 60,000
b) Korporationsgemeinde Münster .... » 60,000
c) Einwohnergemeinde Gunzwil .... » 40,000
d) Löbl. Stift Bero-Münster » 20,000
Summa Fr. 180,000
Diese Körperschaften erhalten in einem ihrer Kapital
beteiligung entsprechenden Betrage Genussscheine. Die
Genussscheine lauten auf den Namen und werden im No
minalbeträge von Fr. 5000 ausgestellt.
Sie geben ein Anrecht auf Verzinsung resp. auf einen
eventuellen Gewinn nach Massgabe des Vertrages vom
12. Juli 1904 zwischen der Schweizerischen Seetalbahn
gesellschaft und den genannten Körperschaften.
Im übrigen begründen die Genussscheine weder Rechte
am Gesellschaftsvermögen noch Stimmrecht in der Gesell
schaft.
§ 13. Weitere Genussscheine werden ausgestellt zu
gunsten des Staates für den von ihm zu leistenden Beitrag.
Die zugunsten des Staates ausgestellten Genussscheine
haben dieselbe rechtliche Natur, wie die zugunsten der
obgenannten Körperschaften ausgestellten.
18. Aktiengesellschaft «Lncerna». Anglo-Swiss Milk
Chocolate Co. (Statuten vom Jahre 1907).
§ 42. Vom verbleibenden Saldo 50% zur Verfügung
der Stammaktionäre, 15 % zur Verfügung des Verwaltungs
rates, 10% der Direktoren, 25% den Gründern der Gesell
schaft, als parts de fondateur, vertreten durch 600 zedier
bare Genussscheine, welche kein weiteres Anrecht an das
Gesellschaftsvermögen geben.