Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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sicht,  dass  die  lateinische  Werthrelation  für  Oesterreich  a  priori
verbindlich  sei,  auf  das  österr.  bgl.  Oesetzbuch  hingewiesen,
dessen  §.  988  lautet  :  „Gesetzliche  Münzveränderungen  ohne
Veränderung  des  inneren  (iehalts  gehen  auf  Rechnung  des
Darleihers.  Er  empfängt  die  Zahlung  in  der  bestimmten  gegebenen ­
  Münzsorte  z,  B.  von  l(X)0  Stück  kais.  Ducaten,  oder
3000  Zwanzigkreuzerstücken  ohne  Rücksicht,  ob  deren  äusserer
Werth  in  der  Zwischenzeit  erhöht  oder  vermindert  worden  ist.
Wird  aber  der  innere  Werth  geändert,  so  ist  die  Zahlung  im
Verhältnisse  zu  dem  inneren  Werthe,  den  die  gegebene  Münzsorte ­
  zur  Zeit  des  Darleihens  hatte,  zu  leisten.“  Das  wird
nun  so  verstanden,  dass  so  viel  Gold  für  das  stipulirte  Silber
gegeben  werden  müsse,  als  zur  Zeit  des  Darleihens  dafür  zu
erhalten  gewesen  wäre  —  folglich  je  1  Pf.  für  15  Va  sti  pul  irte
Pf.  Silber.
Dass  letztere  Conclusion,  auf  die  es  jenen,  die  dieses
Argument  verbringen,  hauptsächlich  ankommt,  für  alle  Fälle
unrichtig  ist,  leuchtet  jedem  Unbefangenem  ganz  von  selbst
ein  ;  denn  eine  Gewichtseinheit  Gold  war  eben  auch  zur  Zeit
des  Darleihensabschlusses  nicht  ohne  Ausnahme,  ja  sogar  nur
höchst  selten  für  15  Va  Gewichtseinheiten  Silber  zu  erhalten,
sondern  je  nach  Umständen  in  den  letzten  Decennien  für  je
IÕV4  bis  20  Pf.  Silber.  Wenn  also  wirklich  das  österr.  bgl.
Gesetzbuch  vom  Schuldner  und  Gläubiger  fordern  würde,  bei
einem  Währungswechsel  so  viel  neues  Metall  zu  zahlen  und  zu
empfangen,  als  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  für  das
stipulirte  Quantum  alten  Währungsmetalls  zu  erhalten  war,
so  müsste  man  mit  dem  Courszettel  in  der  Hand  von  Fall  zu
Fall  erforschen,  wie  viel  dieses  in  Wirklichkeit  gewesen.  Darnach ­
  hätten  die  Schuldner  aus  dem  -Jahre  1859  im  Durchschnitte ­
  für  je  15  21  Pf.  Silber,  die  Schuldner  aus  dem  Jahre
1870  für  je  15  0  Pf.  Silber,  die  Schuldner  aus  dem  -Jahre
1874  für  je  IO-15  Pf.  Silber,  die  aus  dem  Jahre  1870  vielleicht
im  Durchschnitte  für  je  20  Pf.  Silber  1  Pf.  Gold  zu  zahlen,
unbeschadet  dessen,  wie  viel  Gold  bei  Abwicklung  des  Geschäftes ­
  für  ein  Gewichts([uantum  Silbers  zu  erhalten  wäre.
Dass  auch  dies  nicht  die  ^Meinung  des  österreichischen  Gesetzgebers ­
  war,  ist  nicht  schwer  zu  erweisen  ;  wie  man  aber  aus
            
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