Full text: Währung und Handel

329 
seinen Worten wieder auf die leidige lateinische Werthrelation 
kommen konnte, erscheint ganz und gar unbegreidich. Offenbar 
hat der unrichtige Sprachgebrauch, von einem Paristande zwi 
schen (Told und Silber und von einem Silberagio zu sprechen. 
Vielen vollständig die richtige Auffassung getrübt ; einen 
Paristand und ein Agio können (íold und Silber nur in den 
Doppelwährungsländerii haben; überall sonst haben sie nur 
einen Preis, u. z. hat diesen immer nur jenes Münzinetall. 
welches nicht die Währung des Landes bildet. Den Silber 
preis von rund (JOVs Pences per Unce als Pari zu bezeichnen, 
ist in den Ländern mit einheitlichem Münzmetall gerade so 
richtig, als wenn man beispielsweise den Weizenpreis von 5 11. 
per Metzen für Pari ansehen und bei einem Preise von 0 11. 
von einem zwanzigpercentigen Weizenagio sprechen wollte, 
ln der That ist auch die Absicht des österreichischen Gesetzgebers 
im 988 genau die nämliche, wie bei allen anderen vertretbaren 
Leistungen. Den Fall einer Aenderung des IMünzmetalls hat 
der Paragraph direct nicht im Auge; er bezieht sich zunächst 
auf eine Aenderung des Miinzfusses für dasselbe ^lünzmetall 
ln diesem Falle, so verlangt der Gesetzgeber, soll untersucht 
werden, wie viel die gegebene, d. h. die vom Gläubiger dem 
Schuldner gegebene ]\iünzsorte zur Zeit, als sie gegeben wurde, 
werth war, d. h. also v^e viel sie Feinsilber enthielt, und im 
Verhältnisse zu diesem inneren Werthe sollen neue Münzen 
gezahlt und empfangen werden. Dem Sinne dieser Bestimmung 
entsprechend, mussten, als Oesterreich vom Conventionsmünz- 
fusse zum 4Õ-G uldenfiisse überging, d. h. als der Gulden um 
Õ Percent leichter ausgeprägt wurde, bei Erfüllung jedes Con 
tractes um f) Percent mehr Guldenstücke gegeben werden, als 
stipulirt worden waren. Wendet man aber diese Bestimmung 
auf den Fall einer Veränderung des Münzmetalls an, 
so heisst dieselbe abermals : im Verhältnisse zu dem inneren 
Werthe, d. h. zum Silbercpiantum, welches die seinerzeit 
vom Gläubiger dem Schuldner zugezählte Münzsorte werth 
war, also im vorliegenden Falle im Verhältnisse von 
1 Pf. Silber für je 45 bedungene (julden, ist die Zahlung 
in der neuen Glänze zu leisten. Dies Verhältniss der neuen 
^lünze zur stipulirten bezeichnet aber der Gesetzgeber hier 
überhaupt nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.