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seinen Worten wieder auf die leidige lateinische Werthrelation
kommen konnte, erscheint ganz und gar unbegreidich. Offenbar
hat der unrichtige Sprachgebrauch, von einem Paristande zwi
schen (Told und Silber und von einem Silberagio zu sprechen.
Vielen vollständig die richtige Auffassung getrübt ; einen
Paristand und ein Agio können (íold und Silber nur in den
Doppelwährungsländerii haben; überall sonst haben sie nur
einen Preis, u. z. hat diesen immer nur jenes Münzinetall.
welches nicht die Währung des Landes bildet. Den Silber
preis von rund (JOVs Pences per Unce als Pari zu bezeichnen,
ist in den Ländern mit einheitlichem Münzmetall gerade so
richtig, als wenn man beispielsweise den Weizenpreis von 5 11.
per Metzen für Pari ansehen und bei einem Preise von 0 11.
von einem zwanzigpercentigen Weizenagio sprechen wollte,
ln der That ist auch die Absicht des österreichischen Gesetzgebers
im 988 genau die nämliche, wie bei allen anderen vertretbaren
Leistungen. Den Fall einer Aenderung des IMünzmetalls hat
der Paragraph direct nicht im Auge; er bezieht sich zunächst
auf eine Aenderung des Miinzfusses für dasselbe ^lünzmetall
ln diesem Falle, so verlangt der Gesetzgeber, soll untersucht
werden, wie viel die gegebene, d. h. die vom Gläubiger dem
Schuldner gegebene ]\iünzsorte zur Zeit, als sie gegeben wurde,
werth war, d. h. also v^e viel sie Feinsilber enthielt, und im
Verhältnisse zu diesem inneren Werthe sollen neue Münzen
gezahlt und empfangen werden. Dem Sinne dieser Bestimmung
entsprechend, mussten, als Oesterreich vom Conventionsmünz-
fusse zum 4Õ-G uldenfiisse überging, d. h. als der Gulden um
Õ Percent leichter ausgeprägt wurde, bei Erfüllung jedes Con
tractes um f) Percent mehr Guldenstücke gegeben werden, als
stipulirt worden waren. Wendet man aber diese Bestimmung
auf den Fall einer Veränderung des Münzmetalls an,
so heisst dieselbe abermals : im Verhältnisse zu dem inneren
Werthe, d. h. zum Silbercpiantum, welches die seinerzeit
vom Gläubiger dem Schuldner zugezählte Münzsorte werth
war, also im vorliegenden Falle im Verhältnisse von
1 Pf. Silber für je 45 bedungene (julden, ist die Zahlung
in der neuen Glänze zu leisten. Dies Verhältniss der neuen
^lünze zur stipulirten bezeichnet aber der Gesetzgeber hier
überhaupt nicht.