Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Soztalverfidherung, 
wart{Haft find äußerft verzwickt, jo daß hierfür in erjter Linie 
auf das Gefeß felbjt verwiejen werden muß (vgl. betr. die Warte 
zeit R.D.O. $ 1278 ff., betr. die Anwartjhaft 8 1280ff.). Sür die 
Invalidens und Hinterbliebenenrenten kann die Wartezeit nur 
dann erfüllt werden, wenn mindejtens 100 Beiträge auf Grund 
der Derfidherungspflicht oder auf Grund der Selbjtverfidherung oder 
auf Grund beider Arten von Derfiherungen zufammen entrichtet 
worden find. Sind diefe 100 Beiträge auf Grund der Derficdhe- 
rungspflicdht entrichtet, jo beträgt die Wartezeit 200 Beitrags» 
wochen. Bei der Selbitverfjidherung beträgt fie immer 500 Bei 
iragswodjen, bei der Altersrente 1200 Betragswodhen. Wie die 
zwei anderen Derfjidherungszweige kennt au die Invalidenvers 
jiderung Regel» und Mehrleiftungen. Es kommen folgende Regel. 
leiftungen in Betracht: 
1. Invalidenbezüge, 
2.Altersrente, ; 
3. Hinterbliebenenbezüge. 
1a) Der wichtigjte unter den Invalidenbezügen ijt die 
Invalidenrente, die bei dauernder Invalidität gewährt wird. 
Als invalide gilt, wer nicht mehr den dritten Teil desjenigen zu 
erwerben vermag, was gefunde Menfckhen der gleihen Art mit 
ähnlidher Ausbildung in der gleidhen Gegend durd Arbeit in der 
Regel verdienen. Wer nur in einer ganz bejtimmten Tätigkeit 
behindert, aber fonjt nodz arbeitsfähig ijt, erhält keine Rente. 
1b) Wer nigt dauernd invalide, aber über ein halbes Jahr 
krank ijt, bekommt, falls die Krankenkaffe nicht als Mehrleijtung 
das Krankengeld mehr als 26 Wochen zahlt, durdz Dermittlung 
der Invalidenverfidherung eine Krankenrtente. 
1c) Invalidenrentner, welche Kinder unter 15 Jahren zu er: 
nähren haben, bekommen zu ihrer Rente fogenannte Kinder 
zufgüffe, und zwar ein Sehntel der Invalidenrente für jedes 
Kind ohne Rücficht auf die Kinderzahl. 
2. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann au, 
ohne invalide zu fein, falls er die nötige Sahl von Marken ge: 
klebt hat, eine Altersrente beanjpruchen. 
3. Die Hinterbliebenenbezüge zerfallen in Renten und eins 
malige Leijtungen. 
Die Renten können fein: 
a) Witwenrente, fals die Witwe felbit invalide ift,
	        
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