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Soztalverfidherung,
wart{Haft find äußerft verzwickt, jo daß hierfür in erjter Linie
auf das Gefeß felbjt verwiejen werden muß (vgl. betr. die Warte
zeit R.D.O. $ 1278 ff., betr. die Anwartjhaft 8 1280ff.). Sür die
Invalidens und Hinterbliebenenrenten kann die Wartezeit nur
dann erfüllt werden, wenn mindejtens 100 Beiträge auf Grund
der Derfidherungspflicht oder auf Grund der Selbjtverfidherung oder
auf Grund beider Arten von Derfiherungen zufammen entrichtet
worden find. Sind diefe 100 Beiträge auf Grund der Derficdhe-
rungspflicdht entrichtet, jo beträgt die Wartezeit 200 Beitrags»
wochen. Bei der Selbitverfjidherung beträgt fie immer 500 Bei
iragswodjen, bei der Altersrente 1200 Betragswodhen. Wie die
zwei anderen Derfjidherungszweige kennt au die Invalidenvers
jiderung Regel» und Mehrleiftungen. Es kommen folgende Regel.
leiftungen in Betracht:
1. Invalidenbezüge,
2.Altersrente, ;
3. Hinterbliebenenbezüge.
1a) Der wichtigjte unter den Invalidenbezügen ijt die
Invalidenrente, die bei dauernder Invalidität gewährt wird.
Als invalide gilt, wer nicht mehr den dritten Teil desjenigen zu
erwerben vermag, was gefunde Menfckhen der gleihen Art mit
ähnlidher Ausbildung in der gleidhen Gegend durd Arbeit in der
Regel verdienen. Wer nur in einer ganz bejtimmten Tätigkeit
behindert, aber fonjt nodz arbeitsfähig ijt, erhält keine Rente.
1b) Wer nigt dauernd invalide, aber über ein halbes Jahr
krank ijt, bekommt, falls die Krankenkaffe nicht als Mehrleijtung
das Krankengeld mehr als 26 Wochen zahlt, durdz Dermittlung
der Invalidenverfidherung eine Krankenrtente.
1c) Invalidenrentner, welche Kinder unter 15 Jahren zu er:
nähren haben, bekommen zu ihrer Rente fogenannte Kinder
zufgüffe, und zwar ein Sehntel der Invalidenrente für jedes
Kind ohne Rücficht auf die Kinderzahl.
2. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann au,
ohne invalide zu fein, falls er die nötige Sahl von Marken ge:
klebt hat, eine Altersrente beanjpruchen.
3. Die Hinterbliebenenbezüge zerfallen in Renten und eins
malige Leijtungen.
Die Renten können fein:
a) Witwenrente, fals die Witwe felbit invalide ift,