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0,28 Mill, auf holländische Bankokapitalien, 16,00 Mill, auf hin und
wieder ausgeliehene Kapitalien, 0,10 Mill, auf Fräulein-Steuern,
0,12 Mill, auf zinsfreie Vorschüsse und 0,11 Mill, auf die Ausleihe
der Karlshafer Lazarettkasse. Bei der Oberrentkammer betrug die
Summe der vorhandenen Staatspapiere 4 311 072 fl 24 ff oder rund
2,40 Mill. Rtlr., die Gesamtsumme der ausgeliehenen Kapitalien
schätzungsweise 3,70 Mill. Rtlr. Bei der Kammerkasse zu Hanau
betrug die Summe sämtlicher ausgeliehenen Kapitalien am
20. August 1806 2 073 366 fl 24 ff oder rund 1,15 Mill. Rtlr., bei
der Kabinettskasse am 3. April 1806 284 790 Rtlr. Es waren also
von den vier Kassen rund 26,15 Mill. Rtlr. ausgeliehen, teils auf
Inhaber-, teils auf Rektapapiere 147 . Von diesen Kapitalien hatte
aber Lagrange, wre wir sahen, nur 11 Mill. Rtlr. bekannt gegeben.
Als der General sich mit 700 000 Livres dazu bestechen ließ,
die übrigen Außenstände des Kurfürsten zu verschweigen, wurden
mit seiner Erlaubnis die Rechnungsführer angewiesen, von den im
Tableau nicht enthaltenen Kapitalien keine Zinsen und Stück
zahlungen einzufordern und alle etwa unverlangt eingehenden
Zahlungen dieser Art zur Disposition des Kurfürsten zu halten.
Daraufhin benachrichtigte der Kurfürst seine Schuldner durch un
mittelbare Schreiben, die er am 22. Februar 1807 an Buderus zur
Weitersendung übermittelte, daß sie nur an denjenigen zahlen
sollten, der des Kurfürsten eigene Quittung vorzeige. Einige Schuldner
im Preußischen und Mecklenburgischen wies er von Rendsburg
aus an, die Gelder an den Etatsrat Lawätz in Altona zu senden 148 .
Als später das Königreich Westfalen eingerichtet war, nahm
Napoleon vermöge der Berliner Konvention vom 22. April 1808 die
Schuldbriefe über solche Kapitalien, die außerhalb des Königreichs
ausgeliehen waren, für sich in Anspruch, während die Forderungen
an solche Personen, die nunmehr westfälische Untertanen waren,
dem König Jeröme zufallen sollten. Erstere sollten 32, letztere
11 Millionen Franken betragen. Jene Summe entfiel zum weit
aus größten Teil auf das Gebiet des ehemaligen Kurfürstentums
Hessen 149 .
Die Domänen sollten nach Artikel 2 der Verfassung für das
Königreich Westfalen vom 15. November 1807 gleichmäßig zwischen
J6röme und Napoleon geteilt werden, ln der Berliner Konvention
vom 22. April 1808 beanspruchte indes Napoleon von seinem
Bruder nicht mehr Domänen, als nötig waren, um eine Rente von