Full text : Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

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er  zu  jener  Zeit  bereits  den  Titel  eines  kaiserlichen  Hoffaktors.  Ums
Jahr  1800  aber  tat  er  Schritte,  um  sein  Haus  mit  dem  kaiserlichen
Hof  in  noch  engere  und  dauernde  Verbindung  zu  bringen.  Die  Art
und  Weise,  wie  er  dabei  verfuhr,  geht  aus  einem  Patent  des  Kaisers
Franz  II.  vom  29.  Januar  1800  hervor.  Rothschild  hatte  ihm  ganz
offen  und  mit  glaubwürdigen  Zeugnissen  dargetan,  daß  er  einen
aufrechten  und  allgemeinen  Handel  im  Reich  besitze  und  sich  den
Ruf  eines  redliche»  Geschäftsmannes  erworben  habe.  Er  hatte  auch
darauf  hingewiesen,  daß  er  während  des  damaligen  Krieges  mit
Frankreich  sich  eifrigst  bestrebt  habe,  durch  bedeutende  Dienstleistungen ­
  in  Geld-  und  Lieferungsgeschäften  seine  patriotischen
Gesinnungen  für  das  deutsche  Vaterland  und  seine  Ergebenheit  für
den  kaiserlichen  und  des  Reiches  Dienst  werktätig  an  den  Tag  zu
legen.  Außerdem  wurde  in  dem  Erlaß  insbesondere  anerkannt,
daß  Rothschild  seit  vielen  Jahren  die  Geldgeschäfte,  die  beim
Kaiserlichen  Reichs-Oberpostamt  zu  Frankfurt  und  bei  der  Fürstlich
Thurn  und  Taxisschen  Generalkasse  vorkamen,  stets  mit  gründlicher ­
  Sachkenntnis,  Sorgfalt  und  wahrer  Redlichkeit  besorgt  habe.
Auf  Grund  dieser  Verdienste  hatte  Rothschild  sich  die  Gnade
erbeten,  daß  nebst  ihm  auch  sein  von  gleicher  Gesinnung  und
gleichem  Diensteifer  durchdrungener  Sohn  Amschel  Mayer  zum
kaiserlichen  Hoffaktor  ernannt  werden  möge.  Dieser  Wunsch  wurde
ihm  erfüllt,  und  zugleich  wurde  die  mit  dem  Hoffaktortitel  verbundene
Vergünstigung  ausgesprochen,  daß  der  Inhaber  sich  bei  seinen  Reisen
und  Verrichtungen  nicht  nur  eines  Gewehres,  als  Degen  und  Pistolen
bedienen  dürfe,  sondern  auch  bei  Vorzeigung  seines  Hoffaktorpatentes ­
  von  allem  Leibzoll,  Mauth  und  Aufschlag  oder  anderen
seinen  Glaubensgenossen  abgefordert  werdenden  Gebühren  befreit
sein  solle  und  mit  seiner  Familie  und  seinen  Bedienten  überall  im
Heiligen  Römischen  Reich,  zu  Wasser  und  zu  Lande,  sicher  und
unaufgehalten  passieren  möge.  Auch  solle  man  ihm  die  Wohnung
allenthalben  da,  wo  er  solche  am  sichersten  zu  sein  erachte,  gegen
billige  Bezahlung  verstatten  und  ihn  sonsten  allen  Schutz  genießen ­
  lassen.
Die  geschäftlichen  Beziehungen,  die  in  diesem  Reskript  erwähnt ­
  sind,  wurden  jedenfalls  weiter  gepflegt,  doch  hat  sich  in
den  Archiven  nichts  Genaueres  darüber  ermitteln  lassen.  Ebensowenig ­
  über  das  Verhältnis  zum  Fürsten  Karl  Friedrich  Ludwig
Moritz  zu  Ysenburg,  Graf  zu  Büdingen.  Dieser  ernannte  am
            
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