Full text : Währung und Handel

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ermöglichen,  im  Jahre  1S47  die  Werthrelation  auf  1  zu  15  81
feHtge.stcllt.  Als  aber  bald  darauf  das  rapide  Sinken  des
(iüldwerthes  eintrat,  wurde  die  Prägung  von  Goldmünzen
sistirt  und  die  reine  Silberwährung  wieder  eingeführt.  Die
französischen  Zwanzig-Francsstücke  sollten  blos  zu  ihrem
Marktwerthe  circuliren  ;  aber  im  Verkehre  machte  sich  die
Nothwendigkeit  möglichst  ungehinderten  Münzverkehrs  mit
Frankreich  in  so  zwingender  V  eise  geltend,  dass  schliesslich
im  Jahre  1801  das  französische  System  der  Doppelwährung
vollständig  acceptirt  wurde,  dessen  Consequenzen  seither  das
Irnnd  in  ähnlicher  Weise  zu  tragen  hat,  wie  die  anderen  Gebiete, ­
  die  nachträglich  noch  demselben  Systeme  beigetreten
sind.  Zum  lateinischen  Münzbunde  gehören  jetzt  nächst  Frankreich, ­
  der  Schweiz  und  Belgien  noch  Italien,  Griechenland,
Spanien  und  Rumänien.  In  Amerika  haben  Peru,  Neugranada
und  Ecuador  die  Doppelwährung.
Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  besassen  noch
zur  Zeit  des  Secessionskrieges  die  Doppelwährung,  und  zwar
nach  dem  Münzgesetze  vom  Jahre  1807  mit  der  Werthrelation
von  1  zu  15'988.  Als  demzufolge  nach  Entdeckung  der  australischen ­
  Goldfelder  das  Silber  abzuströmen  begann,  veränderte
man  im  Jahre  1850  den  Münzfuss  der  kleinen  Silbermünzen
nach  der  Werthrelation  von  1  zu  14'88,  legte  diesen  den  Charakter ­
  von  Scheidemünzen  bei  und  stellte  die  Prägung  der
Silbercourantmünzen  gänzlich  ein.  Damit  war,  wenn  auch
nicht  gesetzlich,  so  doch  thatsächlich  die  Goldwährung  eingeführt. ­
  Doch  hätte  immerhin  für  den  Fall,  als  Gold  dereinst
bis  zur  Werthrelation  von  1  zu  15'988  steigen  sollte,  die
Doppelwährung  wieder  factisch  in’s  Leben  treten  können.  Inzwischen ­
  brach  der  Secessionskrieg  und  mit  ihm  die  Indation
herein,  und  als  die  nordamerikanische  Gesetzgebung  daran
ging,  die  Valuta  zu  regeln,  war  die  Zeit  der  Doppelwährung
vorbei,  und  der  Congress  entschied  sich  fíir  die  Goldwährung.
In  den  Niederlanden  bestand  bis  zum  Jahre  1825  die
Silberwährung,  von  da  an  die  Doppelwährung  nach  der  gesetzlichen ­
  Relation  von  1  zu  15870.  Dies  hatte  zur  Folge,  dass
die  groben  Silbermünzen  sehr  rasch  aus  dem  Verkehre  gedrängt
wurden  ,  trotzdem  die  Ausmünzung  des  Goldes  nur  von  Staatswegen ­
  erfolgte  und  für  Private  nicht  geübt  wurde.  Man  er-
            
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