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ln Frankreich bestand bis znm Jahre 180J die Silberwährnng.
Durch das Gesetz vom 7. Germinal des Jahres XT
der Republik wurde die Doppelwährung eingeführt, nnd zwar
unter Festhaltung der Werthrelatiou zwischen Gold und
Silber von 15^2 1. Dem ursprünglichen Begründer des
Systems in Frankreich, Gaudin, schwebte allerdings der Gedanke
vor, diese Werthrelation, wie sie damals dem Ätarktverhältnisse
entsprach, ähnlich den alten englischen Gesetzgebern,
von Fall zu Fall zu verändern, wenn nämlich die IMarktrelation
dies erfordern würde. — Die französische Gesetzgebung
hat aber diese Absicht fallen gelassen, sie betrachtete
die Werthrelation als etwas unabänderlich Feststehendes. Tn
Folge davon fanden wiederholt schon Auswanderungen des
einen oder andern auf dem Edelmetallmarkte über die gesetzliche
Werthrelatiou hinaus gestiegenen ]\Tetalls statt, und zwar
geschah dies bis zum Jahre ISbO mit den Goldmünzen. Diese
wurden schliesslich in Frankreich beinahe gar nicht geprägt
und mussten in der Regel mit einem Agio bezahlt werden ;
sie waren zu ITandelsmünzen degradirt und damit bestand dort
trotz des loi du 7. Germinal XT facti sch die Silberwährung.
Zwischen 1850 und 18(17 strömten wieder die Silberstücke
ab, so dass die Währung sich zu einer factisehen Goldwährung
umgestaltete. Gegenwärtig wird das abermalige
Abströmen der Goldmünzen nur durch Thnschränkung der
Silberaus])rägungen sowohl, als durch die Sus])ension der
Daarzahlungen seitens der französischen Bank verhindert.
*■ Die Schweiz hatte bis zum ]\Iünzbunde mit Frankreich
die reine Silberwährung. Durch den Tim stand jedoch, dass
dort die Ausprägung des Silbergeldes in Folge des Gesetzes
vom 7. Mai 1850 nach dem französischen Francfusse erfolgte
und sich dadurch eine Art thatsächlieher Münzeinheit zwischen
beiden Däudern etablirte, wurde die Schweiz, als die Goldeiuwanderungen
nach Frankreich grössere Dimensionen annahmen,
gleichfalls mit den französischen Goldstücken überschwemmt,
im Jahre 1800 zu gesetzlicher Zulassung dieser
Münze gedrängt und gehört heute dem lateinischen IMünzbunde
an.
ln Belgien wurde im Jahre 18J2 das französische Münzsystem
angenommen, jedoch um die Girculatiou des Goldes zu