Full text : Währung und Handel

244

ln  Frankreich  bestand  bis  znm  Jahre  180J  die  Silberwährnng.
  Durch  das  Gesetz  vom  7.  Germinal  des  Jahres  XT
der  Republik  wurde  die  Doppelwährung  eingeführt,  nnd  zwar
unter  Festhaltung  der  Werthrelatiou  zwischen  Gold  und
Silber  von  15^2  1.  Dem  ursprünglichen  Begründer  des
Systems  in  Frankreich,  Gaudin,  schwebte  allerdings  der  Gedanke ­
  vor,  diese  Werthrelation,  wie  sie  damals  dem  Ätarktverhältnisse
  entsprach,  ähnlich  den  alten  englischen  Gesetzgebern,
von  Fall  zu  Fall  zu  verändern,  wenn  nämlich  die  IMarktrelation
  dies  erfordern  würde.  —  Die  französische  Gesetzgebung ­
  hat  aber  diese  Absicht  fallen  gelassen,  sie  betrachtete
die  Werthrelation  als  etwas  unabänderlich  Feststehendes.  Tn
Folge  davon  fanden  wiederholt  schon  Auswanderungen  des
einen  oder  andern  auf  dem  Edelmetallmarkte  über  die  gesetzliche ­
  Werthrelatiou  hinaus  gestiegenen  ]\Tetalls  statt,  und  zwar
geschah  dies  bis  zum  Jahre  ISbO  mit  den  Goldmünzen.  Diese
wurden  schliesslich  in  Frankreich  beinahe  gar  nicht  geprägt
und  mussten  in  der  Regel  mit  einem  Agio  bezahlt  werden  ;
sie  waren  zu  ITandelsmünzen  degradirt  und  damit  bestand  dort
trotz  des  loi  du  7.  Germinal  XT  facti  sch  die  Silberwährung.
Zwischen  1850  und  18(17  strömten  wieder  die  Silberstücke
ab,  so  dass  die  Währung  sich  zu  einer  factisehen  Goldwährung ­
  umgestaltete.  Gegenwärtig  wird  das  abermalige
Abströmen  der  Goldmünzen  nur  durch  Thnschränkung  der
Silberaus])rägungen  sowohl,  als  durch  die  Sus])ension  der
Daarzahlungen  seitens  der  französischen  Bank  verhindert.
*■  Die  Schweiz  hatte  bis  zum  ]\Iünzbunde  mit  Frankreich
die  reine  Silberwährung.  Durch  den  Tim  stand  jedoch,  dass
dort  die  Ausprägung  des  Silbergeldes  in  Folge  des  Gesetzes
vom  7.  Mai  1850  nach  dem  französischen  Francfusse  erfolgte
und  sich  dadurch  eine  Art  thatsächlieher  Münzeinheit  zwischen
beiden  Däudern  etablirte,  wurde  die  Schweiz,  als  die  Goldeiuwanderungen
  nach  Frankreich  grössere  Dimensionen  annahmen,
  gleichfalls  mit  den  französischen  Goldstücken  überschwemmt, ­
  im  Jahre  1800  zu  gesetzlicher  Zulassung  dieser
Münze  gedrängt  und  gehört  heute  dem  lateinischen  IMünzbunde
  an.
ln  Belgien  wurde  im  Jahre  18J2  das  französische  Münzsystem ­
  angenommen,  jedoch  um  die  Girculatiou  des  Goldes  zu
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.