Full text: Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

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[3. Gesellschaftsvertrag zwischen Meyer Amschel Roth 
schild, Amschel Mayer Rothschild, Salomon Mayer 
Rothschild und Carl Mayer Rothschild. 27. Septem 
ber 1810. Stadtarchiv Frankfurt a. M.: Protocollum Notariate der 
Judenschaft T. 2, S. 42, Nr. 235.] 
Erschienen vor uns Gemeindeschreiber Dr Wüstefeld und den 
beiden Zeugen Herrn Jacob Ritter, und Heinrich Ludwig Wolfarth 
der hiesig jüdische Hofagent, und Banquier Herr Meyer Amschel 
Rothschild, und von dessen Söhnen Herr Amschel Meyer, ferner 
Herr Salomon Meyer, und Herr Callmann Meyer Rothschild, mit 
der Erklärung von Seiten des H. Meyer Amschel Rothschild, und 
seiner beyden gegenwärtigen älteren Söhnen, daß sie die unter Ihnen 
schon früher hier bestandene Societaet 1) nunmehro auch auf ihren 
respect. Sohn und Bruder Callman ausgedehnt hätten; die Com- 
parenten producirten einen unter sich Abgeschlossenen, aber noch 
nicht unterschriebenen Vertrag mit der Bitte denselben dem Ge- 
meindeschreibereiprotocoll einzuverleiben und die fünffachen Aus 
fertigungen jenes Contracts zu beglaubigen, nachdem sie Compa- 
renten solche, so wie gegenwärtiges protocol!, unterzeichnet hätten. 
Tenor des Contracts. 
Kund und zu wissen sey hiermit Allen denen, welche es zu 
Wissen nöthig, und nützlich ist, daß nach dem bisher zwar zwischen 
den hiesigen Jüdischen Banquiers Herrn Meyer Amschel Rothschild, 
und dessen beyden längst verheuratheten Söhnen, nemlich Herrn 
Amschel Rothschild, und Herrn Salomon Rothschild eine Handlungs 
Societaet wirklich bestanden nunmehro aber in derselben mehrere 
Veraenderungen vorgenommen werden müssen, unter nachbenannten 
gegenwärtigen Associejs] dieser Handlung für sich und ihre Erben 
folgender aufrichtiger, wohlüberlegter neuer Gesellschaftsvertrag 
unwiederruflich verabredet und geschlossen worden seye. 
Es Erklären und bekennen demnach sämmtliche nunmehrige 
Gesellschafter dieser neuen Handlungs Ragion, welche nächstens 
unter der Firma Meyer Amschel Rothschild und Söhne an hiesiger 
Handlungs Börse nach gewöhnlicher Ordnung bekannt gemacht 
werden soll; nemlich
	        
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