fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Sechstes Kapitel. Besondere Verfahrensarten. 
8 28. Vorbemerlungen. 1. Die besonderen Bestimmungen des F.G.G. (oben 873 
Ziff. 10) betreffen: im 2. Ähschnitt, (G8 26—64 die Vormundschaftssachen, im 3. Abschnitt (Gs 65 
dis 68) die Annahme an Kindesstatt, im 4. Abschnitt (8 69 -71) den Personenstand, im 5. Abschnitt 
88 72-99 die Nachlaß- und Teilungssachen, im 6. Abschnitt (68 1900 124) das Schiffspfandrecht, 
in 7. Abschnitt (g8 1252158) die Handelssachen, im 8. Abschnitt (88 159-162) Vereinssachen und 
Hüterrechtstegifter, im 9. Abschnitt (Kß 1632 166) Offenbarungseid u. s. w., im 10. Abschnitt (88 167 
bis 184) die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 
3.Diese besonderen Bestimmungen regeln zu einem großen Teil die sachliche oder örtliche 
Zuständigkeit der Gerichte und die zulässigen Rechtsmittel, sie enthalten daneben auch einzelne zu 
den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts ergänzend hinzutreten de Verfahrensnormen; sie sind 
nsoweit in der vorstehenden allgemeinen Darstellung soweit erforderlich schon berückfichtigt. Einer 
zesonderen Darstellung, die in den 88 29232 folgt, bedürfen nur diejenigen Vorschriften, durch 
welche, entsprechend der Eigenart der betreffenden Angelegenheiten, ein von dem regelmäßigen sich 
abhebendes besonderes Verfahren gestattet worden ist. 
g29. Erbauseinandersezung. 1. Die Auseinandersetzung unter Miterben ist 
vielfach durch besondere Verhältnisse behindert oder erschwert dergestalt, daß ein nicht auf 
die Formen der streitigen Gerichtsbarkeit beschränktes behördliches Eingreifen im Interesse 
der Beteiligten geboten erscheint. Diesem Zwecke dient das beson dere, dem früheren 
rheinpreußischen und elsaß-lothringischen Recht nachgebildete Auseinandersetzungs- 
berfahren (ßsß 86—98 F. G. G), dessen Wesen darin besteht, daß das — zur Ent— 
scheidung von Streitigkeiten nicht berufene — Gericht (oder nach Landesrecht der Notar: 
oben 8 B Ziff. 26) die Auseinandersetzung unter den Miterben vermittelt, beurkundet 
und bestätigt. Das Verfahren gelangt zum Ziel nur, wenn alle Beteiligten zustimmen; 
die Erreichung dieses Ziels wird aber gefördert durch die gegen Nichterschienene vor— 
gesehenen Versäumnisfolgen. 
2. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt (ogl. jedoch F 192 F. G.G.) 
Das Gericht lädt den Antragsteller und die übrigen Beteiligten (nicht durch öffentliche 
Zustellungl) zu einem Verhandlungstermin; zu weiteren Terminen bedarf es 
keiner Ladung. In den Terminen werden soweit erforderlich vorbereitende Maßregeln 
und darnach die Auseinandersetzung selbst auf Grund eines von dem Gericht zu fertigenden 
Plans vereinbart. Nichterschienene werden von dem Ergebnis benachrichtigt; sie 
gelten, wenn auf diese Folge hingewiesen, als zustimmend, wenn sie nicht innerhalb 
hestimmter Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragen, oder wenn sie in 
dem neuen, zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten, Termin nicht erscheinen, beides 
orbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verhinderung 
an der Antragstellung oder aͤm Erscheinen. Die Verhandlungen werden von dem Gericht 
zeurkundet und, sobald das Einverständnis aller, Beteiligten vorhanden ist oder als 
borhanden gilt, bestätigt. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn bezüglich 
eines nicht erschienenen Beteiligten die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet 
iind; nur aus letzterem Grunde findet auch gegen den Bestätigungsbeschluß die sofortige 
Beschwerde statt. Eine rechtskräftig bestätigte Vereinbarung (Auseinandersetzung) ist 
für alle Beteiligten gleich einer vertragsmäßigen verbindlich. Auch findet aus derselben 
die Zwangsvollstreckung nach der 8. P.O. statt. Soweit sich Streitpunkte ergeben, 
vird das Verfahren bis zu deren Erledigung ausgesetzt; bezüglich unstreitiger Punkte ist 
dasselbe soweit ausführbar fortzuführen. 
3. Die gleichen Vorschriften gelten nach 8 99 F. G. G. für die dem Nachlaßgericht 
»der dem dort bezeichneten Amtsgericht zukommende Vermittlung der Auseinandersetzung 
in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
8 30. Das Schiffspfandrecht. 1. Die Führung der Schiffsregister (oben 85 
Ziff. Va und Ziff. 29) in Bezug auf Schiffspfandrechte (88 1289 f. B.G.B.) ist im 
F.G.G. (38 100.- 124), gleichwie diejenige des Grundbuchs in der G. B.O., nach der 
formellen Seite, und zwar im engsten Anschlusse an die — teilweise wörtlich wieder— 
zegebene oder in Bezug genommene — G. B.O. erfolgt.
	        
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