230
II. Zivilrecht.
Sechstes Kapitel. Besondere Verfahrensarten.
8 28. Vorbemerlungen. 1. Die besonderen Bestimmungen des F.G.G. (oben 873
Ziff. 10) betreffen: im 2. Ähschnitt, (G8 26—64 die Vormundschaftssachen, im 3. Abschnitt (Gs 65
dis 68) die Annahme an Kindesstatt, im 4. Abschnitt (8 69 -71) den Personenstand, im 5. Abschnitt
88 72-99 die Nachlaß- und Teilungssachen, im 6. Abschnitt (68 1900 124) das Schiffspfandrecht,
in 7. Abschnitt (g8 1252158) die Handelssachen, im 8. Abschnitt (88 159-162) Vereinssachen und
Hüterrechtstegifter, im 9. Abschnitt (Kß 1632 166) Offenbarungseid u. s. w., im 10. Abschnitt (88 167
bis 184) die gerichtlichen und notariellen Urkunden.
3.Diese besonderen Bestimmungen regeln zu einem großen Teil die sachliche oder örtliche
Zuständigkeit der Gerichte und die zulässigen Rechtsmittel, sie enthalten daneben auch einzelne zu
den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts ergänzend hinzutreten de Verfahrensnormen; sie sind
nsoweit in der vorstehenden allgemeinen Darstellung soweit erforderlich schon berückfichtigt. Einer
zesonderen Darstellung, die in den 88 29232 folgt, bedürfen nur diejenigen Vorschriften, durch
welche, entsprechend der Eigenart der betreffenden Angelegenheiten, ein von dem regelmäßigen sich
abhebendes besonderes Verfahren gestattet worden ist.
g29. Erbauseinandersezung. 1. Die Auseinandersetzung unter Miterben ist
vielfach durch besondere Verhältnisse behindert oder erschwert dergestalt, daß ein nicht auf
die Formen der streitigen Gerichtsbarkeit beschränktes behördliches Eingreifen im Interesse
der Beteiligten geboten erscheint. Diesem Zwecke dient das beson dere, dem früheren
rheinpreußischen und elsaß-lothringischen Recht nachgebildete Auseinandersetzungs-
berfahren (ßsß 86—98 F. G. G), dessen Wesen darin besteht, daß das — zur Ent—
scheidung von Streitigkeiten nicht berufene — Gericht (oder nach Landesrecht der Notar:
oben 8 B Ziff. 26) die Auseinandersetzung unter den Miterben vermittelt, beurkundet
und bestätigt. Das Verfahren gelangt zum Ziel nur, wenn alle Beteiligten zustimmen;
die Erreichung dieses Ziels wird aber gefördert durch die gegen Nichterschienene vor—
gesehenen Versäumnisfolgen.
2. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt (ogl. jedoch F 192 F. G.G.)
Das Gericht lädt den Antragsteller und die übrigen Beteiligten (nicht durch öffentliche
Zustellungl) zu einem Verhandlungstermin; zu weiteren Terminen bedarf es
keiner Ladung. In den Terminen werden soweit erforderlich vorbereitende Maßregeln
und darnach die Auseinandersetzung selbst auf Grund eines von dem Gericht zu fertigenden
Plans vereinbart. Nichterschienene werden von dem Ergebnis benachrichtigt; sie
gelten, wenn auf diese Folge hingewiesen, als zustimmend, wenn sie nicht innerhalb
hestimmter Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragen, oder wenn sie in
dem neuen, zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten, Termin nicht erscheinen, beides
orbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verhinderung
an der Antragstellung oder aͤm Erscheinen. Die Verhandlungen werden von dem Gericht
zeurkundet und, sobald das Einverständnis aller, Beteiligten vorhanden ist oder als
borhanden gilt, bestätigt. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn bezüglich
eines nicht erschienenen Beteiligten die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet
iind; nur aus letzterem Grunde findet auch gegen den Bestätigungsbeschluß die sofortige
Beschwerde statt. Eine rechtskräftig bestätigte Vereinbarung (Auseinandersetzung) ist
für alle Beteiligten gleich einer vertragsmäßigen verbindlich. Auch findet aus derselben
die Zwangsvollstreckung nach der 8. P.O. statt. Soweit sich Streitpunkte ergeben,
vird das Verfahren bis zu deren Erledigung ausgesetzt; bezüglich unstreitiger Punkte ist
dasselbe soweit ausführbar fortzuführen.
3. Die gleichen Vorschriften gelten nach 8 99 F. G. G. für die dem Nachlaßgericht
»der dem dort bezeichneten Amtsgericht zukommende Vermittlung der Auseinandersetzung
in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft.
8 30. Das Schiffspfandrecht. 1. Die Führung der Schiffsregister (oben 85
Ziff. Va und Ziff. 29) in Bezug auf Schiffspfandrechte (88 1289 f. B.G.B.) ist im
F.G.G. (38 100.- 124), gleichwie diejenige des Grundbuchs in der G. B.O., nach der
formellen Seite, und zwar im engsten Anschlusse an die — teilweise wörtlich wieder—
zegebene oder in Bezug genommene — G. B.O. erfolgt.