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Die Bescheinigung ging an Schmerfeld und wurde von diesem am
28. Januar 1807 dem Buderus ausgehändigt. Damit war alles bis
dahin Gerettete, soweit es Privatvermögen war, zurückerstattet,
und soweit es kurfürstliches Eigentum war, in Sicherheit gebracht ,9 .
Inzwischen waren in Kassel bereits neue Verhandlungen mit Lagrange
eingeleitet worden, um aus den konfiszierten Kisten nicht zwar
die Wertsachen — denn diese gab der Franzose nicht heraus —,
aber wenigstens die Nachweisungen der Außenstände zu retten.
Von welcher Wichtigkeit die letzteren waren, zeigt uns ein Blick
in das hessische Finanzwesen der damaligen Zeit.
Die hessische Finanzverwaltung zerfiel wesentlich in drei Kassen,
die Kammer-, Kriegs- und Kabinettskasse, ln die Kammerkasse
flössen die Domanialeinkünfte und die indirekten Steuern, in die
Kriegskasse die Landesgrundsteuer und die von den Ständen bewilligten
außerordentlichen Grundabgaben, die nach dem Erhebungstermin
als Martini- und Petristeuern bezeichnet wurden. Die Kriegskasse
diente eigentlich zur Unterhaltung des Militärs, die Kammerkasse
zur Bestreitung der sonstigen Staatsverwaltung. Besonders
aus der Kriegskasse wurden die durch Sparsamkeit erübrigten
Kapitalien ausgeliehen. Von untergeordneter Bedeutung war die
sog. Kabinettskasse, von 1814 ab Schatullkasse genannt. Abgesehen
von Zinsen und Kapitalsrückzahlungen bestanden die Einnahmen
dieser Kasse im Anfang des 19. Jahrhunderts vorzugsweise in Zuschüssen,
die auf allerhöchsten Befehl die beiden anderen Kassen
zu leisten hatten. Die Oberrentkammerkasse hatte sogar eine
regelmäßige Beisteuer von jährlich 15 000 Rtlrn. zu zahlen. Im
Jahr 1805 betrug der Etat der Kabinettskasse 62 780 Rtlr., in den
ersten 10 Monaten des Jahres 1806 36 605 Rtlr. Hauptausgabeposten
bildeten die gnädigst verordneten Besoldungen und Zulagen,
bei denen auch die Reichsgräfin von Schlotheim figuriert, und außerdem
die Reisekosten. Kleinere Posten betreffen die Bedürfnisse
zur Garderobe, Bijouteriewaren und Nippes, Silbergeschirr, allerhand
Mobilien, die Kabinettsbibliothek, Kupferstiche, Zeitungen und Journale
usf. 80 Man könnte glauben, die Kabinettskasse sei eine Privatkasse
des Regenten gewesen. Es bestand aber keine eigentliche
Trennung zwischen Staats- und Privatvermögen. Der Landgraf oder
der Kurfürst konnte in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt auch
über die Kriegs- und Kammerkasse ohne Zuziehung der Landstände
verfügen. Umgekehrt wurde auch die Kabinettskasse gelegentlich