Contents: Theoretische Sozialökonomie

8 46. Die Banknoten. 381 
den meisten Ländern, diesen Betrag in eine gewisse Verbindung mit 
der Reserve gesetzt. Im letzten Falle kommen hauptsächlich zwei 
Methoden zur Verwendung. 
Die erste Methode, die zuerst für die Regulierung der Notenaus- 
gabe der Bank von England zur Anwendung gekommen ist, besteht in 
der Kontingentierung der nicht durch die Reserve gedeckten Notenaus- 
gabe, also in der Feststellung eines gewissen Höchstbetrages, mit dem 
die Notenzirkulation den Barvorrat überschreiten darf. Man geht dabei 
davon aus, daß ein gewisses Minimum von Noten sich immer in der Zir- 
kulation befinden muß, weil eben der Verkehr die Noten nicht entbehren 
kann, und daß zur Einlösung der übrigen Noten eine ihrem Betrage 
genau entsprechende Reserve vorhanden sein muß. Bei einer Regelung 
der Notenausgabe nach dieser Methode wächst das Recht der Noten- 
ausgabe nur mit demselben Betrage, mit dem der Barvorrat wächst. Die 
Elastizität, die die Notenausgabe dem gesamten Zahlungsmittelvorrat 
verleihen sollte, ist damit sehr begrenzt und überhaupt nur in dem 
Maße vorhanden, in dem das Notenausgaberecht nicht voll ausgenützt 
wird. Dem großen Nachteil der Methode, daß sie eine besonders in 
Krisenzeiten unerläßliche Elastizität der Notenausgabe ausschließt, hat 
man in England einfach damit abgeholfen, daß man bei Bedarf die be- 
zügliche Bestimmung der Bankakte suspendiert hat. Die deutsche 
Bankgesetzgebung der Vorkriegszeit, die das Kontingentierungsprinzip 
aus der englischen übernahm, hat eine regelmäßigere Elastizität der 
Notenzirkulation dadurch erreicht, daß sie — abgesehen von der 1909 
eingeführten Erhöhung des Kontingents bei den Quartalswechseln — 
Überschreitungen des Kontingents gegen Zahlung einer diesen Über- 
schreitungen entsprechenden Steuer zugelassen hat. Diese Besteuerung, 
die wohl für Privatbanken eine gewisse Bedeutung haben mag, dürfte 
aber die Reichsbank kaum in ihrer Notenausgabepolitik beeinflußt 
haben. Die Kontingentierung bedeutete also für die Reichsbank kaum 
eine wirkliche Beschränkung ihrer Notenausgabe‘). 
Die zweite Methode zur gesetzlichen Regelung der Notenausgabe 
im Verhältnis zur Reserve besteht in der Feststellung einer bestimmten 
Quotendeckung. Auch diese Methode ist von der deutschen Bankgesetz- 
gebung aufgenommen: die Notenzirkulation mußte mindestens zu einem 
Drittel durch den Barvorrat gedeckt sein. Eine solche Deckung galt 
lange bei den englischen Notenbanken als ein von der praktischen Er- 
fahrung bestätigter passender Durchschnitt. Die so berechnete Reserve 
ist offenbar dazu da, um in schlechten Zeiten ausgenutzt zu werden, sei 
es zur Einlösung der Noten, sei es zur Vermehrung der Notenausgabe 
1) Vgl. die Ausführungen hierüber in der Festschrift der Reichsbank („Die 
Reichsbank 1870—1900*, p. 219), wo es heißt, daß ‚die Reichsbank in ihrer Dis- 
kontopolitik sich niemals von den Intentionen dieses Systems hat mechanisch 
beeinflussen lassen‘,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.