8 46. Die Banknoten. 381
den meisten Ländern, diesen Betrag in eine gewisse Verbindung mit
der Reserve gesetzt. Im letzten Falle kommen hauptsächlich zwei
Methoden zur Verwendung.
Die erste Methode, die zuerst für die Regulierung der Notenaus-
gabe der Bank von England zur Anwendung gekommen ist, besteht in
der Kontingentierung der nicht durch die Reserve gedeckten Notenaus-
gabe, also in der Feststellung eines gewissen Höchstbetrages, mit dem
die Notenzirkulation den Barvorrat überschreiten darf. Man geht dabei
davon aus, daß ein gewisses Minimum von Noten sich immer in der Zir-
kulation befinden muß, weil eben der Verkehr die Noten nicht entbehren
kann, und daß zur Einlösung der übrigen Noten eine ihrem Betrage
genau entsprechende Reserve vorhanden sein muß. Bei einer Regelung
der Notenausgabe nach dieser Methode wächst das Recht der Noten-
ausgabe nur mit demselben Betrage, mit dem der Barvorrat wächst. Die
Elastizität, die die Notenausgabe dem gesamten Zahlungsmittelvorrat
verleihen sollte, ist damit sehr begrenzt und überhaupt nur in dem
Maße vorhanden, in dem das Notenausgaberecht nicht voll ausgenützt
wird. Dem großen Nachteil der Methode, daß sie eine besonders in
Krisenzeiten unerläßliche Elastizität der Notenausgabe ausschließt, hat
man in England einfach damit abgeholfen, daß man bei Bedarf die be-
zügliche Bestimmung der Bankakte suspendiert hat. Die deutsche
Bankgesetzgebung der Vorkriegszeit, die das Kontingentierungsprinzip
aus der englischen übernahm, hat eine regelmäßigere Elastizität der
Notenzirkulation dadurch erreicht, daß sie — abgesehen von der 1909
eingeführten Erhöhung des Kontingents bei den Quartalswechseln —
Überschreitungen des Kontingents gegen Zahlung einer diesen Über-
schreitungen entsprechenden Steuer zugelassen hat. Diese Besteuerung,
die wohl für Privatbanken eine gewisse Bedeutung haben mag, dürfte
aber die Reichsbank kaum in ihrer Notenausgabepolitik beeinflußt
haben. Die Kontingentierung bedeutete also für die Reichsbank kaum
eine wirkliche Beschränkung ihrer Notenausgabe‘).
Die zweite Methode zur gesetzlichen Regelung der Notenausgabe
im Verhältnis zur Reserve besteht in der Feststellung einer bestimmten
Quotendeckung. Auch diese Methode ist von der deutschen Bankgesetz-
gebung aufgenommen: die Notenzirkulation mußte mindestens zu einem
Drittel durch den Barvorrat gedeckt sein. Eine solche Deckung galt
lange bei den englischen Notenbanken als ein von der praktischen Er-
fahrung bestätigter passender Durchschnitt. Die so berechnete Reserve
ist offenbar dazu da, um in schlechten Zeiten ausgenutzt zu werden, sei
es zur Einlösung der Noten, sei es zur Vermehrung der Notenausgabe
1) Vgl. die Ausführungen hierüber in der Festschrift der Reichsbank („Die
Reichsbank 1870—1900*, p. 219), wo es heißt, daß ‚die Reichsbank in ihrer Dis-
kontopolitik sich niemals von den Intentionen dieses Systems hat mechanisch
beeinflussen lassen‘,