80 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
hat, während natürlich die Berechtigung der Ansätze des Budgets,
das ja von der gesetzgebenden Gewalt ausging, nicht mehr in Frage
kommt. Es handelt sich also um die Frage der Übereinstimmung
der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, der Übereinstimmung
von Gesetz und Verordnung. Hierfür trägt die Regierung die
politische Verantwortlichkeit. Wenn man manchmal unter politischer
Kontrolle die allgemeine Kontrolle von seiten der Wähler, der
Steuerzahler, der öffentlichen Meinung und ihrer Organe — Presse
usw. — versteht, so ist dies wohl keine richtige Bezeichnung.
Die fachgemäße bureaukratische Kontrolle ist von der kon
stitutionellen gänzlich verschieden. Sie läßt sich nach folgenden
Gesichtspunkten einteilen: 1. allgemeine, automatische Kontrolle,
welche sich aus dem bureaukratischen Instanzenzug ergibt, indem
die höhere Behörde die untere Behörde, jede Behörde die mit ihr
zusammenwirkende kontrolliert. Sie ist automatisch, weil sie sich
aus der Beziehung der Behörden zueinander, aus der Neben- und
Unterordnung derselben ergibt. Hiervon unterscheidet sich die be
sondere Kontrolle, die sich nach folgenden Gesichtspunkten gliedert:
a) die Kassenkontrolle. Sie untersucht das Gebaren der Kassen,
die Übereinstimmung der Einnahmen, Ausgaben mit den Büchern
und Belegen und die Beobachtung der für die Gestion bestehenden
Regeln; b) die administrative Kontrolle. Sie untersucht das Ge
baren der anweisenden Behörden, die Übereinstimmung mit den
Gesetzen und Verordnungen und die Zweckmäßigkeit der Ver
fügungen. Die Kassenkontrollen versehen die Kassenkontrolleure,
die administrative und konstitutionelle Kontrolle der oberste oder
Staatsrechnungshof resp. in letzter Instanz der gesetzgebende Körper.
Die Kassenkontrolle besteht aus zwei Funktionen: a) die Kassen
revision, welche den Stand der Kasse mit den Kassenbüchern ver
gleicht; b) die Verrechnungskontrolle, welche die Verwendung der
Gelder, deren Übereinstimmung mit den Belegen untersucht. Die
letztere besteht wieder aus drei Momenten: a) die Rechnungskon
trolle, welche die Richtigkeit der Rechnungsoperationen prüft;
b) die Kontrolle des Verfahrens, welche das Verfahren materiell
prüft, sowie dessen Übereinstimmung mit den Rechnungen und Be
legen; c) die formelle Kontrolle, welche die Beobachtung der be
stehenden Regeln untersucht. Das Kontrollverfahren konstatiert
entweder die ordnungsmäßige Verwaltung oder nicht, in welch
letzterem Falle Aufklärung verlangt wird; wird diese akzeptiert, so
wird dem Organ die Absolution erteilt, wo nicht, so wird das Ver
fahren fortgesetzt.
In manchen Staaten schließt die Kontrolle des Staatshaushalts-