Full text : Finanzwissenschaft

V.  Abschnitt.  Ausgaben  für  die  Führung  u.  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.  105

V.  Abschnitt.
Ausgaben  für  die  Führung  und  Verwaltung
des  Staatshaushaltes.

Führun"  und  Verwaltung  des  Staatshaushaltes  nehmen  natürlich ­
  einen  ansehnlichen  Verwaltungsorganismus  in  Anspruch,  dessen
Tätigkeit  mit  bedeutenden  Kosten  verbunden  ist.  Diese  Kosten  sind
gewissermaßen  die  Produktionskosten,  die  Gestehungskosten  der
Staatseinnahmen,  physikalisch  ausgesprochen  die  Reibungskoeffizienten ­
  der  motorischen  Effekte  einerseits  der  finanziellen  Saugapparate, ­
  andererseits  der  staatlichen  Blutgefäße,  die  die  finanziellen
Blutkörper  dorthin  führen,  wo  dieselben  nötig  sind  Denn  es  ist
eine  Einseitigkeit,  die  Verwaltungskosten  des  Staatshaushaltes  nur
nach  den  Kosten  der  Einnahmeverwaltung  zu  berechnen,  es  gehören
auch  jene  Organe  eigentlich  zu  den  Organen  des  Staatshaushaltes,
welche  die  Verwendung  der  Ausgaben  besorgen,  die  aber  den  einzelnen ­
  Ministerien  angegliedert  sind.  Denn  selbstverständlich  besteht ­
  jeder  Haushalt,  der  staatliche  sowohl  wie  der  private,  aus
Einnahmen  und  Ausgaben.  Jedes  Fachministerium  ist,  wie  ein
Schriftsteller  bemerkt,  ein  Ministerium  für  Ausgaben.  Hierfür  hat
jedes  Ministerium  in  der  Regel  seine  eigenen  Organe  (Kassa,  Buchhaltung ­
  usw.).  Will  ich  nun  wissen,  welches  die  mit  der  Verwaltung ­
  des  Staatshaushaltes  verbundenen  Kosten  sind,  so  müssen
natürlich  auch  die  Kosten  dieser  Organe  hierher  gerechnet  werden.
Hierher  müßte  man  ferner  rechnen  die  Ausgaben  für  jene  Einnahms-Hellen
  die  aus  gewissen  Gründen  anderen  Ministerien  angegliedert
ind  wie  Eisenbahnen,  Post,  Telegraph,  Telephon,  Forste  Gestüte,
Fabriken  usw.  Ja,  eigentlich  mußten  z.  B.  auch  jene  O  g
anderer  Verwaltungszweige  hierher  gerechnet  werden  die  mit  d
Verwaltung  der  Gebühren  beschäftigt  sind.  Zu  den  Kosten  des  Staatshaushaltes ­
  gehören  zum  Teil  die  Kosten  des  obersten  Staatsrechnung«-hofes,
  des  Finanzverwaltungsgerichtshofes  usw.  Natürlich  m
eine  genaue  Darstellung  der  Kosten  der  finanziellen  Verwaltung
auch  jene  Kosten  umfassen,  die  die  Selbstverwaltungskorper
Vollzug  der  staatlichen  Einnahmen  zu  tragen  haben.  Andererseits
sind  nicht  zu  den  eigentlichen  Verwaltungskosten  zu  rechnen  ie
Ausgaben  für  Monopole  und  Staatsbetriebe,  die  in  den  damit  geschaffenen ­
  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  also  im  strengste
Sinne  wirtschaftliche  Produktionskosten  sind.  Auf  dieser  Basis  em
vollständiges  Bild  von  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Staatshaushaltes ­
  zu  geben,  ist  faktisch  unmöglich.  In  der  Regel  begnügt  man
            
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