Full text : Finanzwissenschaft

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3.  Buch.  Die  Staatsausgaben.

Die  Eigentümlichkeit  dieses  wirtschaftlichen  Vorganges  bestand
namentlich  darin,  daß  die  nachteiligen  Folgen  desselben  für  Frankreich ­
  zum  Teil  durch  günstige  Momente  abgeschwächt  wurden,  dagegen ­
  die  günstigen  Folgen  für  Deutschland  von  ungünstigen  begleitet ­
  wurden.  Die  französische  Kriegsentschädigung  betrug  rund
den  Betrag  von  5  Milliarden  Frank  und  sollte  nicht  bloß  der
Deckung  der  Kosten  gelten,  sondern  geradezu  eine  Strafe  bilden 1 ).
Vielleicht  spielte  auch  die  Keminiszenz  an  die  von  Napoleon  in
Deutschland  erpreßten  Kontributionen  mit,  die  sich  angeblich  auf
mehr  als  1700  Millionen  Frank  beliefen.  Im  Jahre  1866  zahlte
Österreich  an  Preußen  eine  Kriegsentschädigung  von  20  Millionen
Talern,  welche  Summe  ein  Sechstel  der  Kriegskosten  Preußens  betragen ­
  haben  soll.

XIV.  Abschnitt.
Die  Deckung  der  Ausgaben,  insbesondere  der  Kriegsausgaben.
Die  Finanzwissenschaft  stellt  in  der  Kegel  die  Behandlung  der
Ausgaben  der  Behandlung  der  Einnahmen  schroff  gegenüber,  ohne
jedes  Bindeglied.  Und  doch  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß
Ausgaben  und  Einnahmen  miteinander  in  Verbindung  gebracht
werden  müssen.  Gewisse  Ausgaben  erfordern  eine  spezielle  Art
der  Deckung,  die  eben  nicht  gleichgültig  ist.
Auf  Grund  historischer  Daten  laßt  sich  annehmen,  daß  ursprünglich ­
  für  die  wichtigeren  Ausgaben  gewisse  Einnahmequellen,
gewisse  Deckungsarten  beliebt  waren.  In  großem  Stile  hat  sich
dies  bis  auf  die  neueste  Zeit  in  England  erhalten,  wo  wir  sahen,
daß  gewissen  Ausgaben  aus  den  consolitad  fund  gedeckt  wurden.
Dann  begegnen  wir  der  Institution  der  Spezial-  oder  Zwecksteuern,
wo  für  gewisse  Ausgaben  gewisse  Steuern  auferlegt  werden,  Schulsteuern, ­
  Kirchensteuern,  Kriegssteuern  usw.  Desgleichen  haben  wir
das  Prinzip  dargelegt,  daß  die  ordentlichen  Ausgaben  nur  aus  den
ordentlichen  Einnahmen,  ohne  Inanspruchnahme  außerordentlicher
Hilfsquellen  gedeckt  werden  dürfen.  Wir  sehen  hieraus,  daß
] )  „Diesen  Gesichtspunkt  kann  man  aus  anderen  politischen  Rücksichten
vielleicht  bemängeln,  namentlich  kann  man  bezweifeln,  ob  er  gerade  bei  dem
französischen  'Volkscharakter  die  gehoffte  Wirkung  bat  und  ob  nicht  vielleicht
umgekehrt  die  Höhe  der  Kontribution  die  Revanchegelüste  des  französischen
Volkes  noch  mehr  erhöht“  (Wagner,  Reichsfinanzwesen,  Jahrbuch  für  Gesetzgebung, ­
  Verwaltung  und  Rechtspflege,  III.  Jahrg.  8.  91).
            
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