I. Teil. Allgemeine Bemerkungen.
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1. Privatwirtschaftliche Einnahmen (Grundbesitz, Vorrechte).
2. Gemischte Einnahmen (wirtschaftliche Monopole, finanzielle
Monopole, Verzehrungssteuern).
3. Staatshoheitliche Einnahmen (Gebühren, Steuern).
Die Frage der Einteilung der staatlichen Einnahmen wird am
eingehendsten von Neumann in dem Werke „Die Steuer“ behandelt,
das gewissermaßen ausschließlich der Bereinigung dieser Frage ge
widmet ist. Er kommt zu dem Resultate, daß die Unterscheidung
nach privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen nicht aufrecht
erhalten werden kann. Denn in den privatwirtschaftlichen Ein
nahmen finden sich oft staats wirtschaftliche Elemente und auch
dann, wenn der Staat durch Privaterwerb zu Einkommen gelangt,
ist seine Lage eine andere, als die der eigentlichen Privatwirtschaft.
Im allgemeinen ist der Charakter aller Staatseinnahmen so ver
schieden, daß strenge Kategorien überhaupt nicht aufgestellt werden
können. Die Regalien, Gebühren, selbst die Steuern sind von so
verschiedener Natur, ganz besonders aber die privatwirtschaftlichen
Einnahmen, daß spröde Gruppierungen nicht aufgestellt werden
können. In der Tat spielt in unseren Tagen in einem großen Teile
der privatwirtschaftlichen Einnahmen der staatswirtschaftliche Ge
sichtspunkt eine große Rolle, so beim Bergbau, bei den Forsten,
bei den Eisenbahnen usw. Neumann hält aus diesem Grunde die obige
Einteilung für unhaltbar. Schließlich fällt doch sein Urteil nach
sichtiger aus, nur wünscht er, daß der Ausdruck anstatt „staats
wirtschaftliche Einnahmen“ „ gemein wirtschaftliche Einnahmen“ laute.
Mit Verwerfung der privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen
empfiehlt er folgende Einteilung: 1. direkte Steuern; 2. indirekte
Steuern; 3. Gebühren; 4. Monopoleinkommen; 5. Regalien; 6. aus
gewöhnlichen Erwerbsunternehmungen stammende Einnahmen; 7. Straf
gelder; 8. Beiträge öffentlicher Verbände. — So wertvoll auch die
minutiösen Untersuchungen Neumanns sind, so ist das Resultat doch
im Grunde bescheiden und die Schlußfolgerung manchmal gezwungen.
So wenn er z. B. hinsichtlich der Staatseinnahmen als charakte
ristisch hält, daß dort eine staatsrechtliche Einnahme vorliegt, wo
rauf die Leistungs-, die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Als ob
wir im wirtschaftlichen Verkehr nicht auch zahlreiche Fälle finden,
in denen die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Bei ärztlichen,
advokatischen, schriftstellerischen Entlohnungen, Kurorttaxen usw.
An Stelle der Einteilung in privat- und staatswirtschaftliche
Einnahmen wurden noch folgende Einteilungen empfohlen, die ge
wissermaßen mit dieser Einteilung konkurrieren, aber als ausdrucks
voller betrachtet werden: 1. privatrechtliche und staatsrechtliche