Full text: Finanzwissenschaft

I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. 
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1. Privatwirtschaftliche Einnahmen (Grundbesitz, Vorrechte). 
2. Gemischte Einnahmen (wirtschaftliche Monopole, finanzielle 
Monopole, Verzehrungssteuern). 
3. Staatshoheitliche Einnahmen (Gebühren, Steuern). 
Die Frage der Einteilung der staatlichen Einnahmen wird am 
eingehendsten von Neumann in dem Werke „Die Steuer“ behandelt, 
das gewissermaßen ausschließlich der Bereinigung dieser Frage ge 
widmet ist. Er kommt zu dem Resultate, daß die Unterscheidung 
nach privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen nicht aufrecht 
erhalten werden kann. Denn in den privatwirtschaftlichen Ein 
nahmen finden sich oft staats wirtschaftliche Elemente und auch 
dann, wenn der Staat durch Privaterwerb zu Einkommen gelangt, 
ist seine Lage eine andere, als die der eigentlichen Privatwirtschaft. 
Im allgemeinen ist der Charakter aller Staatseinnahmen so ver 
schieden, daß strenge Kategorien überhaupt nicht aufgestellt werden 
können. Die Regalien, Gebühren, selbst die Steuern sind von so 
verschiedener Natur, ganz besonders aber die privatwirtschaftlichen 
Einnahmen, daß spröde Gruppierungen nicht aufgestellt werden 
können. In der Tat spielt in unseren Tagen in einem großen Teile 
der privatwirtschaftlichen Einnahmen der staatswirtschaftliche Ge 
sichtspunkt eine große Rolle, so beim Bergbau, bei den Forsten, 
bei den Eisenbahnen usw. Neumann hält aus diesem Grunde die obige 
Einteilung für unhaltbar. Schließlich fällt doch sein Urteil nach 
sichtiger aus, nur wünscht er, daß der Ausdruck anstatt „staats 
wirtschaftliche Einnahmen“ „ gemein wirtschaftliche Einnahmen“ laute. 
Mit Verwerfung der privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen 
empfiehlt er folgende Einteilung: 1. direkte Steuern; 2. indirekte 
Steuern; 3. Gebühren; 4. Monopoleinkommen; 5. Regalien; 6. aus 
gewöhnlichen Erwerbsunternehmungen stammende Einnahmen; 7. Straf 
gelder; 8. Beiträge öffentlicher Verbände. — So wertvoll auch die 
minutiösen Untersuchungen Neumanns sind, so ist das Resultat doch 
im Grunde bescheiden und die Schlußfolgerung manchmal gezwungen. 
So wenn er z. B. hinsichtlich der Staatseinnahmen als charakte 
ristisch hält, daß dort eine staatsrechtliche Einnahme vorliegt, wo 
rauf die Leistungs-, die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Als ob 
wir im wirtschaftlichen Verkehr nicht auch zahlreiche Fälle finden, 
in denen die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Bei ärztlichen, 
advokatischen, schriftstellerischen Entlohnungen, Kurorttaxen usw. 
An Stelle der Einteilung in privat- und staatswirtschaftliche 
Einnahmen wurden noch folgende Einteilungen empfohlen, die ge 
wissermaßen mit dieser Einteilung konkurrieren, aber als ausdrucks 
voller betrachtet werden: 1. privatrechtliche und staatsrechtliche
	        
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