Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Einnahmen;  2.  privilegierte  und  nichtprivilegierte  Einnahmen;  die
staatswirtschaftlichen  Einnahmen  sind  privilegierte,  beruhen  auf  der
Staatshoheit  und  können  von  privaten  Wirtschaften  nicht  in  Anspruch ­
  genommen  werden;  3.  Erwerbs-  und  Einhebungseinnahmen;
bei  den  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  übt  der  Staat  eine  Erwerbstätigkeit ­
  aus;  4.  mechanische  und  organische  Einnahmen;
5.  originäre  und  derivative  Einnahmen.
3.  Die  Wirtschaft  des  Staates  und  sein  Gütervorrat  ist  in  ihrer
Zunahme  und  Abnahme  verschiedener  Natur.  Was  vorerst  die
Quellen  der  Zunahme  betrifft,  so  sind  diese  höchst  verschieden.
Alles,  was  in  die  Wirtschaft  des  Staates  eintritt,  ist,  abgesehen  von
den  Quellen,  Staatseinnahme.  Unter  diesen  Einnahmen  sind
endgültige  und  durchlaufende  Einnahmen  (z.  B.  Kredite);
die  Einnahmen  rühren  entweder  aus  wirtschaftlichen  Quellen
her  oder  aus  anderen  Quellen  (Geschenke,  Erbschaften).  Die  wirtschaftlichen ­
  Einnahmen  sind  privatwirtschaftlicher  oder
staatswirtschaftlicher  Natur,  die  letzteren  sind  die  eigentlichen ­
  finanziellen  oder  gemischten  Einnahmen.  Die  aus
privatwirtschaftlichen  Quellen  stammenden  Einnahmen  können  wir
auch  den  Ertrag  der  Staatswirtschaft  nennen  und  zwar  ist  der
Ertrag,  insolange  die  Kosten  nicht  in  Abschlag  gebracht  wurden,
Bohertrag,  nach  Abzug  der  Kosten  Reinertrag.  Nach  Abzug
der  Herstellungskosten  usw.  gewinnen  wir  das  Staatseinkommen, ­
  welches  zur  Befriedigung  der  Staatsbedürfnisse  zur  Verfügung
steht.  Das  Einkommen  des  Staates  ist  originär,  soweit  es  aus
wirtschaftlicher  Bestätigung,  aus  Staatsbesitz  oder  Staatsunternehmungen ­
  stammt,  derivativ,  soferne  es  dem  Einkommen  der  Staatsbürger ­
  entnommen  wird,  wie  die  Steuer.  Von  demselben  Gesichtspunkte ­
  aus  lassen  sich  die  Einnahmen  auch  als  Zwangseinnahmen ­
  oder  zwangslose  Einnahmen  unterscheiden.  Das
Einkommen  des  Staates  ist  real,  wenn  es  aus  neuen  Gütern  besteht, ­
  scheinbar,  wenn  es  aus  Gütern  besteht,  die  bereits  im
Vermögen  des  Staates  waren.  Auch  beim  Staate  ließe  sich,  wie  in
der  Privatwirtschaft,  das  freie  Einkommen  unterscheiden,  welches ­
  nach  Befriedigung  der  ersten  Staatsbedürfnisse  erübrigt,  und
welches  namentlich  zur  Förderung  der  Kultur  verwendet  werden
kann.  Wir  unterscheiden  ferner  das  ordentliche  und  außerordentliche ­
  Einkommen;  als  ordentliches  Einkommen  ist  jenes
zu  betrachten,  welches  aus  den  dem  Staatshaushalte  gewidmeten
finanziellen  Einrichtungen,  dem  finanziellen  Saug-  und  Pumpapparate ­
  hervorgeht;  außerordentliches  Einkommen,  welches  anderen
Quellen  entströmt.  Unter  ordentlichem  Einkommen  wird  auch  das
            
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