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4. Buch. Die Staatseinnahmen.
Natur, welche nach den Gesetzen der Wirtschaft und des Rechtseine
Rückerstattung fordern. Auch diese werden zu den Einnahmen
des Staates mit Recht gerechnet, doch darf nie vergessen werden,,
daß dieselben nur unter der Bedingung der Rückzahlung dem
Staate zur Verfügung stehen. Hierher gehört der Staatskredit..
In gewissem Sinne können wir auch das Staatsvermögen hinzurechnen,
sofern dasselbe zur Deckung von Staatsbedürfnissen in
Anspruch genommen wird, doch ist dies wohl keine Einnahme im
wahren Sinne des Wortes. Auch tritt hier immer eine Minderungdes
Staatsvermögens ein.
Die interimistischen Einnahmsquellen, der Kredit, fordert früher
oder später die Rückzahlung, welche natürlich nur aus den endgültigen
Einnahmsquellen erfolgen kann.
2. Die richtige Einteilung der staatlichen Einnahmen bildet •
eine schwierige Frage der Wissenschaft. Mit vielem Recht sagt
Seligmann, daß wenig Fragen der Finanzwissenschaft so verwirrt
sind, wie die der Klassifizierung der Staatseinnahmen. Nicht als ob
dieselbe eine besondere Wichtigkeit hätte, die richtige Klassifizierung
bietet aber immerhin großen Nutzen. Dieser Nutzen besteht in der
Klarstellung wichtiger Beziehungen, so daß wir die richtige Einteilung
für den Fortschritt der Wissenschaft als wesentlich erachten
müssen. Seligmann unterscheidet vor allem freiwillige Beiträge,
vertragsmäßige Beiträge (diesen Ausdruck empfiehlt
er an Stelle der privatwirtschaftlichen Einnahmen) und Zwangsbeiträge.
Am schwierigsten ist die Einteilung der letzten Gruppe.
Zu diesem Zwecke unterscheidet er vier Staatsgewalten: die aus
dem Obereigentum fließende Staatshoheit, die strafende Staatshoheit,,
die polizeiliche Staatshoheit und die steuerliche Staatshoheit. Namentlich
die beiden letzten haben finanzielle Bedeutung; die erste tritt
dort auf, wo der Staat eine Verwaltungsaufgabe erfüllt, die zweite,,
wo er nur eine steuerliche Aufgabe hat. Trotzdem weist Seligmann
nach, daß diese Einteilung, die namentlich im amerikanischen Verwaltungsrecht
eine große Rolle spielt, nicht berechtigt ist, denn die
Steuer hört nicht auf Steuer zu sein, wenn sie auch einem Nebenzwecke
dient, wie dies bei vielen Steuern vorkommt, welche zugleich
einem wirtschaftlichen, sittlichen Zwecke usw. dienen. Darum muß
bloß von der besteuernden Staatshoheit ausgegangen werden. Mit
Bezug auf diese sind dreierlei Einnahmen zu unterscheiden: Gebühren,
Beiträge, Steuern.
Vocke, zum Teil noch auf älterem Standpunkt, teilt die staatlichen
Einnahmen folgendermaßen ein: