Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  Die  Staatseinnahmen.

Natur,  welche  nach  den  Gesetzen  der  Wirtschaft  und  des  Rechtseine
  Rückerstattung  fordern.  Auch  diese  werden  zu  den  Einnahmen
des  Staates  mit  Recht  gerechnet,  doch  darf  nie  vergessen  werden,,
daß  dieselben  nur  unter  der  Bedingung  der  Rückzahlung  dem
Staate  zur  Verfügung  stehen.  Hierher  gehört  der  Staatskredit..
In  gewissem  Sinne  können  wir  auch  das  Staatsvermögen  hinzurechnen, ­
  sofern  dasselbe  zur  Deckung  von  Staatsbedürfnissen  in
Anspruch  genommen  wird,  doch  ist  dies  wohl  keine  Einnahme  im
wahren  Sinne  des  Wortes.  Auch  tritt  hier  immer  eine  Minderungdes
  Staatsvermögens  ein.
Die  interimistischen  Einnahmsquellen,  der  Kredit,  fordert  früher
oder  später  die  Rückzahlung,  welche  natürlich  nur  aus  den  endgültigen ­
  Einnahmsquellen  erfolgen  kann.
2.  Die  richtige  Einteilung  der  staatlichen  Einnahmen  bildet  •
eine  schwierige  Frage  der  Wissenschaft.  Mit  vielem  Recht  sagt
Seligmann,  daß  wenig  Fragen  der  Finanzwissenschaft  so  verwirrt
sind,  wie  die  der  Klassifizierung  der  Staatseinnahmen.  Nicht  als  ob
dieselbe  eine  besondere  Wichtigkeit  hätte,  die  richtige  Klassifizierung
bietet  aber  immerhin  großen  Nutzen.  Dieser  Nutzen  besteht  in  der
Klarstellung  wichtiger  Beziehungen,  so  daß  wir  die  richtige  Einteilung ­
  für  den  Fortschritt  der  Wissenschaft  als  wesentlich  erachten
müssen.  Seligmann  unterscheidet  vor  allem  freiwillige  Beiträge, ­
  vertragsmäßige  Beiträge  (diesen  Ausdruck  empfiehlt
er  an  Stelle  der  privatwirtschaftlichen  Einnahmen)  und  Zwangsbeiträge. ­
  Am  schwierigsten  ist  die  Einteilung  der  letzten  Gruppe.
Zu  diesem  Zwecke  unterscheidet  er  vier  Staatsgewalten:  die  aus
dem  Obereigentum  fließende  Staatshoheit,  die  strafende  Staatshoheit,,
die  polizeiliche  Staatshoheit  und  die  steuerliche  Staatshoheit.  Namentlich ­
  die  beiden  letzten  haben  finanzielle  Bedeutung;  die  erste  tritt
dort  auf,  wo  der  Staat  eine  Verwaltungsaufgabe  erfüllt,  die  zweite,,
wo  er  nur  eine  steuerliche  Aufgabe  hat.  Trotzdem  weist  Seligmann
nach,  daß  diese  Einteilung,  die  namentlich  im  amerikanischen  Verwaltungsrecht ­
  eine  große  Rolle  spielt,  nicht  berechtigt  ist,  denn  die
Steuer  hört  nicht  auf  Steuer  zu  sein,  wenn  sie  auch  einem  Nebenzwecke ­
  dient,  wie  dies  bei  vielen  Steuern  vorkommt,  welche  zugleich
einem  wirtschaftlichen,  sittlichen  Zwecke  usw.  dienen.  Darum  muß
bloß  von  der  besteuernden  Staatshoheit  ausgegangen  werden.  Mit
Bezug  auf  diese  sind  dreierlei  Einnahmen  zu  unterscheiden:  Gebühren, ­
  Beiträge,  Steuern.
Vocke,  zum  Teil  noch  auf  älterem  Standpunkt,  teilt  die  staatlichen ­
  Einnahmen  folgendermaßen  ein:
            
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